# Designverletzung

> Für Geschmacksmuster- oder Designverletzung prüfen und Ansprüche durchsetzen oder abwehren: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.

- Skill: `klotzkette/designverletzung` (Agent Skill)
- Install (CLI): `npx skillmds@latest add klotzkette/designverletzung`
- Raw SKILL.md: https://api.skillmd.com/api/skills/klotzkette/designverletzung/raw
- Safety review: pending (external: skill-scanner PASS, skillspector PASS)
- Works with: Claude Code, Claude.ai, OpenAI Codex
- Category: Coding & Dev Tools
- Author: Klotzkette (https://skillmd.com/u/klotzkette)
- Updated: 2026-09-08
- Page: https://skillmd.com/skills/klotzkette/designverletzung

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# Geschmacksmuster- oder Designverletzung prüfen und Ansprüche durchsetzen oder abwehren


## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

**Fokus:** Geschmacksmuster- oder Designverletzung prüfen und Ansprüche durchsetzen oder abwehren. §§ 1 2 38 GeschmMG §§ 11 ff. GeschmMG Verletzungsansprüche EU-Geschmacksmuster-VO. Prüfraster: Schutzfähigkeit Neuheit Eigenart Verletzungshandlung Ausnahmen Ansprüche. Output: Verletzungsprüfmemo Abmahnschreiben oder Erwiderung. Abgrenzung: nicht für Marken- oder Urheberrechtsverletzungen.

## Mandantenfragen beim Kaltstart

1. Welcher Schutztitel liegt vor — eingetragenes deutsches Design (DPMA), eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EUIPO) oder nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV Art. 11, 3 Jahre ab Erstoffenbarung)?
2. Was ist der Anmeldetag und wie viele Verlängerungsperioden wurden bereits gebucht (max. 25 Jahre, alle 5 Jahre, § 47 DesignG)?
3. Wie sieht das mutmaßliche Verletzungsmuster konkret aus — Fotos, Maße, Vertriebskanal, Amazon-ASIN, URL?
4. Liegt eine Voroffenbarung des Klagedesigns vor (§ 5 DesignG: Neuheitsschonfrist 12 Monate)?
5. Wann erlangte die Mandantschaft Kenntnis vom Verletzungsprodukt — wichtig für Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung (Selbstwiderlegung ab ca. 4 Wochen)?
6. Welcher Gestaltungsfreiraum besteht im Marktsegment (§ 38 Abs. 2 S. 2 DesignG) — enge technische Vorgaben oder breite Gestaltungsfreiheit?
7. Welche Schadenshöhe ist realistisch — Verkaufszahlen Verletzungsprodukt schätzbar?
8. Liegt Anspruchskonkurrenz vor — ist das Design auch markenrechtlich, urheberrechtlich oder als Lauterkeitsrecht-Nachahmungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) schützbar?
- **Was will der Mandant wirklich erreichen?** (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)

## Rechtsgrundlagen

| Norm | Inhalt |
|------|--------|
| § 1 Nr. 1 DesignG | Schutzgegenstand: zweidimensionale und dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses |
| § 2 Abs. 2 DesignG | Schutzvoraussetzung Neuheit: kein identisches Design vor Anmeldung offenbart |
| § 2 Abs. 3 DesignG | Schutzvoraussetzung Eigenart: anderer Gesamteindruck beim informierten Benutzer |
| § 5 DesignG | Neuheitsschonfrist 12 Monate für Eigenveröffentlichung durch den Entwerfer |
| § 38 Abs. 2 DesignG | Schutzumfang: jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt; Gestaltungsfreiheit des Entwerfers berücksichtigen |
| § 42 Abs. 1 DesignG | Unterlassungsanspruch |
| § 42 Abs. 2 DesignG | Schadensersatz bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit); drei Berechnungsmethoden |
| § 43 DesignG | Beseitigung, Vernichtung, Rückruf |
| § 46 DesignG | Auskunftsanspruch; Drittauskunft § 46 Abs. 2 |
| § 47 f. DesignG | Schutzdauer 5 Jahre ab Anmeldung; max. 25 Jahre durch Verlängerung |
| § 48 DesignG | Erschöpfung |
| § 49 DesignG | Verjährung iVm §§ 195, 199 BGB |
| Art. 11 GGV (EG 6/2002) | Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: 3 Jahre ab erster Offenbarung in der EU; nur bei nachgewiesener Kopie |
| Art. 35 ff. GGV | Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster EUIPO |
| §§ 935, 940 ZPO | Einstweilige Verfügung; Dringlichkeit ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal |
| Art. 16 DSA | Notice-and-Action bei Online-Plattformen (seit 17.2.2024 voll anwendbar) |

## Leitentscheidungen

| Gericht | Aktenzeichen | Datum | Kernaussage |
|---------|-------------|-------|-------------|

## Prüfschema Designverletzung

**Vorab:** Der untenstehende ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.

| Schritt | Prüfpunkt | Norm | Rechtsfolge |
|---------|-----------|------|-------------|
| 1 | Schutzrecht vorhanden und eingetragen? | § 41 DesignG; Art. 35 GGV | DPMA-/EUIPO-Registerauszug als Anlage |
| 2 | Schutzdauer nicht abgelaufen? | § 47 DesignG | Verlängerung prüfen |
| 3 | Neuheit gegeben? | § 2 Abs. 2 DesignG | Vorveröffentlichungs-Recherche; Schonfrist § 5 DesignG (12 Monate) |
| 4 | Eigenart gegeben (Gesamteindruck informierter Benutzer)? | § 2 Abs. 3 DesignG | Sachverständigengutachten ggf. erforderlich |
| 5 | Verletzungsmuster verglichen: gleicher Gesamteindruck? | § 38 Abs. 2 DesignG | Gestaltungsfreiheit des Segments berücksichtigen |
| 6 | Passivlegitimation: Hersteller, Importeur, Händler? | § 42 Abs. 1 DesignG | Klage gegen gesamte Lieferkette möglich |
| 7 | Kein Rechtfertigungsgrund (Erschöpfung, Privatnutzung, Test)? | §§ 40, 48 DesignG | Ausnahmen eng auslegen |
| 8 | Verschulden für Schadensersatz? | § 42 Abs. 2 DesignG | Fahrlässigkeit bei Internet-Händler regelmäßig (+) |
| 9 | Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung? | §§ 935, 940 ZPO | Kenntnis-Datum dokumentieren; Antrag binnen 4 Wochen |

## Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)

Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu prüfen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist **eine** moegliche Form — nicht die einzige.

| Konstellation | Empfohlener Weg |
|---|---|
| Standard — Designverletzung geltend machen | Klageschrift-Antragsskizze und eAVV unten |
| Variante A — Mandant will erst aussergerichtlich | Abmahnung mit Unterlassungserklaerung; Klage als Backup |
| Variante B — Online-Plattform als Verletzungsort | Notice-and-Action Art. 16 DSA; schneller Weg |
| Variante C — Gegenseite bestreitet Schutzbereich des Designs | Nichtigkeitsantrag beim DPMA prüfen; Verteidigung vorbereiten |

Wenn die Mandantenkonstellation **nicht** ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.

## Schriftsatz-Bausteine

### Verletzungsklage (vollständige Antragsskizze)

```
An das Landgericht [Ort] – Kammer für Designstreitsachen § 52 DesignG –

Klage

der [Designinhaberin], [Anschrift] – Klägerin –
gegen
die [Verletzerin], [Anschrift] – Beklagte –

wegen Verletzung des eingetragenen Designs Nr. [DE/EM-Nr.]

Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
 Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,
 ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Produkte
 gemäß Anlage K 3 (Verletzungsmuster) anzubieten, zu vertreiben oder
 zu bewerben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen
 (§ 46 DesignG):
 a) Lieferanten, Hersteller, Vorbesitzer;
 b) gewerbliche Abnehmer mit Anschriften und Bestellmengen;
 c) Umsatzerlöse und Einkaufspreise je Verletzungseinheit.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
 alle durch die Handlungen gemäß Nr. 1 entstandenen und künftigen Schäden
 zu ersetzen (§ 42 Abs. 2 DesignG).

4. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen
 Verletzungsmuster zu vernichten und aus den Vertriebskanälen zurückzurufen
 (§ 43 DesignG).

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: EUR [Betrag].

Begründung:

I. Aktivlegitimation
Die Klägerin ist Inhaberin des eingetragenen Designs Nr. [Reg.-Nr.], angemeldet
am [Datum] beim [DPMA/EUIPO], Locarno-Klasse [Nr.] (Anlage K 1, Registerauszug).
Die Schutzwiedergaben sind in Anlage K 2 enthalten.

II. Sachverhalt
Die Beklagte vertreibt seit [Datum] das in Anlage K 3 abgebildete Produkt
[Bezeichnung] über [Vertriebskanal / URL / Amazon ASIN]. Ein Testkauf
erfolgte am [Datum] (Anlage K 4, Kassenbon / Bestellbestätigung).

III. Neuheit und Eigenart
Das Klagedesign ist neu i. S. § 2 Abs. 2 DesignG; der Stand des Designs
weist kein identisches vorbekanntes Design auf. Es besitzt Eigenart nach
§ 2 Abs. 3 DesignG, da der informierte Benutzer im Vergleich zu vorbekannten
Designs einen anderen Gesamteindruck erhält: [Ausführung der prägenden Merkmale].

IV. Designverletzung § 38 DesignG
Kinderwagen I) denselben Gesamteindruck hervor wie das Klagedesign.
Folgende prägende Gestaltungsmerkmale sind vollständig übernommen:
[tabellarische Gegenüberstellung Klagedesign vs. Verletzungsmuster].
Der Gestaltungsfreiraum im Segment [Warenbereich] ist [groß/gering],
was zu einem [weiten/engen] Schutzumfang führt (§ 38 Abs. 2 S. 2 DesignG).

V. Schadensersatz
Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig. Die Klägerin behält sich die
Wahl der Schadensberechnungsmethode (konkreter Schaden / Verletzergewinn /
fiktive Lizenzgebühr) bis nach Auskunftserteilung vor (§ 42 Abs. 2 DesignG).

[Ort, Datum]
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin [Name], Fachanwalt/Fachanwältin für
gewerblichen Rechtsschutz
```

### Antrag einstweilige Verfügung

```
An das Landgericht [Ort]

ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG
gemäß §§ 935, 940 ZPO iVm § 42 DesignG

Verfügungsklägerin: [Designinhaberin]
Verfügungsbeklagte: [Verletzerin]

Es wird beantragt:
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu
EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, das in
Anlage AS 3 abgebildete Produkt im geschäftlichen Verkehr anzubieten, zu
vertreiben oder zu bewerben.

Dringlichkeit:
Kenntnis am [Datum] durch [Testkauf / Hinweis]. Antrag nach [X] Tagen;

Glaubhaftmachung:
Anlage EV 1: Eidesstattliche Versicherung [Name];
Anlage EV 2: Registerauszug DPMA/EUIPO;
Anlage EV 3: Testkauf-Unterlagen / Screenshot.

[Ort, Datum]
[Anwalt/Anwältin]
```

### Notice-and-Action gegen Online-Plattform (Art. 16 DSA)

```
An [Plattformbetreiber – IP-Beschwerdestelle] per [E-Mail/Portal]

Meldung einer Rechtsverletzung gemäß Art. 16 DSA

Rechteinhaber: [Unternehmensname], Inhaber des eingetragenen Designs Nr. [Reg.-Nr.]

Verletzende Inhalte (URLs / ASINs):
[Liste der URLs]

Begründung:
Die oben bezeichneten Angebote verletzen das eingetragene Design Nr. [Reg.-Nr.]
(Registerauszug in Anlage). Wir beantragen die unverzügliche Entfernung der
Angebote gemäß Art. 16 DSA.

Ich erkläre in gutem Glauben, dass die gemeldeten Informationen nicht von
den Rechteinhabern autorisiert sind.

[Kontaktdaten, Datum, Unterschrift]
```

--- vor Versand klären ---
1. Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]
2. Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]
3. Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]

## Beweislast

| Beweisthema | Beweislast | Beweismittel |
|------------|-----------|--------------|
| Schutzrecht, Inhaberschaft | Klägerin | DPMA-/EUIPO-Registerauszug; Prioritätsurkunde |
| Neuheit (§ 2 Abs. 2 DesignG) | Beklagte (Einwand Nichtigkeitsgegenklage) | Vorveröffentlichungs-Nachweise |
| Eigenart — Gesamteindruck | Klägerin (primär); Beklagte bei Einwand fehlender Eigenart | Sachverständigengutachten; Designvergleichs-Tabellen |
| Verletzung: gleicher Gesamteindruck | Klägerin | Gegenüberstellung; ggf. Sachverständiger |
| Verschulden für Schadensersatz | Klägerin | Abmahnschreiben + Zuwiderhandlung = Indiz Vorsatz |
| Schadenshöhe | Klägerin (nach Auskunft) | Betriebliche Unterlagen Beklagter; Marktpreisanalysen |
| Erschöpfung (§ 48 DesignG) | Beklagte | Nachweis Erstinverkehrbringen durch Rechteinhaber |

## Fristen

| Frist | Inhalt | Norm |
|-------|--------|------|
| 3 Monate | Widerspruch Eintragung bei DPMA | § 42 DesignG |
| 5 Jahre | Verlängerungsperiode Schutzdauer; max. 25 Jahre | § 47 DesignG |
| 3 Jahre | Schadensersatzanspruch-Verjährung ab Kenntnis | §§ 195, 199 BGB iVm § 49 DesignG |
| 12 Monate | Neuheitsschonfrist bei Eigenveröffentlichung | § 5 DesignG |
| 3 Jahre | Schutz nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ab erster Offenbarung | Art. 11 GGV |

## Gegenargumente und Reaktion

| Gegenargument | Herkunft | Reaktion |
|--------------|---------|----------|
| "Design fehlt Eigenart" | Beklagte | Sachverständigengutachten einholen; Designvergleich mit Stand der Technik aufbereiten; hohe Hürde für Nichtigkeitsgegenklage |
| "Vorveröffentlichung durch Klägerin beseitigt Neuheit" | Beklagte | Neuheitsschonfrist § 5 DesignG (12 Monate) bei Eigenoffenbarung; Datum der Erstveröffentlichung prüfen |
| "Erschöpfung § 48 DesignG" | Beklagte | War Erstinverkehrbringen durch Rechteinhaber autorisiert? Nachweis der Lieferkette |
| "Antrag nicht dringlich — zu lange gewartet" | Beklagte | Genaues Kenntnis-Datum dokumentieren; subjektive Dringlichkeit (ab tatsächlicher Kenntnis, nicht Erkennbarkeitszeitpunkt) |
| "Verletzungsmuster ist anderes Produkt" | Beklagte | Detaillierter Vergleich Gestaltungsmerkmale; ggf. Gerichtstermin mit Originals und Mustern |

## Streitwert und Kosten

**Streitwert Unterlassung:** Typisch EUR 50.000–250.000 je nach Marktbedeutung, Umsatz des Verletzungsprodukts und Marktposition des Klägers.
Beispiel: 5.000 Stück verkauft à EUR 30 Verkaufspreis = EUR 150.000 Streitwert realistisch.

**Einstweilige Verfügung:** Streitwert i. d. R. Hauptsachestreitwert voll oder Abschlag bis 1/2.

**Gerichtsgebühren (GKG):**
Aus EUR 100.000: Gebühr 3.0 (Klageverfahren) ca. EUR 2.604.
Einstweilige Verfügung: Gebühr 1.5 ca. EUR 1.302.

**Anwaltsgebühren (RVG, Beispiel EUR 100.000 Streitwert):**
Verfahrensgebühr 1.3 VV RVG ca. EUR 2.018; Terminsgebühr 1.2 VV RVG ca. EUR 1.863; Einigungsgebühr 1.5 VV RVG ca. EUR 2.018; zzgl. Auslagen, 19 % MwSt.

**Schadensberechnung:**
- Fiktive Lizenzgebühr: branchenüblich 3–10 % des Verletzter-Umsatzes.
- Verletzergewinn: vollständige Abschöpfung.
- Konkreter Schaden: entgangener Gewinn + Marktverwirrung.

## Strategische Empfehlung

| Situation | Empfehlung | Begründung |
|-----------|------------|-----------|
| Verletzung Online-Handel festgestellt | Sofort Notice-and-Action Art. 16 DSA + parallele einstweilige Verfügung gegen Verkäufer | Schnelle Marktbereinigung; Beweissicherung durch Testkauf vor Antragstellung |
| Hoher Umsatz des Verletzungsprodukts | Hauptsacheklage auf Verletzergewinn + Vernichtung | Maximale Schadensabschöpfung |
| Schutz noch nicht eingetragen | Nicht eingetragenes GGM Art. 11 GGV nutzen (3 Jahre); keine Kopie nachweisbar? → sofort DPMA-Anmeldung nachholen | Eingetragenes Design hat deutlich besseren Schutzumfang |
| Anspruchskonkurrenz (Design + Marke + UWG) | Klagehäufung; Hauptanspruch Design; Hilfsanspruch UWG § 4 Nr. 3 | Erhöhter Schutzumfang durch parallele Ansprüche |

## Anschluss-Skills

- `fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-markenanmeldung` — Markenschutz ergänzend zum Designschutz
- `fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-abmahnung-uwg` — UWG § 4 Nr. 3 (Nachahmungsschutz) parallel zum Designrecht
- `fachanwalt-gewrechts-geschgehg-kollisionen-nda-hinschg-urhg` — Urheberrecht parallel zum Designschutz
- `gerichtsstand-und-rechtswahl-pruefen` — Internationale Designverletzung (Brüssel Ia-VO, Rom II Art. 8)

## Quellen

- DesignG: https://www.gesetze-im-internet.de/geschmmg_2004/
- GGV (EG 6/2002): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32002R0006
- EuGH C-281/10 (PepsiCo): https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-281/10
- EUIPO eFiling: https://euipo.europa.eu/eSearch/
- DSA Art. 16: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022R2065

## Triage-Fragen bei Designverletzungs-Mandat

Bevor das Designverletzungsverfahren eingeleitet wird, klaere:
1. Ist das Design eingetragen (DesignG/GGV) oder handelt es sich um ein nicht-eingetragenes GGM (3-Jahres-Schutz)?
2. Weicht der Gesamteindruck des verletzenden Designs von dem des geschuetzten Designs ab (informierter Benutzer nach Art. 10 GGV)?
3. Liegen Neuheit und Eigencharakter des geschuetzten Designs unstreitig vor — oder droht eine Nichtigkeit-Widerklage?
4. Gibt es Beweise für absichtliche Kopie (Marktstudie, Online-Produktfotos, Zeitstrahl)?

## Aktuelle Rechtsprechung




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> Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

