# Agb Pruefung

> Für AGB-Prüfung – Einbeziehung und Inhaltskontrolle: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Tatbestands- oder Anspruchsmatrix.

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- Updated: 2026-09-08
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# AGB-Prüfung – Einbeziehung und Inhaltskontrolle

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Zweck

Begleitet die vollständige AGB-rechtliche Prüfung nach §§ 305–310 BGB. Er deckt
drei Prüfungsebenen ab: (1) wirksame Einbeziehung (§§ 305–305c BGB), (2) Auslegung
(§§ 305b, 305c Abs. 2 BGB) und (3) Inhaltskontrolle (§§ 307–309 BGB). Typische Mandate:
Gestaltung oder Revision von Online-AGB (B2C/E-Commerce), Lieferanten- und Einkaufsbedingungen
(B2B), Prüfung fremder AGB im Rahmen einer Vertragsverhandlung.

## Eingaben

Das Modell benötigt:

1. **AGB-Text**: vollständiger Wortlaut der zu prüfenden Klauseln oder des gesamten Klauselwerks
2. **Vertragstyp**: Kauf-, Werk-, Dienst-, Miet- oder sonstiger Vertrag
3. **Vertragsparteien**: B2C (Verbraucher i. S. v. § 13 BGB) oder B2B (Unternehmer § 14 BGB);
 ggf. gemischte Konstellationen
4. **Einbeziehungsmodalitäten**: Wie werden AGB einbezogen (Webshop, Bestellformular,
 Rahmenvertrag)? Liegen Hinweis und Möglichkeit zur Kenntnisnahme vor?
5. **Besondere Branchen**: Energieversorgung, Banken, Versicherungen (Sonderregelungen)

## Rechtlicher Rahmen

### Normen

- **§ 305 Abs. 1–3 BGB** – AGB-Begriff, Einbeziehungsvoraussetzungen
- **§ 305a BGB** – Einbeziehung durch besondere Umstände (Fernkommunikation etc.)
- **§ 305b BGB** – Vorrang der Individualabrede
- **§ 305c BGB** – überraschende und mehrdeutige Klauseln; Unklarheitenregel Abs. 2
- **§ 306 BGB** – Rechtsfolge der Unwirksamkeit (Restgültigkeit des Vertrags, dispositivem Recht)
- **§ 307 BGB** – Inhaltskontrolle; Abs. 1 S. 2 Transparenzgebot; Abs. 2 Nr. 1 (Abweichung
 von Grundgedanken), Nr. 2 (Gefährdung des Vertragszwecks)
- **§ 308 BGB** – Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
- **§ 309 BGB** – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (absolute Verbote)
- **§ 310 Abs. 1 BGB** – eingeschränkte Anwendung §§ 308, 309 im B2B-Verkehr; nur § 307 BGB
 vollanwendbar

### Leitentscheidungen

 von AGB im Onlinehandel; der bloße Verweis auf "unsere AGB" genügt, wenn die Klauseln vor
 Vertragsschluss klar zugänglich sind; kein Erfordernis, dass der Verbraucher die AGB
 tatsächlich liest.
 § 307 Abs. 1 S. 2 BGB; eine Preisanpassungsklausel ist unwirksam, wenn sie dem Verwender
 die einseitige Anpassung ermöglicht, ohne dass der Vertragspartner die Höhe vorhersehen kann.
 Laufzeitklauseln im B2B-Bereich; auch im B2B gilt § 307 BGB; eine übermäßig lange
 Bindungsfrist kann den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.
 § 305c Abs. 2 BGB; bei zwei vertretbaren Auslegungen ist die für den Verwender ungünstigere
 maßgeblich.

### Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

## Ablauf

1. **Qualifikation als AGB** (§ 305 Abs. 1 BGB): Sind die Klauseln vorformuliert für eine
 Vielzahl von Verträgen? Wurde der Inhalt vom Verwender gestellt? Cave: 3-Verträge-Regel
 der Rspr.
2. **Einbeziehungsprüfung** (§§ 305 Abs. 2, 305a BGB):
 - Deutlicher Hinweis vor Vertragsschluss?
 - Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme (Link oder Aushang)?
 - Bei B2B: § 305 Abs. 2 BGB gilt nicht; konkludente Einbeziehung durch Handelsbrauch
 möglich (§ 346 HGB).
3. **Individualabrede** (§ 305b BGB): Vorrang prüfen; Individualabrede muss ernsthaft
 ausgehandelt sein (BGH: blo­ßes Textmarkieren im Formular ≠ Aushandeln).
4. **Überraschungsklauseln** (§ 305c Abs. 1 BGB): Ungewöhnlich und nicht zu erwarten?
 Klausel wird nicht Vertragsbestandteil.
5. **Auslegung** (§ 305c Abs. 2 BGB): Bei Unklarheit → kundenfreundlichste Auslegung.
6. **Inhaltskontrolle** §§ 307–309 BGB in der Prüfreihenfolge:
 a. § 309 BGB (Verbote ohne Wertungsmöglichkeit) – abschließende schwarze Liste
 b. § 308 BGB (Verbote mit Wertungsmöglichkeit) – graue Liste
 c. § 307 BGB (Generalklausel) – unangemessene Benachteiligung; Transparenzgebot
 Im B2B-Verkehr: §§ 308, 309 BGB gelten nur als Indizien für § 307 BGB
 (§ 310 Abs. 1 S. 2 BGB).
7. **Rechtsfolge** (§ 306 BGB): Unwirksame Klausel entfällt; Vertrag bleibt im Übrigen
 wirksam; dispositives Recht tritt an die Stelle (Lückenfüllung).
8. **Empfehlung**: Klausel-für-Klausel-Tabelle mit Ampelsystem (grün/gelb/rot) und
 Überarbeitungsvorschlägen.

## Beispiel

**Sachverhalt**: Eine Online-Plattform (B2C) verwendet folgende Klausel: "Änderungen an den
AGB werden dem Kunden per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht binnen 6 Wochen,
gilt seine Zustimmung als erteilt."

**Prüfung (Gutachtenstil)**:

*§ 308 Nr. 5 BGB*: Die Klausel fingiert eine Willenserklärung (Zustimmung) durch Schweigen.
Nach § 308 Nr. 5 lit. b BGB müsste der Verwender den Kunden auf die Bedeutung seines
Schweigens hinweisen. Ob ein ausreichender Hinweis in der E-Mail liegt, ist im Einzelfall zu
prüfen. Fehlt er, ist die Klausel nach § 308 Nr. 5 BGB unwirksam.

*Zusätzlich § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (Transparenzgebot)*: Die Frist von 6 Wochen ist nach
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Verbraucher nicht erkennen kann, welche konkreten Änderungen gelten sollen.

**Ergebnis**: Klausel ist unwirksam. Empfohlen: Opt-in-Lösung mit aktiver Bestätigung.

## Risiken und typische Fehler

- **Einbeziehungsfehler**: AGB werden erst nach Vertragsschluss übermittelt → nicht wirksam
 einbezogen (§ 305 Abs. 2 BGB); besonders kritisch bei E-Commerce.
- **Überraschungsklauseln** (§ 305c BGB): Klauseln an unerwarteter Stelle (z. B. Haftungsaus-
 schluss in Lieferbedingungen) → unwirksam ohne Hinweis.
- **Unterschätzung des B2B-Risikos**: Auch B2B-AGB unterliegen § 307 BGB; übermäßige
 Haftungsfreizeichnungen und einseitige Preisänderungsrechte werden vom BGH kassiert.
- **Transparenzgebot** § 307 Abs. 1 S. 2 BGB: Preis­nachberechnungsklauseln ohne
- **Geltungserhaltende Reduktion**: Im deutschen AGB-Recht grundsätzlich nicht zulässig
 (BGH st. Rspr.); unwirksame Klausel entfällt ersatzlos oder wird durch dispositives Recht
 ersetzt.
- **Berufsrecht**: Keine Klauseln entwerfen, die § 43a BRAO oder berufsrechtliche Verbote
 umgehen; Verschwiegenheit § 203 StGB beachten.

## Quellenpflicht

Jede AGB-Bewertung ist nach `references/zitierweise.md` zu belegen. Für jede als unwirksam
eingestufte Klausel ist die einschlägige BGH-Entscheidung oder die herrschende Kommentarmeinung
zu zitieren (Bearbeiter, Werk, Aufl., §, Rn.). Bei abweichender Instanzrechtsprechung ist auf
den Streitstand hinzuweisen. "Die Klausel ist unwirksam" ohne Beleg ist kein ausreichendes
Ergebnis.

> Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

