# Dsa Art 40 Forschungsdatenzugang Algorithmen

> Für DSA — Art. 40 Forschungsdatenzugang: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.

- Skill: `klotzkette/dsa-art-40-forschungsdatenzugang-algorithmen` (Agent Skill)
- Install (CLI): `npx skillmds@latest add klotzkette/dsa-art-40-forschungsdatenzugang-algorithmen`
- Raw SKILL.md: https://api.skillmd.com/api/skills/klotzkette/dsa-art-40-forschungsdatenzugang-algorithmen/raw
- Safety review: pending (external: skill-scanner PASS, skillspector PASS)
- Works with: Claude Code, Claude.ai, OpenAI Codex
- Category: Coding & Dev Tools
- Author: Klotzkette (https://skillmd.com/u/klotzkette)
- Updated: 2026-09-08
- Page: https://skillmd.com/skills/klotzkette/dsa-art-40-forschungsdatenzugang-algorithmen

---


# DSA — Art. 40 Forschungsdatenzugang

## Arbeitsbereich

Forschungsdatenzugang nach DSA Artikel 40 beantragen oder gewähren: Forscher benötigt Plattformdaten oder ein sehr großer Dienst muss Zugang einrichten. Maßgeblich sind DSA Verordnung (EU) 2022/2065 Artikel 40 und Delegierte Verordnung (EU) 2025/2050. Trenne Behördenzugang, Zugang für zugelassene Forscher und Zugang zu öffentlich zugänglichen Schnittstellendaten. Liefere Antragsakte, Datenkatalog, Schutzkonzept und einen umsetzbaren Zugangsplan.

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: DSA Art. 16 Notice-and-Action unverzügliche Reaktion, Art. 24 jährlicher Transparenzbericht, Art. 34 Risikoassessment jährlich/bei Bedarf, DMA Art. 11 Compliance-Bericht 6 Monate nach Benennung.
- Tragende Normen verifizieren: Digital Services Act (VO 2022/2065) Art. 4-15 (Haftung), 16-22 (Meldung), 24-32 (mittelgroße/VLOP), 33-43 (sehr große), 50-66 (Aufsicht), Digital Markets Act (VO 2022/1925) Art. 3 (Gatekeeper), 5-7 (Pflichten), DDG, TMG (außer Kraft), NetzDG (auslaufend) — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Anbieter Vermittlungsdienst / Hosting / Online-Plattform / sehr große Online-Plattform (VLOP) / Suchmaschine (VLOSE), BNetzA als DSC, EU-KOM (DMA-Vollzug), nationaler Koordinator, Beschwerdeführer.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: AGB nach Art. 14 DSA, Transparenzbericht, Risikoassessment, Compliance-Officer-Konzept, Streitbeilegung Art. 21 DSA, DSC-Meldung, DMA-Compliance-Bericht — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Drei Zugangsregime

### Ebene 1: Aufsichtsbehörden (Art. 40 Abs. 1 bis 3)

VLOP/VLOSE muss dem **DSC am Niederlassungsort** oder der **Kommission** auf begründetes Verlangen Zugang zu allen Daten gewähren, die zur Überwachung und Bewertung der Einhaltung des DSA erforderlich sind.

- Frist im Verlangen, Begründung, Verhältnismäßigkeit
- Plattform kann Antrag auf Änderung stellen (Art. 40 Abs. 5)

### Ebene 2: Vetted Researchers (Art. 40 Abs. 4 bis 8)

**Geprüfte Forscherinnen und Forscher** erhalten Zugang zu Daten, die zur Erforschung systemischer Risiken in der EU erforderlich sind.

**Voraussetzungen für die Forscher-Zulassung (Art. 40 Abs. 8):**

- Zugehörigkeit zu einer **Forschungseinrichtung** im Sinne der Open-Science-Definition
- **Unabhängigkeit** von kommerziellen Interessen
- **Finanzierungsoffenlegung**
- Fähigkeit, **Datenschutz und Vertraulichkeit** zu wahren
- Antrag muss **Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit** belegen
- Verpflichtung, die **Forschungsergebnisse kostenlos öffentlich zu machen**

**Verfahren:**

1. Antrag beim Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort des Dienstes oder nach DSA Artikel 40 Absatz 9 beim Koordinator des Mitgliedstaats der Forschungseinrichtung
2. Bei Antrag am Sitz der Forschungseinrichtung: dortige Erstprüfung und Weiterleitung an den Koordinator am Niederlassungsort des Dienstes
3. Koordinator am Niederlassungsort prüft abschließend die Voraussetzungen und verleiht den Status als zugelassener Forscher
4. Koordinator am Niederlassungsort richtet das begründete Zugangsverlangen an den Dienst
5. Datenanbieter kann unter den Voraussetzungen des DSA Artikel 40 Absatz 5 eine Änderung des Zugangsverlangens beantragen, insbesondere wegen fehlenden Datenzugriffs oder erheblicher Sicherheits- und Geheimhaltungsrisiken
6. Einwände des Datenanbieters, Vermittlung, Änderungsverlangen und Rechtsschutz nach DSA und Delegierter Verordnung getrennt bearbeiten

Konkretisierung durch Delegierte Verordnung (EU) 2025/2050: Antragsinhalt, Datenkataloge, Zugangsmethoden, Schutzmaßnahmen, Vermittlung und Dokumentation.

### Ebene 3: Öffentlich zugängliche Daten nach DSA Artikel 40 Absatz 12

Dieser unmittelbare Zugang gilt nur für Daten, die auf der Online-Schnittstelle öffentlich zugänglich sind. Der Forscher muss die Voraussetzungen des DSA Artikel 40 Absatz 8 Buchstaben b bis e erfüllen und die Daten ausschließlich zur Erforschung systemischer Risiken nach DSA Artikel 34 Absatz 1 verwenden. Er ersetzt keinen Zugang zu internen Datensätzen.

VLOP/VLOSE muss **unverzüglich Zugang zu öffentlich zugänglichen Daten** des Dienstes gewähren — z. B. über APIs oder strukturierte Datenextrakte. Ziel: niedrigschwellige Forschung zu öffentlichen Inhalten.

## Schutzpositionen der Plattform

- **Geschäftsgeheimnisse** (Art. 40 Abs. 5 lit. b)
- **Datenschutz** Dritter — pseudonymisierte oder aggregierte Daten als milderes Mittel
- **Sicherheit des Dienstes** (z. B. Algorithmusdetails, die Spam-Abwehr unterlaufen würden)
- **Verhältnismäßigkeit** des Verlangens

## Anwaltliche Aufgaben

### Plattformseite

- **Forscheranträge prüfen**: Erfüllt der Antragsteller wirklich Art. 40 Abs. 8?
- **Geschäftsgeheimnis-Argumentation** vorbereiten — was muss anonymisiert / aggregiert werden?
- **Sichere Datenräume / Clean Rooms** als Zugangsmodell anbieten
- Bei DSC-Anordnung: Antrag auf Änderung nach Art. 40 Abs. 5
- Bei ablehnendem Bescheid des DSC ggü. der Plattform: nationaler Rechtsweg
- Bei einem Verlangen der Kommission: Klagemöglichkeit nach Art. 263 AEUV

### Forscherseite

- Antrag sauber strukturieren: **Forschungsfrage, Methodik, Datenbedarf, Verhältnismäßigkeit, Datenschutz**
- Vorabklärung der **Finanzierungsoffenlegung**
- Verzahnung mit **EDMO** (European Digital Media Observatory) bei medien-/desinformationsbezogenen Themen
- Bei Untätigkeit / Ablehnung des DSC: nationaler Rechtsweg, ggf. parallele Eingabe bei Kommission und EBDS (Europäisches Gremium für digitale Dienste)

## Typische Streitpunkte

- **Was ist eine Forschungseinrichtung?** — Universitäten und außeruniversitäre Institute klar; NGOs und Think-Tanks fallabhängig
- **Wieviel Datenvolumen** ist verhältnismäßig?
- **Rohdaten vs. aggregierte Daten** — Plattform pocht meist auf Aggregation, Forscher brauchen oft Rohdaten
- **Pseudonymisierung vs. echte Anonymisierung** — DSGVO-Maßstab gilt parallel

## Schnittstelle DSGVO

Forschungsdatenzugang nach DSA befreit **nicht** von DSGVO. Verarbeitung personenbezogener Daten benötigt Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO; Forschungsprivilegien Art. 5 Abs. 1 lit. b und e, Art. 89 DSGVO). Auch bei pseudonymisierten Daten Identifizierungs-Restrisiko prüfen.

## Schnittstelle AI Act

Algorithmen-Untersuchung kann zugleich als Erforschung eines KI-Systems im Sinne des AI Act gelten — Forschungs-Ausnahme Art. 2 Abs. 6 AI Act greift bei reiner Forschungstätigkeit; sobald Ergebnisse in Markteinführung münden, gilt der AI Act voll.

## Aktuelle Rechtsprechung

- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

## Faktische Updates (Stand 05/2026)

- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2050 zum Forschungsdatenzugang: regelt Antragsverfahren, Datenkataloge, sichere Zugangsformen, Vermittlung und technische Bedingungen. Geltung und Übergangsvorschriften vor der Ausgabe über EUR-Lex prüfen.
- **DSC in Deutschland (BNetzA):** Antraege auf Forscher-Status nach Art. 40 Abs. 8 DSA werden in Deutschland über die BNetzA als DSC eingereicht. Verfahren und ggf. erforderliche Anlagen live über bundesnetzagentur.de prüfen.
- **EDMO:** European Digital Media Observatory bleibt zentraler Ansprechpartner für Forscher im Bereich Desinformation und Plattformforschung. Quelle: edmo.eu.
- **DSGVO-Schnittstelle:** Bei personenbezogenen Daten zusaetzlich Art. 6 / Art. 89 DSGVO prüfen; Pseudonymisierung / Anonymisierung als milderes Mittel.

## Zentrale Normen (Paragrafenkette)

- Art. 40 Abs. 1–3 DSA — Datenzugang für digitale Koordinatoren und Kommission
- Art. 40 Abs. 4–8 DSA — Zugang für vetted researchers
- Art. 40 Abs. 12 DSA — Öffentlich zugängliche Daten
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2050 - Verfahren und Bedingungen des Forschungsdatenzugangs
- Art. 39 DSA — Werbetransparenz

## Triage zu Beginn

1. Wer ist der Mandant: Plattform (Pflichtenseite) oder Forscher/Behörde (Anspruchsseite)?
2. Ebene: Zugang für digitalen Koordinator / vetted researcher / öffentlich zugängliche Daten?
3. Liegt ein konkreter Antrag vor? Fristen und zuständiger DSC prüfen.
4. Welche Daten werden begehrt? Geschäftsgeheimnis-Schutz und DSGVO prüfen.

## Output-Template — Forschungsdatenzugang-Antrag

**Adressat:** Digitaler Koordinator (DSC) — Tonfall: sachlich-juristisch

```
Antrag auf Forschungsdatenzugang nach Art. 40 Abs. 4 DSA [DATUM]
Antragsteller: [NAME, INSTITUTION]
Adressat: Digitaler Koordinator [MITGLIEDSTAAT]
Betroffene Plattform: [VLOP/VLOSE-NAME]

Forschungsvorhaben: [KURZBESCHREIBUNG]
Begehrte Daten: [DATENBESCHREIBUNG]
Wissenschaftliche Legitimation: [INSTITUTION, PROJEKT]
Verhältnismäßigkeit: [BEGRUENDUNG ERFORDERLICHKEIT]

Geschäftsgeheimnis-Aspekte: [BERUECKSICHTIGUNG ODER NICHT EINSCHLAEGIG]
DSGVO-Aspekte: [PERSONENBEZUG JA/NEIN; WENN JA: RECHTSGRUNDLAGE]

Entscheidung beantragt bis: [FRIST]
```

<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->
> **Ausformulierungspflicht und Formatstandard.** Das Endprodukt wird in **vollständigen, ausformulierten Sätzen** geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie `[Name der Mandantin]` werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.
>
> **Schriftbild:** Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist **Times New Roman 11 pt** als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
>
> **Nummerierung:** Gliederung ausschließlich dezimal (`1`, `1.1`, `1.1.1` und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->

> Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

