# Link Haftung Paragraf 7 Tmg

> Für Linkhaftung nach Urheberrecht, DDG und DSA: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.

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# Linkhaftung nach Urheberrecht, DDG und DSA

## 1. Direktstart

Lies zuerst die verlinkende Veröffentlichung, die Zielseite, Screenshots, Quelltext- oder Zeitstempel, Hinweise des Rechtsinhabers und Reaktionen des Betreibers. Wenn nur eine URL vorliegt, halte Ziel, Veröffentlichungszeit, Abrufzeit, Weiterleitungskette und sichtbare Zugangsbeschränkungen fest. Frage erst danach höchstens zwei Punkte nach, die Anspruch oder Eilmaßnahme tatsächlich verändern.

Liefere als ersten Baustein eine Linkmatrix mit fünf Spalten: Linksetzer und Zweck, Zielinhalt und Rechte, Zugangsweg, Kenntnis oder Gewinnerzielungsabsicht, Anspruch und nächster Schritt.

## 2. Rechtsfrage richtig trennen

Prüfe nicht pauschal eine angebliche Plattformhaftung. Trenne drei Rollen:

1. Der Linksetzer kann durch den Link selbst eine urheberrechtliche öffentliche Wiedergabe vornehmen.
2. Wer sich den Zielinhalt erkennbar zu eigen macht, kann für die Aussage oder Rechtsverletzung wie für eigenen Inhalt einstehen.
3. Ein Vermittlungsdienst kann für fremde Informationen den Haftungsregeln der Artikel 4 bis 8 DSA und des DDG unterfallen. Das ist eine andere Prüfung als die Verantwortlichkeit des redaktionellen Linksetzers.

Ordne daneben Persönlichkeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Strafrecht nur ein, wenn der konkrete Zielinhalt diese Anspruchsgrundlage trägt.

## 3. Normenanker

- UrhG Paragraf 15 Absatz 2 und Paragraf 19a: öffentliche Wiedergabe und öffentliches Zugänglichmachen.
- UrhG Paragraf 51: Zitatrecht nur bei eigenständigem Zitatzweck, erkennbarem Zusammenhang und gebotenem Umfang.
- UrhG Paragraf 97 und Paragraf 97a: Unterlassung, Schadensersatz und Anforderungen an die Abmahnung.
- Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG: unionsrechtlicher Ausgangspunkt der öffentlichen Wiedergabe.
- DSA Artikel 4 bis 6: beschränkte Verantwortlichkeit für reine Durchleitung, Caching und Hosting.
- DSA Artikel 8 und Artikel 16: keine allgemeine Überwachungspflicht; Melde- und Abhilfeverfahren für Hostingdienste.
- DDG Paragraf 7: Geltung der DSA-Haftungsregeln für Diensteanbieter; das frühere TMG ist seit dem 14. Mai 2024 nicht mehr der aktuelle Ausgangspunkt.
- DDG Paragraf 8: Sperranspruch bei Verletzungen geistigen Eigentums, wenn dem Rechtsinhaber keine andere Abhilfe möglich ist.
- BGB Paragraf 823 Absatz 1 und Paragraf 1004 analog sowie UWG Paragraf 8: delikts- oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche nur nach gesonderter Tatbestandsprüfung.

## 4. Entscheidungsanker

- EuGH, Urteil vom 13.02.2014, C-466/12, Svensson: Ein Link auf mit Zustimmung frei zugängliche Werke erreicht grundsätzlich kein neues Publikum; Zugangsbeschränkungen und Zustimmungslage bleiben entscheidend.
- EuGH, Urteil vom 08.09.2016, C-160/15, GS Media: Bei einem nicht gewinnorientierten Linksetzer sind Kenntnis und Erkennbarkeit der rechtswidrigen Erstveröffentlichung konkret zu prüfen. Bei Gewinnerzielungsabsicht wird Kenntnis vermutet; der Linksetzer muss die erforderlichen Nachforschungen darlegen.
- BGH, Urteil vom 18.06.2015, I ZR 74/14, Haftung für Hyperlink: Ein geschäftlicher Link begründet nicht allein Verantwortung. Zueigenmachen, erkennbare Rechtsverletzung, Hinweis, zumutbare Prüfung und Reaktion sind getrennt zu würdigen.

Nutze die Entscheidungen nicht als Schlagwort. Stelle jeweils fest, welche tatsächliche Weiche des Falls der Leitsatz steuert und ob spätere unionsrechtliche Rechtsprechung den nationalen Maßstab ergänzt.

## 5. Tatbestandsmatrix

### 5.1. Zielinhalt und Rechte

Bestimme Werk, Lichtbild, Film, Text, Datenbank, Marke oder persönlichkeitsrechtlich relevante Aussage. Kläre Rechteinhaber, Lizenzkette, ursprüngliche Veröffentlichung, Zustimmung und territoriale Reichweite. Ein Link auf rechtmäßig frei zugänglichen Inhalt ist anders zu behandeln als ein Link auf eine Umgehungsseite, ein geleaktes Dokument oder eine offensichtlich unbefugte Kopie.

### 5.2. Technischer Zugang

Halte fest, ob der Link nur verweist, einbettet, framed, eine Paywall oder sonstige Schutzmaßnahme umgeht, auf einen Download führt oder über Weiterleitungen ein anderes Ziel erreicht. Sichere Datum und Uhrzeit, weil Zielinhalte austauschbar sind.

### 5.3. Zweck und Kenntnis

Prüfe Gewinnerzielungsabsicht bezogen auf den konkreten Internetauftritt. Erfasse Abmahnung, Hinweis-E-Mail, Presseanfrage, interne Freigabe, redaktionelle Recherche und erkennbare Warnsignale. Trenne positive Kenntnis, fahrlässige Unkenntnis und die unionsrechtliche Kenntnisvermutung.

### 5.4. Zueigenmachen und Kontext

Werte Überschrift, Begleittext, Vorschaubild, Gestaltung, Quelle und Distanzierung aus. Eine formelhafte Distanzierung ersetzt keine Prüfung. Entscheidend ist, ob der verständige Nutzer den fremden Inhalt als eigene Aussage oder als bloßen Quellenhinweis wahrnimmt.

### 5.5. Reaktion nach Hinweis

Dokumentiere Eingang, Konkretheit und Belege des Hinweises, interne Weiterleitung, Prüfung, Entfernung oder Sperrung und Antwortzeit. Prüfe, ob nur der einzelne Link, ein wiederkehrendes Muster oder ein klar bezeichnetes Werk betroffen ist.

## 6. Beweislast und Beweissicherung

Der Anspruchsteller muss Werk, Berechtigung, konkrete Linkhandlung und Rechtsverletzung schlüssig belegen. Kenntnis, Gewinnerzielungsabsicht und Umgehungswirkung sind anhand der verfügbaren Indizien zu würdigen. Der gewinnorientierte Linksetzer muss seine Nachforschungen und eine widerlegte Kenntnisvermutung nachvollziehbar dokumentieren.

Sichere vollständige Screenshots mit Adresszeile und Zeitstempel, HTML- oder Weiterleitungsdaten, ursprüngliche und spätere Zielstände, Veröffentlichungs- und Änderungszeit, Hinweisnachricht, Empfangsnachweis und Reaktionsprotokoll. Behaupte keinen historischen Seitenstand ohne belastbaren Nachweis.

## 7. Arbeitsablauf

1. Erstelle eine Chronologie von Erstveröffentlichung, Linksetzung, Hinweis, Prüfung und Reaktion.
2. Ordne für jeden Link Zielwerk, Rechteinhaber, Zustimmungslage und Zugangshürde zu.
3. Entscheide zuerst öffentliche Wiedergabe, danach Zueigenmachen und erst anschließend eine etwaige Vermittlerhaftung.
4. Prüfe Gewinnerzielungsabsicht und Kenntnis mit konkreten Belegen und Gegenindizien.
5. Bestimme Anspruch, Wiederholungsgefahr, Dringlichkeit, Gerichtsstand, Streitwert und erforderliche Anlagen.
6. Formuliere das passende Produkt und führe einen Gegencheck aus Sicht der Gegenseite durch.

## 8. Arbeitsprodukte

- Linkmatrix mit URL, Zielinhalt, Rechtekette, Zugang, Kenntnisindiz, Rechtsfolge und Beleg.
- Entfernungsschreiben mit genauer Linkbezeichnung, Werk, Berechtigung, Rechtsgrund, Frist und Belegen.
- Abmahnungsprüfung mit Anspruch, Wiederholungsgefahr, Unterlassungsfassung, Kosten, Einwendungen und Reaktionsvorschlag.
- Verteidigungsschreiben mit fehlender öffentlicher Wiedergabe, fehlendem Zueigenmachen, Kenntnislage, Reaktion und Beweisangeboten.
- Eilantrags- oder Klagebaustein mit Antrag, konkreter Verletzungsform, Dringlichkeit, Glaubhaftmachung und Anlagenverzeichnis.

## 9. Schlusskontrolle

Prüfe vor Ausgabe: Ist das DDG statt des aufgehobenen TMG als aktueller nationaler Rahmen verwendet? Sind Linksetzer und Vermittlungsdienst getrennt? Ist die Zustimmungslage belegt? Sind Gewinnerzielungsabsicht, Kenntnis und Hinweisreaktion fallbezogen gewürdigt? Ist jede URL mit einem gesicherten Seitenstand verbunden? Passt die begehrte Unterlassung zur konkreten Verletzungsform, ohne rechtmäßige Links pauschal zu erfassen?

