# Ehevertrag Scheidungsfolgenvereinbarung

> Für Ehevertrag Scheidungsfolgenvereinbarung: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.

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# Notariat im Alltag: Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung, Versorgungsausgleich, Belehrung

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Zweck und Anwendungsbereich

Der Ehevertrag gestaltet die Vermögens- und Versorgungsrechtslage zwischen Eheleuten oder Verlobten. Steuere die notarielle Beratung, den Formzwang, die richterrechtliche Kontrolle (Kernbereichslehre des BGH) und die Belehrungspflichten des Notars.

Rechtsgrundlagen: Paragraf 1410 BGB zur notariellen Form, Paragrafen 1408 bis 1414 BGB zum Güterrecht, Paragrafen 1569 bis 1586b BGB zum nachehelichen Unterhalt, Paragrafen 6 bis 8 und 27 VersAusglG zu Vereinbarung, Wirksamkeitskontrolle und grober Unbilligkeit, Paragraf 17 BeurkG zur Belehrung sowie Paragrafen 138 und 242 BGB zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle.

## Formzwang (§ 1410 BGB)

Der Ehevertrag und die Scheidungsfolgenvereinbarung (soweit sie ehevertragliche Regelungen enthält) bedürfen der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile (§ 1410 BGB). Gleichzeitige Anwesenheit: beide Teile müssen beim selben Beurkundungsakt anwesend sein; getrennte Beurkundungen sind unwirksam (§ 125 BGB). Ausnahme: Genehmigungen können nachträglich erfolgen.

## Regelungsbereiche im Ehevertrag

| Bereich | Gestaltungsmöglichkeit | Kernbereichsschutz |
|---|---|---|
| Güterstand | Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft modifiziert, Gütergemeinschaft | Erhebliche Schranken |
| Unterhalt | Ausschluss, Modifikation, Befristung | Unabdingbar bei einseitiger Belastung |
| Versorgungsausgleich | Ausschluss oder Modifikation nach Inhalts- und Ausübungskontrolle | Paragrafen 6 bis 8 VersAusglG |
| Zugewinnausgleich | Ausschluss, Modifikation möglich | Eingeschränkt |
| Versorgungsausgleich intern | Konkrete Teilungsvereinbarungen | VersAusglG |

## Kernbereichslehre des BGH

Der BGH hat eine zweistufige Inhaltskontrolle entwickelt:
1. **Wirksamkeitskontrolle (§ 138 BGB):** Ist der Vertrag sittenwidrig, weil er auf die einseitige Benachteiligung einer Partei abzielt (insbes. wenn der stärker Beteiligte die schwächere Lage ausgenutzt hat)?
2. **Ausübungskontrolle (§ 242 BGB):** Auch wenn der Vertrag wirksam ist – darf er angesichts der nachehezeitlichen Verhältnisse vollständig durchgesetzt werden?

Kernbereiche (nicht oder nur eingeschränkt abdingbar):
- Kindesunterhalt: § 1614 BGB, § 1360a BGB
- Betreuungsunterhalt: § 1570 BGB
- Versorgungsausgleich bei langer Ehe mit einseitiger Erwerbsaufgabe

## Belehrungspflicht des Notars (§ 17 BeurkG)

Der Notar muss über die Bedeutung, Wirkungen und Risiken des Ehevertrags belehren, insbesondere:
- Güterrechtliche Folgen der Gütertrennung (kein Zugewinnausgleich)
- Unterhaltsrechtliche Konsequenzen
- Risiken bei Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
- Kernbereichslehre und richterliche Kontrolle
- Wahrung der gleichzeitigen Anwesenheit
- Belehrung beider Parteien gleichgewichtig (Unparteilichkeit, § 14 BNotO)

## Inhaltskontrolle bei Scheidungsfolgenvereinbarungen

Scheidungsfolgenvereinbarungen (nach Trennung) unterliegen ebenfalls § 1410 BGB und der Kernbereichslehre. Zusätzlich: Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung (§§ 119 ff. BGB). Bei formularmäßigen Regelungen: AGB-Kontrolle (§ 305 ff. BGB) grds. nicht anwendbar, aber Billigkeitskontrolle nach § 242 BGB.

## Versorgungsausgleich (VersAusglG)

Der Versorgungsausgleich ist bei der Scheidung von Gesetzes wegen durchzuführen, es sei denn er ist ausgeschlossen oder modifiziert. Ausschluss durch Ehevertrag möglich, aber:
- Paragrafen 6 bis 8 VersAusglG: Regelungsbefugnis, Form sowie Inhalts- und Ausübungskontrolle der Vereinbarung
- Paragraf 27 VersAusglG: Beschränkung oder Wegfall des gesetzlichen Wertausgleichs bei grober Unbilligkeit
- Zeitpunkt: Ausschluss nur bis zur Rechtskraft der Scheidung möglich

## Prüfprogramm

- Beide Parteien gleichzeitig anwesend?
- Sind alle güterrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und versorgungsrechtlichen Folgen erläutert?
- Liegt ein krasses Ungleichgewicht vor (Schwangerschaft, wirtschaftliche Abhängigkeit)?
- Ist Kindesunterhalt berücksichtigt (nicht abdingbar)?
- Versorgungsausgleichsausschluss: grobe Unbilligkeit erkennbar?
- Sprachbarrieren? Dolmetscher nötig?

## Typische Fallen

- Nicht gleichzeitige Anwesenheit → § 1410 BGB-Nichtigkeit.
- Kernbereichsverletzung übersehen → Vertrag sittenwidrig nach §138 BGB.
- Belehrung nur einer Partei → Unparteilichkeitsverstoß (§ 14 BNotO).
- Versorgungsausgleichsausschluss ohne Prüfung der Ehedauer → grobe Unbilligkeit.
- Falsche Güterstandsbezeichnung → Vertragsinhalt unklar.

## Rechtsquellen

- § 1410 BGB: https://dejure.org/gesetze/BGB/1410.html
- VersAusglG: https://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/
- BGH Kernbereichslehre: https://www.bgh.de (BGH XII ZR 265/02)
- § 138 BGB: https://dejure.org/gesetze/BGB/138.html
- BNotK Familienrecht: https://www.bnotk.de

## Output-Formate

- **Ehevertragsentwurf** (Grundstruktur, alle Regelungsbereiche)
- **Belehrungsprotokoll** (nach § 17 BeurkG)
- **Kernbereichscheck** (Checkliste für Sittenwidrigkeitsprüfung)
- **Mandantenmail** (Risiken, nächste Schritte)
- **Red-Team** (Risiko BGH-Kontrolle)

Quellen für Live-Check: https://dejure.org | https://openjur.de | https://www.gesetze-im-internet.de | https://www.bnotk.de | https://www.bgh.de | https://www.bverfg.de

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> **Ausformulierungspflicht und Formatstandard.** Das Endprodukt wird in **vollständigen, ausformulierten Sätzen** geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie `[Name der Mandantin]` werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.
>
> **Schriftbild:** Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist **Times New Roman 11 pt** als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
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