# Goa Entgegenstehender Wille Paragraphen 678 679

> Für GoA: Entgegenstehender Wille Paragrafen 678 und 679 BGB: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt. Fachgebiet: BGB BT Prüfer. Route: goa-entgegenstehender-wille-paragraphen-678-679.

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- Author: Klotzkette (https://skillmd.com/u/klotzkette)
- Updated: 2026-09-08
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# GoA: Entgegenstehender Wille §§ 678 und 679 BGB

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: BGB §§ 535-577a, BetrKV, WEG §§ 24, 25, 27, BGB §§ 558, 558a, 558b, 573, 573c — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Fachkern: GoA: Entgegenstehender Wille §§ 678 und 679 BGB
- **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.

## Normanker

- § 677 BGB: Pflichten des Geschäftsführers
- § 678 BGB: Übernahme gegen den Willen des Geschäftsherrn (erhöhte Haftung)
- § 679 BGB: Ausnahmen vom entgegenstehenden Willen (Pflicht liegt im öffentlichen Interesse oder gesetzliche Unterhaltspflicht)
- § 680 BGB: Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
- § 683 BGB: Aufwendungsersatz bei berechtigter GoA
- § 684 BGB: Bereicherungsanspruch bei unberechtigter GoA

## Intake

- Hat der Geschäftsführer von einem entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn gewusst oder musste er davon ausgehen?
- War der entgegenstehende Wille nach § 679 BGB unbeachtlich (Erfüllung gesetzlicher Pflicht, Notfall)?
- Liegt eine Geschäftsführung zur Abwehr einer dringenden Gefahr nach § 680 BGB vor?
- Welche Aufwendungen sind entstanden und wer soll sie ersetzen?

## Prüfraster

1. GoA-Grundschema: fremdes Geschäft, Fremdgeschäftsführungswille, ohne Auftrag oder Berechtigung
2. Entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn: ausdrücklich oder konkludent; Kenntnis des Geschäftsführers
3. Erhöhte Haftung nach § 678 BGB: auch für Zufall, wenn entgegenstehender Wille bekannt war
4. Ausnahmen nach § 679 BGB: öffentlich-rechtliche Pflicht, gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn
5. Gefahrenabwehr nach § 680 BGB: nur Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
6. Aufwendungsersatz: bei berechtigter GoA (§ 683 BGB); bei unberechtigter nur Bereicherungsanspruch (§ 684 BGB)
7. Herausgabepflicht des Geschäftsführers nach § 681 BGB
8. Verjährung: §§ 195 und 199 BGB

## Fallstricke

- Erhöhte Haftung nach § 678 BGB greift nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen des entgegenstehenden Willens.
- § 679 BGB ist restriktiv auszulegen; bloße Nützlichkeit der Handlung genügt nicht.
- Gefahrenabwehr nach § 680 BGB setzt unmittelbare Gefahr für Person oder Sache voraus.
- Aufwendungsersatz nach § 684 BGB ist ein Bereicherungsanspruch, kein Schadensersatz.

## Stoppschilder

- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.

## Anschluss-Skills

- goa-grundschema-paragraph-677
- unechte-goa-paragraph-687
- auftrag-und-unentgeltliche-taetigkeit
- bereicherungsrecht-leistungskondiktion

## Quellen

- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__678.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__679.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__677.html

