# Loesungsschemata

> Erstellt juristische Lösungsschemata für das Jurastudium, einschließlich Anspruchsprüfung, Verbrechensaufbau und Grundrechtsprüfung, mit Erläuterungen und Drill-Modus.

- Skill: `klotzkette/loesungsschemata` (Agent Skill)
- Install (CLI): `npx skillmds add klotzkette/loesungsschemata`
- Raw SKILL.md: https://api.skillmd.com/api/skills/klotzkette/loesungsschemata/raw
- Safety review: PASS (external: skill-scanner PASS, skillspector PASS)
- Works with: Claude Code, Claude.ai, OpenAI Codex
- Category: Productivity
- Tags: Jurastudium, Recht, Strafrecht, Verbrechensaufbau, Verwaltungsrecht
- Author: Klotzkette (https://skillmd.com/u/klotzkette)
- Updated: 2026-08-22
- Page: https://skillmd.com/skills/klotzkette/loesungsschemata

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# Lösungsschemata

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: DRiG § 5a Studiendauer 9 Semester (Regelstudienzeit), Freischuss-Frist (i.d.R. 8 Semester nach JAG), Wiederholungsfrist, Hausarbeit 4-6 Wochen.
- Tragende Normen verifizieren: DRiG §§ 5, 5a, 5b (Erste Prüfung), JAG der Länder, JAPO Bayern, JAG NRW, BBesG (Referendariat), Hochschulgesetze, Studienordnungen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Studenten, Justizprüfungsamt (Landesjustizverwaltung), Universität, Repetitorium, Klausurleiter, Mündliche-Prüfungs-Kommission.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Klausurgutachten (Anspruchsgrundlage, Tatbestand, Subsumtion, Ergebnis), Hausarbeit, Aktenvortrag (Referendar), Probeklausur, Prüfungsprotokoll — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Triage zu Beginn
1. Welches Schema wird benoetigt: Anspruchspruefung, Verbrechensaufbau, Grundrechtspruefung, Klageart-Bestimmung?
2. In welchem Prüfungsniveau (Anfaenger, Fortgeschrittene, Examen) soll das Schema eingesetzt werden?
3. Gibt es Streitfragen zum Schema selbst (z.B. Aufbaufragen im Strafrecht)?
4. Soll das Schema als Gedaechtnisstuetze oder zum Verstaendnis-Aufbau verwendet werden?

## Zentrale Normen
- §§ 433, 280 BGB — Vertrag und Leistungsstoerung: Kern des Anspruchspruefungs-Schemas
- §§ 13-35 StGB — Allgemeiner Teil: Fundament des Verbrechensaufbau-Schemas
- Art. 1, 19 GG — Grundrechte: Schutzbereich als erster Schritt des Grundrechtsschemas
- §§ 40, 42 VwGO — Rechtsweg und Klageart als erster Schritt des Verwaltungsrecht-Schemas

## Ehrlicher Disclaimer vorweg

**Schemata sind nicht das Gesetz, nicht die Lehre und nicht das Examen. Sie sind didaktische Krücken — manchmal sehr gute, manchmal irreführende.**

Die ehrliche Lage:
- Die ausgezeichneten Studentenn brauchen keine Schemata. Sie haben die innere Struktur verstanden und arbeiten direkt aus dem Gesetz.
- Für viele andere — auch sehr ordentliche Studenten — sind Schemata ein **Verständniskatalysator**. Wer mit einem Schema im Kopf einsteigt, fragt sich beim Lesen des Sachverhalts: "An welchem Punkt bin ich jetzt im Schema?" Das gibt Halt und Reihenfolge.
- Wer die innere Begründung kennt und das Schema dann als Stütze nutzt, ist gut bedient. Wer Schemata abspult, **ohne** zu verstehen warum, schreibt mediokere Klausuren.
- **Whatever works**: Wenn ein Schema dir hilft, die nächste Klausur zu schreiben — nimm es. Wenn du es nicht brauchst — auch gut.

Diese Skill stellt Schemata bereit, weil das Verbieten nichts bringt. Wir kommentieren aber jedes Schema mit dem dogmatischen Grund, **warum** es so aussieht — damit du irgendwann ohne auskommst.

## Eingaben

- **Rechtsgebiet** und **Thema** (z. B. "§ 823 I BGB Schema", "§ 32 StGB Notwehr", "Art. 8 GG Versammlungsfreiheit")
- Optional: **Erklärungstiefe** ("nur das Schema" / "mit Erläuterung warum")

## Zivilrechtliche Schemata

### Anspruchsprüfung (allgemein)
1. **Anspruch entstanden?** — Tatbestand der AGL.
2. **Anspruch nicht erloschen?** — Erlöschensgründe (Erfüllung § 362, Aufrechnung § 389, Rücktritt §§ 346 ff., Anfechtung § 142 I).
3. **Anspruch durchsetzbar?** — Einreden (Verjährung § 214, Zurückbehaltung § 273).

**Warum so**: Diese Dreiteilung folgt der Logik der Anspruchsnorm — sie entsteht, kann erlöschen, kann gehemmt sein.

### § 433 I BGB — Kaufvertragsanspruch
1. Vertragsschluss: §§ 145, 147 BGB — Angebot, Annahme, Konsens über Ware und Preis (essentialia negotii).
2. Wirksamkeit: keine Nichtigkeit (§§ 105 ff., 116 ff., 134, 138 BGB), keine Anfechtung (§§ 142, 143 BGB), keine erfolgreiche Formanforderung (§ 311b BGB bei Grundstückskaufverträgen).
3. Anspruch nicht erloschen: keine Erfüllung, kein Rücktritt.
4. Anspruch durchsetzbar: keine Verjährung (§§ 195, 199 BGB).

### § 280 I BGB — Schadensersatz neben der Leistung
1. Schuldverhältnis.
2. Pflichtverletzung (jede Abweichung vom Soll-Zustand).
3. Vertretenmüssen (§§ 276 ff. BGB, Vermutung).
4. Schaden (§§ 249 ff. BGB).
5. Haftungsausfüllende Kausalität.

### § 823 I BGB — Delikt
1. Rechtsgutsverletzung (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstiges Recht).
2. Verletzungshandlung.
3. Haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenz + Adäquanz + Schutzzweck der Norm).
4. Rechtswidrigkeit (indiziert).
5. Verschulden (§§ 276 ff., evtl. Deliktsfähigkeit §§ 827, 828).
6. Schaden + haftungsausfüllende Kausalität.

**Warum so**: Drei Ebenen — Tatbestand (1–3), Rechtswidrigkeit (4), Verschulden (5) — wie im Strafrecht, dann Schaden als Rechtsfolge.

### § 812 I 1 Fall 1 BGB — Leistungskondiktion
1. "Etwas erlangt" — Vermögensvorteil.
2. "Durch Leistung" eines anderen — bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
3. "Ohne rechtlichen Grund" — kein wirksamer Behaltensgrund.

### § 985 BGB — Herausgabe
1. Anspruchsteller ist **Eigentümer**.
2. Anspruchsgegner ist **Besitzer**.
3. Anspruchsgegner hat **kein Recht zum Besitz** (§ 986 BGB).

### EBV — §§ 987 ff. BGB
Sperrwirkung: §§ 987 ff. BGB regeln die Folgen abschließend, daneben kein § 823 BGB (Ausnahme: § 992 BGB bei deliktischem Besitzerwerb), kein § 812 BGB (Ausnahme: bei Bösgläubigkeit § 988 BGB).

### Culpa in contrahendo — §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB
1. Vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 II BGB).
2. Pflichtverletzung (§ 241 II BGB).
3. Vertretenmüssen.
4. Schaden.

## Strafrechtliche Schemata

### Verbrechensaufbau (jedes Delikt)
1. **Tatbestand**
 - Objektiver Tatbestand (Handlung, Erfolg, Kausalität, objektive Zurechnung)
 - Subjektiver Tatbestand (Vorsatz § 15, besondere subjektive Merkmale)
2. **Rechtswidrigkeit** (Rechtfertigungsgründe)
3. **Schuld** (Schuldfähigkeit, Entschuldigungsgründe, Unrechtsbewusstsein)

### § 242 StGB — Diebstahl
1. Objektiver Tatbestand:
 - Fremde bewegliche Sache.
 - Wegnahme: Bruch fremden, Begründung neuen Gewahrsams.
2. Subjektiver Tatbestand:
 - Vorsatz bzgl. obj. Merkmalen.
 - Zueignungsabsicht: Aneignungs**absicht** (Vorsatz 1. Grades) + Enteignungs**vorsatz** (dolus eventualis reicht), Rechtswidrigkeit der Zueignung.
3. Rechtswidrigkeit (Notwehr § 32, Notstand § 34, Einwilligung — selten).
4. Schuld.

### § 32 StGB — Notwehr (Rechtfertigungsgrund)
1. Notwehrlage: gegenwärtiger rechtswidriger Angriff.
2. Notwehrhandlung: erforderlich + geboten.
3. Subjektives Rechtfertigungselement: Verteidigungswille.

## Öffentlich-rechtliche Schemata

### Grundrechtsprüfung (Schichtenprüfung)
1. **Schutzbereich**: persönlich + sachlich.
2. **Eingriff**.
3. **Verfassungsrechtliche Rechtfertigung**:
 - Schranke (Vorbehalt des Gesetzes).
 - Schranken-Schranken (Verhältnismäßigkeit, Wesensgehalt Art. 19 II GG, Zitiergebot Art. 19 I 2 GG, Bestimmtheit).

### Verhältnismäßigkeit
1. Legitimer Zweck.
2. Geeignetheit.
3. Erforderlichkeit.
4. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn).

### Klage im Verwaltungsprozess
1. **Klageart bestimmen** (Anfechtung, Verpflichtung, Leistung, Feststellung, FFK, Normenkontrolle).
2. **Zulässigkeit**:
 - Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO).
 - Statthaftigkeit (richtige Klageart).
 - Klagebefugnis (§ 42 II VwGO, "möglicherweise verletzt").
 - Vorverfahren (§ 68 VwGO).
 - Klagefrist (§ 74 VwGO).
 - Form (§ 81 VwGO).
 - Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO).
3. **Begründetheit** (z. B. § 113 I 1 VwGO bei Anfechtungsklage: VA rechtswidrig + Kläger in seinen Rechten verletzt).

### Verwaltungsaktqualität (§ 35 VwVfG)
1. Verfügung, Entscheidung, andere hoheitliche Maßnahme.
2. Behörde.
3. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.
4. Zur Regelung.
5. Eines Einzelfalls.
6. Mit Außenwirkung.

## Drill-Modus

Die Skill stellt das Schema bereit, **erklärt aber jeden Schritt** mit der dogmatischen Begründung. Beispiel:

> Frage: "Warum prüft man bei § 985 BGB drei Voraussetzungen?"
> Antwort der Skill: "Weil die Norm den Anspruch des **Eigentümers** gegen den **Besitzer** auf Herausgabe regelt, **wenn** der Besitzer kein Recht zum Besitz hat. Die drei Schritte sind keine Konvention, sondern direkt der Wortlaut."

Im Drill-Modus stellt die Skill Schritt-für-Schritt-Fragen, die der Studenten erst aus dem Gesetz beantwortet, dann mit dem Schema abgleicht.

## Was diese Skill nicht tut

- Sie ist **nicht** das Lehrbuch. Wer nur das Schema lernt, geht durch das Examen wie ein Roboter mit fehlerhafter Firmware: erkennt einen 80%-passenden Sachverhalt nicht.
- Sie ersetzt keine bereitgestellten Lehrmaterialien und keine verifizierte Quellenarbeit.
- Sie ist nicht universell. Manche Fälle passen in kein Schema — dann hilft das Verständnis der Methodenlehre (siehe `methodenlehre-grundlagen`), nicht das Krampfhalten am Schema.

## Schlusswort

Schemata sind wie Stützräder am Fahrrad. Solange sie tragen, lassen sie sich nicht ohne Folgen abbauen. Wer fahren kann, fährt ohne. Wer das Fahren lernt, fährt erstmal mit — und schämt sich nicht.

> Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

