# Output Klageschrift Bereicherungsklage

> Für Output: Klageschrift Bereicherungsklage: erstellt Entwurf mit Antrag, Beweis und Anlagen; Ergebnis: Schriftsatz mit Begründungs- und Anlagenlogik.

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# Output: Klageschrift Bereicherungsklage

## Triage — kläre vor dem Schreiben

1. Welcher Bereicherungsanspruch ist einschlägig (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Leistungskondiktion, Alt. 2 Nichtleistungskondiktion, § 816 BGB, § 822 BGB)?
2. Was konkret ist herauszugeben (Geld, Sache, Nutzung) — Naturalrestitution oder Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB)?
3. Greift Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB), und ist der Beklagte bösgläubig (§ 819 BGB)?
4. Greift § 814 BGB oder § 817 S. 2 BGB als Ausschlussgrund?
5. Welches Gericht ist zuständig (Amtsgericht bis einschließlich 10.000 Euro Streitwert, Landgericht darüber; Sonderzuweisungen und Übergangsrecht prüfen)?

## Zentrale Normen

§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB (Leistungs-/Nichtleistungskondiktion) — § 814 BGB (Ausschluss) — § 817 BGB (Gesetzes-/Sittenverstoß) — § 818 BGB (Umfang der Herausgabe) — § 819 BGB (verschärfte Haftung) — § 291 BGB (Prozesszinsen) — §§ 253, 256 ZPO (Klageerhebung) — §§ 23, 71 GVG (Zuständigkeit)

## Hinweis

Liefert ein strukturiertes Muster für eine Klageschrift auf Grundlage der §§ 812 ff. BGB. Er ersetzt keine anwaltliche Leistung. Bezeichnungen und Beträge sind Platzhalter.

## Vorarbeit: Kondiktionskarte

Vor dem Entwurf der Klageschrift muss eine Kondiktionskarte vorliegen:

| Punkt | Klärung |
|---|---|
| Anspruchstyp | Leistungskondiktion / Nichtleistungskondiktion / § 816 / § 822 |
| Vermögensvorteil | konkret benennen, nicht nur "Geld" oder "Bereicherung" |
| Zweck und Zurechnung | Wer leistete an wen, mit welchem erkennbaren Zweck? |
| Rechtsgrundmangel | Anfangsmangel / späterer Wegfall / Zweckverfehlung / Teilmangel |
| Behaltensgrund | nein / ja, aber streitig |
| Rückabwicklungslogik | isolierter Anspruch / Saldo / Zug um Zug |
| § 818 BGB | Naturalherausgabe, Wertersatz, Nutzungen, Surrogate, Entreicherung |
| Gegenargumente | § 814, § 817 S. 2, Verjährung, Spezialregime, Beweislast |

Ohne diese Karte keine fertige Klageschrift ausgeben, sondern fehlende Tatsachen abfragen.

## Rubrum

An das [Amtsgericht / Landgericht] [Ort]

**Klage**

des [Name des Klägers], [Anschrift] — Kläger —

gegen

[Name des Beklagten], [Anschrift] — Beklagter —

**Streitwert:** EUR [Betrag]

## Klageantrag

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR [Betrag] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit [Datum] zu zahlen.

**Alternativ bei Herausgabeanspruch:**
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger [genau bezeichneten Gegenstand] herauszugeben.

## Begründung

### I. Sachverhalt

[Tatsachenschilderung: Wer hat was an wen geleistet, wann, mit welchem erkennbaren Zweck, auf welcher behaupteten Grundlage, warum fehlt oder entfiel der Rechtsgrund, welche Vermögensvorteile bestehen noch]

### II. Rechtliche Würdigung

**Obersatz:** Der Beklagte hat etwas durch Leistung des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt und ist gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet.

**Etwas erlangt:** Der Beklagte hat [Leistungsgegenstand] erhalten. Dies stellt einen Vermögensvorteil dar.

**Durch Leistung:** Der Kläger hat bewusst und zweckgerichtet geleistet, nämlich zur [Zweckbestimmung].

**Ohne Rechtsgrund:** Der Rechtsgrund fehlt, weil [Vertrag nichtig / Anfechtung wirksam / Bedingung eingetreten].

**Kein Behaltensgrund:** Ein Recht des Beklagten, den Vorteil gleichwohl zu behalten, besteht nicht. Insbesondere greift [kein spezielles Rückabwicklungsregime / kein Ausschlussgrund / keine Saldierung zugunsten des Beklagten].

**Ergebnis:** Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB besteht in Höhe von EUR [Betrag].

### III. Ausschlussgründe

§ 814 BGB greift nicht, da der Kläger keine positive Kenntnis der Nichtschuld hatte.

§ 817 S. 2 BGB greift nicht, da [Begründung].

### IV. Rechtsfolge und Entreicherung

Gemäß § 818 Abs. 1 BGB ist das Erlangte herauszugeben. Hilfsweise schuldet der Beklagte Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB. Nutzungen, Surrogate und ersparte Aufwendungen sind wie folgt zu berücksichtigen: [...].

Die Entreicherungseinrede (§ 818 Abs. 3 BGB) scheidet aus bzw. greift nur teilweise, weil [Surrogat / Ersparnis / zurechenbarer Wegfall / Bösgläubigkeit / Rechtshängigkeit / Saldierung].

### V. Hilfsweise Saldierung oder Zug-um-Zug

Soweit das Gericht von einer Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrags ausgeht, ergibt sich nach Saldierung der beiderseitigen Leistungen ein Anspruch in Höhe von EUR [...]. Hilfsweise wird Leistung Zug um Zug gegen [...] beantragt.

## Beweisangebote

[Urkunden, Zeugen, Sachverständige — konkret benennen]

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.

> Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

