# 03 Ermittlungsfuehrung Und Ermittlungsanweisung

> Für Ermittlungsführung und Ermittlungsanweisung: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.

- Skill: `klotzkette/03-ermittlungsfuehrung-und-ermittlungsanweisung` (Agent Skill)
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- Works with: Claude Code, Claude.ai, OpenAI Codex
- Category: Coding & Dev Tools
- Author: Klotzkette (https://skillmd.com/u/klotzkette)
- Updated: 2026-09-08
- Page: https://skillmd.com/skills/klotzkette/03-ermittlungsfuehrung-und-ermittlungsanweisung

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# Ermittlungsführung und Ermittlungsanweisung

## Ziel

Dieser Skill macht aus Anzeige, Polizeivorgang oder Aktenvermerk eine sachleitende Ermittlungsverfügung. Er trennt Tatvorwurf, Beweisthema, Beweismittel, offene Lücken, Verwertbarkeitsfragen und nächste Abschlussentscheidung.

## Eingang

- Anzeige, Strafantrag, polizeiliche Kurzmitteilung, Zeugenangaben, Beschuldigtenangaben und Anlagen.
- Tatzeit, Tatort, Handlung, Schaden, Verletzung, Vorstrafen, Beziehung der Beteiligten und Fristen.
- Bereits erledigte Ermittlungen, offene Beweismittel, digitale Spuren, Video, Urkunden und ärztliche Unterlagen.

## Prüfraster

1. Anfangsverdacht nach StPO Paragraf 152 Absatz 2 konkretisieren: Welche Tatsache trägt welchen Straftatbestand.
2. Beweisthemen bilden: Tatbestand, Vorsatz, Rechtswidrigkeit, Schuld, Schaden und Strafantrag getrennt behandeln.
3. Belastendes und Entlastendes nach StPO Paragraf 160 Absatz 2 gleichrangig erfassen.
4. Ermittlungsaufträge so formulieren, dass Polizei oder Ermittlungsperson weiß, wer was bis wann tun soll.
5. Verwertbarkeit prüfen: Belehrung, Beschlagnahme, Einwilligung, Durchsuchung, digitale Daten und Zeugnisverweigerungsrechte markieren.
6. Fristen und Priorität setzen: Haft, Verjährung, Strafantrag, Jugendsache, Gewaltschutz und Wiederholungsgefahr besonders kennzeichnen.
7. Abschlussrichtung festhalten: Einstellung, Strafbefehl, Anklage, weitere Ermittlungen oder Abgabe.

## Pflichtnormen

- StPO Paragraf 152 Absatz 2: Anfangsverdacht.
- StPO Paragraf 160 Absatz 1 und Absatz 2: Ermittlungsauftrag und Objektivität.
- StPO Paragraf 161: Auskunfts- und Ermittlungsbefugnisse.
- StPO Paragraf 163: Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren.
- GVG Paragraf 152: Stellung der Staatsanwaltschaft.

## Leitentscheidungen

- BGH, Urteil vom 30.07.1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164: Wird bei einer entscheidenden Zeugenaussage aussagepsychologische Sachkunde benötigt, muss die Begutachtung hypothesengeleitet vorgehen und alternative Entstehungshypothesen prüfen. Den Anker nicht als allgemeine Beweiswürdigungsformel verwenden.
- BGH, Urteil vom 29.07.1998 - 1 StR 94/98: Ist der einzige Belastungszeuge in Teilen seiner Aussage widerlegt, darf dem verbleibenden Aussagekern nur bei gewichtigen, außerhalb der Aussage liegenden Gründen gefolgt werden; diese Gründe sind ausdrücklich zu dokumentieren.

## Arbeitsprodukt

- Ermittlungsverfügung mit nummerierten Aufträgen, Fristen und Beweisthemen.
- Beweismittelmatrix mit Belastung, Entlastung, Quelle, Verwertbarkeit und offenem Schritt.
- Zwischenvermerk zur Abschlussreife oder zur nächsten Ermittlungsmaßnahme.

## Stolpersteine

- Anzeigeinhalt ungeprüft als Tatnachweis behandeln.
- Entlastende Ermittlungsansätze nicht dokumentieren.
- Ermittlungsauftrag ohne Frist oder Beweisthema formulieren.
- Verwertbarkeitsfragen erst bei Anklageentwurf bemerken.
- Strafantrag und Verjährung nicht als Eingangsvoraussetzung prüfen.

## Anti-Muster

- Keine Sammelverfügung „weiter ermitteln“ ohne konkrete Aufträge.
- Keine Abschlussentscheidung ohne Beweismittelmatrix.
- Keine Schuldthese ohne Gegenhypothese.

## Beitrag zum Streitstoff in diesem Verfahren

Dieser Skill trägt zur staatsanwaltschaftlichen Streitstoff-Sortierung bei, indem Sachverhalts-Eckdaten, Beweismittel, rechtliche Würdigung und Anschlussverfügung getrennt werden. Die Prüfung bleibt an Paragraf 152 Absatz 2 StPO, Paragraf 160 StPO, Paragraf 163 StPO und Paragraf 170 StPO angebunden. Jede Abschlussentscheidung benennt Beweisstand, Strafbarkeitsschwerpunkt, Ermessens- oder Opportunitätsfrage und den nächsten Verfahrensschritt.

