# Grundrechte Pruefung De Und Grch

> Für Grundrechte prüfen — GG und GRCh: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Tatbestands- oder Anspruchsmatrix.

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# Grundrechte prüfen — GG und GRCh

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Drei-Schritt-Schema der Grundrechtsprüfung

### Schritt 1 — Schutzbereich

**Sachlicher Schutzbereich:** Welches Verhalten, welche Rechtspositionen schützt das Grundrecht?

- Art. 5 Abs. 1 GG: Meinungsfreiheit — Werturteile; keine Tatsachenbehauptungen (str.); keine Schmähkritik
- Art. 12 Abs. 1 GG: Berufsfreiheit — Wahl und Ausübung von Beruf und Arbeit
- Art. 14 Abs. 1 GG: Eigentum — vermögenswerte Rechtspositionen; kein künftiger Erwerb
- Art. 2 Abs. 1 GG: Allgemeine Handlungsfreiheit — Auffanggrundrecht
- Art. 3 Abs. 1 GG: Gleichheitssatz — kein Differenzierungsverbot; nur willkürliche Ungleichbehandlung verboten

**Persönlicher Schutzbereich:** Wer ist Träger des Grundrechts? Natürliche Personen; juristische Personen des Privatrechts (Art. 19 Abs. 3 GG), soweit das Grundrecht seinem Wesen nach anwendbar ist.

### Schritt 2 — Eingriff

**Klassischer Eingriff:** Finaler, unmittelbarer, rechtlicher, imperativer Akt staatlicher Gewalt.

**Moderner Eingriffsbegriff:** Auch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen können Eingriff sein, wenn sie in ihrer Intensität einem Eingriff gleichkommen (BVerfG ständige Rechtsprechung — Osho, Glykol).

**Abgrenzung:** Nicht jede nachteilige staatliche Maßnahme ist ein Grundrechtseingriff. Rein fiskalisches Handeln, einfachgesetzliche Regelungen ohne Schutzbereichsbezug: kein Eingriff.

### Schritt 3 — Rechtfertigung

#### Schranken

Die Schranke des Grundrechts bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff gerechtfertigt werden kann:
- Einfacher Gesetzesvorbehalt (z. B. Art. 2 Abs. 1 GG): Eingriff durch jedes formelle Gesetz möglich
- Qualifizierter Gesetzesvorbehalt (z. B. Art. 11 Abs. 2 GG): nur zum Schutz bestimmter Rechtsgüter
- Schrankenlos (absolute Grundrechte, z. B. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 4 Abs. 1 GG): kein Eingriff möglich, nur Schutzbereichsabgrenzung

#### Verhältnismäßigkeitsprüfung (Schranken-Schranke)

1. **Legitimer Zweck:** Staatliches Ziel muss verfassungsrechtlich erlaubt sein
2. **Geeignetheit:** Maßnahme muss Zweck fördern können
3. **Erforderlichkeit:** Kein gleich geeignetes, milderes Mittel
4. **Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i. e. S.):** Eingriff muss in angemessenem Verhältnis zur Zielerreichung stehen; Abwägung Eingriffsschwere vs. Gemeinwohlgewicht

## GRCh-Prüfung (Art. 51/52 GRCh)

**Anwendungsbereich Art. 51 Abs. 1 GRCh:** GRCh gilt für Organe der EU und für Mitgliedstaaten, wenn sie Unionsrecht durchführen. Rein nationales Handeln ohne Unionsbezug: GRCh nicht anwendbar.

**Schranken Art. 52 Abs. 1 GRCh:**
- Eingriff gesetzlich vorgesehen
- Wesensgehalt nicht angetastet
- Verhältnismäßigkeit (gleiche Prüfung wie GG: Eignung, Erforderlichkeit, Angemessenheit)

**Parallelprüfung:** Bei Sachverhalten mit Unionsbezug prüft das System GG und GRCh parallel und weist auf inhaltliche Parallelität oder Divergenz hin.

## Schutzpflichtdimension

Grundrechte verpflichten den Staat auch zum aktiven Schutz des Grundrechtsträgers gegenüber Dritten (BVerfG — Lüth; Handelsvertreterentscheidung). Das System fragt: Wird ein Schutzgebot staatlicher Seite geltend gemacht?

## Ausgabe

Strukturiertes Prüfungsprotokoll: Schutzbereich (eröffnet / nicht eröffnet), Eingriff (ja / nein / fraglich), Rechtfertigung (verhältnismäßig / unverhältnismäßig / fraglich), Ergebnis.

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen und der vom Nutzer gewählten Norm. Falsche Normwahl oder falsche Sachverhaltsdarstellung kann das gesamte Ergebnis entwerten.

