# Kapitalerhaltung Paragraf 30 Gmbhg Pruefen

> Prüft Auszahlungen und gleichwertige Vermögensverschiebungen an GmbH-Gesellschafter nach den Kapitalerhaltungsregeln, bewertet Unterbilanz, Gegenleistung, Rückgewähr und Organhaftung und liefert eine stichtagsbezogene Bilanzmatrix.

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- Updated: 2026-09-08
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# Kapitalerhaltung nach Paragraf 30 GmbHG prüfen

## 1. Einsatz und Ziel

Prüfe jede Vermögensverschiebung zum Gesellschafter aus Sicht der Gesellschaft. Die bloße Bezeichnung als Darlehen, Entgelt oder Verrechnung schließt eine verbotene Auszahlung nicht aus.

## 2. Normenanker

- Paragraf 30 GmbHG: Erhaltung des zur Deckung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens und gesetzliche Ausnahmen.
- Paragraf 31 GmbHG: Erstattung verbotener Rückzahlungen.
- Paragraf 43 Absatz 3 GmbHG: Geschäftsführerhaftung bei Verstoß gegen Paragraf 30 GmbHG.
- Paragraf 19 Absatz 2 Satz 2 InsO: gesonderte insolvenzrechtliche Behandlung qualifizierter Nachrangvereinbarungen.
- Paragrafen 135 und 39 Absatz 1 Nummer 5 InsO: Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz.

## 3. Prüfprogramm

1. Leistung, Empfänger, Näheverhältnis, Rechtsgrund und wirtschaftlichen Endbegünstigten bestimmen.
2. Vermögensstatus unmittelbar vor und nach der Leistung anhand fortgeführter Handelsbilanzwerte erstellen.
3. Vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch am Auszahlungstag prüfen; spätere Entwicklungen nicht rückwirkend einblenden.
4. Cash-Pooling, Sicherheiten, Gesellschafterdarlehen, verdeckte Gewinnausschüttung und Leistungen an nahestehende Dritte gesondert würdigen.
5. Anspruch aus Paragraf 31 GmbHG, Organhaftung, Verjährung und insolvenzrechtliche Anfechtung getrennt berechnen.

## 4. Beweismerker

- Tagesgenaue Konten, Verträge, Gesellschafterbeschlüsse und Bewertungsunterlagen sichern.
- Gegenleistung nach Bonität, Durchsetzbarkeit und Besicherung bewerten.
- Steuerliche Anerkennung ersetzt keine gesellschaftsrechtliche Kapitalerhaltungsprüfung.

## 5. Arbeitsergebnis

Liefere Stichtagsbilanz, Empfänger- und Haftungsmatrix, Rückforderungsbetrag sowie einen Beschluss- oder Anspruchsentwurf.

