# Begrenztes Risiko Art 50 Transparenzpflichten

> Für Begrenztes Risiko — Transparenzpflichten nach Art. 50 europäischer Technikregulierungsrahmen: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.

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- Updated: 2026-09-08
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# Begrenztes Risiko — Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO

## Kategorie 1 — Chatbot-Hinweispflicht (Art. 50 Abs. 1 KI-VO)

**Anwendungsbereich:** Anbieter von KI-Systemen, die direkt mit natürlichen Personen interagieren (Chatbots, virtuelle Assistenten).

**Pflicht:** Sicherstellen, dass natürliche Personen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren — es sei denn, dies ist aufgrund der Umstände und des Kontexts offensichtlich.

**Prüffragen:**
- Handelt es sich um ein System, das in natürlicher Sprache mit Menschen interagiert?
- Wissen die Nutzer, dass sie mit einem KI-System sprechen?
- Ist es aus dem Kontext heraus offensichtlich (z.B. explizit als Chatbot vermarktet)?

**Ausnahme:** Wenn offensichtlich ist, dass ein KI-System interagiert (z.B. durch die Plattformgestaltung oder Produktbeschreibung), entfällt die aktive Hinweispflicht.

**Form des Hinweises:** Die KI-VO schreibt keine bestimmte Form vor. Der Hinweis muss jedoch klar und verständlich sein. Empfehlung: Hinweis zu Beginn der Interaktion, nicht in den AGB vergraben.

**Ausnahme für Strafverfolgung:** Art. 50 Abs. 5 KI-VO ermöglicht es Strafverfolgungsbehörden unter engen Voraussetzungen, den Hinweis nicht zu erteilen, wenn die Aufgabe dies erfordert.

## Kategorie 2 — Deepfake-Kennzeichnungspflicht (Art. 50 Abs. 2 KI-VO)

**Anwendungsbereich:** Betreiber (nicht Anbieter) von KI-Systemen, die Bild-, Audio-, Video- oder Textinhalte erzeugen, die täuschend echten echten Personen, Orten oder Gegenständen ähneln.

**Pflicht:** Die Inhalte als KI-generiert oder KI-manipuliert zu kennzeichnen, auf eine für den Empfänger der Inhalte erkennbare Weise — maschinell lesbar und erkennbar für Dritte.

**Ausnahmen (Art. 50 Abs. 2 Unterabsatz 2 KI-VO):**
- Inhalte, die zum offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Ausdruck gehören, wenn sie als solche eindeutig kenntlich gemacht sind
- Inhalte, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder nationalen Sicherheit genutzt werden

**Prüffragen:**
- Erzeugt das System Bilder, Videos, Audio oder Text, die als von realen Personen stammend wirken könnten?
- Wird der Inhalt öffentlich verbreitet?
- Handelt es sich um offensichtliche Satire oder Kunst (dann ggf. Ausnahme)?

## Kategorie 3 — KI-generierter Text bei öffentlichem Interesse (Art. 50 Abs. 3 KI-VO)

**Anwendungsbereich:** Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, die Text in erheblichem Umfang generieren, der öffentliche Interessen berührt (insbesondere Wahlen, öffentliche Debatten, politische Propaganda).

**Pflicht:** Sicherstellung, dass KI-generierter Text als solcher erkennbar gemacht wird, wenn er öffentlich verbreitet wird.

**Prüffragen:**
- Generiert das System Texte, die öffentliche Interessen berühren?
- Werden die Texte öffentlich verbreitet, ohne als KI-generiert kenntlich gemacht zu sein?

## Kategorie 4 — Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Art. 50 Abs. 4 KI-VO)

**Anwendungsbereich:** Anbieter und Betreiber von Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystemen.

**Pflicht:** Unterrichtung der betroffenen natürlichen Personen über den Betrieb des Systems.

**Hinweis:** Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist verboten (Art. 5 Abs. 1 lit. f KI-VO). Art. 50 Abs. 4 KI-VO gilt nur für Einsatzszenarien, die nicht unter Art. 5 fallen.

## Technische Umsetzung

Für maschinell lesbare Kennzeichnung empfiehlt die Kommission den Einsatz von Standards wie C2PA (Content Credentials) oder ähnlichen Metadaten-Standards. Harmonisierte Normen sind noch in Entwicklung.

## Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen Art. 50 KI-VO können mit Bußgeldern bis zu 15 Mio EUR oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden (Art. 99 Abs. 4 KI-VO).

## Faktische Updates (Stand 07/2026)

- **02.08.2026 — Anwendung Art. 50 KI-VO:** Die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO werden ab dem 02.08.2026 verbindlich (Art. 113 lit. c KI-VO). Anbieter und Betreiber müssen Kennzeichnungs- und Hinweissysteme bis zu diesem Stichtag implementiert haben.
- **C2PA-Standards / maschinenlesbare Kennzeichnung:** Für die maschinenlesbare Kennzeichnung von Deepfakes / synthetischen Inhalten (Art. 50 Abs. 2 KI-VO) sind harmonisierte Normen in Vorbereitung (CEN/CENELEC). C2PA Content Credentials gilt als de-facto-Standard, ist aber noch nicht harmonisiert. Stand live prüfen.
- **Schnittstelle zu UrhG, UWG, MStV:** Bei Deepfakes / Persoenlichkeitsbild beachten: § 22 KUG, § 823 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog, §§ 5/5a UWG (Irrefuehrung), § 5 Abs. 6 MStV (medienrechtliche Kennzeichnungspflicht). KI-VO ergaenzt, ersetzt diese Vorschriften nicht.

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.

## Zentrale Normen (Paragrafenkette)
- Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition
- Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025)
- Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation
- Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten
- Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz

## Triage zu Beginn
1. Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)?
2. Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)?
3. Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen?
4. Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig?
5. Ist die Maßnahme nach aktuellem Art. 113- und Digital-Omnibus-Zeitstrahl fristgerecht umgesetzt?

## Output-Template — Prüfergebnis
**Adressat:** Prüfer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich
```
PRUEFERGEBNIS — BEGRENZTES RISIKO ART 50 TRANSPARENZPFLICHTEN
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT]
[AKTENZEICHEN]

Gepruefte Norm(en): [Art. 50 Rn. 3]

Ergebnis:
[ ] Anforderung erfuellt
[ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich:
 1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM]
[ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG]

Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO]
Naechster Skill: [FOLGE-SKILL]
Geprueft: [NAME], [DATUM]
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<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->
> **Ausformulierungspflicht und Formatstandard.** Das Endprodukt wird in **vollständigen, ausformulierten Sätzen** geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie `[Name der Mandantin]` werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.
>
> **Schriftbild:** Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist **Times New Roman 11 pt** als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
>
> **Nummerierung:** Gliederung ausschließlich dezimal (`1`, `1.1`, `1.1.1` und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->

> Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

