# Paragraf 18 Gwb Pruefung

> Für Paragraf 18 GWB — Marktbeherrschung: Prüfung: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Tatbestands- oder Anspruchsmatrix.

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# § 18 GWB — Marktbeherrschung: Prüfung

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: FKVO Art. 4 Anmeldepflicht vor Vollzug, GWB § 40 1-Monats-Frist Phase I / 4 Monate Phase II, Bagatellschwellen § 35 GWB (50/17,5 Mio. EUR).
- Tragende Normen verifizieren: GWB §§ 18, 19, 20, 35, 36, 39, AEUV Art. 101, 102, FKVO (VO 139/2004), Bekanntmachung Kommission Marktabgrenzung 2024 (C/2024/1645), Leitlinien horizontale/vertikale Zusammenarbeit, HMG-Index — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Bundeskartellamt, EU-KOM (DG COMP), Anmelder, Wettbewerber, OLG Düsseldorf (Kartellsenat), EuG, EuGH.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Zusammenschlussanmeldung Form CO, Marktabgrenzungsanalyse, SSNIP-Test, HMG-Berechnung, Critical-Loss-Analyse, Datenanalyse (PoS/Scanner), Marktbefragung — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Fachkern: § 18 GWB — Marktbeherrschung: Prüfung
- **Normen-/Quellenanker:** Art. 101/102 AEUV, VO 1/2003, FKVO, GWB, Vertikal-GVO, DMA/DSA-Schnittstellen, private damages und Behördenpraxis.
- **Entscheidende Weiche:** Markt, Verhalten, Beteiligte, Schwelle, Effekt, Effizienzrechtfertigung, Verfahren, Dawn Raid/Leniency und Schadensersatz getrennt ordnen.
- **Arbeitsprodukt:** Erzeuge eine konkrete Prüf- oder Entscheidungsmatrix mit Norm, Tatbestand, Beleg, Einwand, Risikoampel und nächstem Schritt; Anschluss-Skills nur bei echter Vertiefung nennen.

## Normstruktur

§ 18 GWB (in der Fassung der GWB-Novelle 2021) enthält folgende Prüfungsebenen:

### § 18 Abs. 1 GWB — Marktbeherrschung allgemein

Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, wenn es als Anbieter oder Nachfrager:
- Ohne Wettbewerber ist,
- Keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist, oder
- Eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

**Faktoren:** Marktanteil, Finanzkraft, Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, Verflechtungen, Marktzutrittsschranken, tatsächlicher oder potenzieller Wettbewerb, Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite.

### § 18 Abs. 4 GWB — Vermutungsregel

Ein Unternehmen wird vermutet marktbeherrschend zu sein, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.

**Widerlegbarkeit:** Die Vermutung ist widerlegbar durch Nachweis, dass trotz des Marktanteils wesentlicher Wettbewerb besteht.

### § 18 Abs. 5 und 6 GWB — Gemeinsame Marktbeherrschung

Abs. 5: Zwei oder mehr Unternehmen können gemeinsam marktbeherrschend sein (Oligopol).

Vermutungen (§ 18 Abs. 6 GWB):
- Drei oder weniger Unternehmen haben zusammen 50 Prozent Marktanteil, oder
- Fünf oder weniger Unternehmen haben zusammen 66⅔ Prozent Marktanteil.

Prüfung der gemeinsamen Beherrschung: Strukturelle Symmetrie, Transparenz, Anreiz zur Koordinierung ohne Absprache (tacit collusion), fehlende Korrekturmechanismen.

### § 18 Abs. 3a GWB — Intermediäre Plattformen

Für Unternehmen auf mehrseitigen Märkten und Netzwerken (eingefügt 2021):

Zu berücksichtigen sind zusätzlich:
- Direkte und indirekte Netzwerkeffekte.
- Parallele Nutzung mehrerer Dienste (Multi-Homing) und damit verbundene Wechselkosten.
- Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten.
- Innovationswettbewerb.
- Wettbewerbsdruck durch Innovation (auch durch Unternehmen außerhalb des Markts).

### § 20 GWB — Relative Marktmacht

Auch ohne absolute Marktbeherrschung: Ein Unternehmen kann relativ marktmächtig sein gegenüber einem abhängigen Handelspartner, der keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten hat.

Praxis: Häufig bei Lebensmitteleinzelhandel (Marktmacht gegenüber Lieferanten).

## Prüfungsschema

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1. Relevanter Markt: [Sachmarkt + Räumlicher Markt]
2. Marktanteil: [%]
3. Vermutungsregel § 18 Abs. 4: [greift / greift nicht]
4. Weitere Faktoren:
 - Marktzutrittsschranken: [hoch / mittel / niedrig]
 - Finanzkraft: [überragend / normal]
 - Datenzugang (bei Plattformen § 18 Abs. 3a): [relevant / nicht relevant]
5. Gemeinsame Marktbeherrschung § 18 Abs. 5–6: [prüfen / nicht relevant]
6. Relative Marktmacht § 20: [prüfen / nicht relevant]
7. Ergebnis Marktbeherrschung: [ja / nein / zweifelhaft]
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## Leitentscheidungen § 18 GWB

- BKartA, Beschl. v. 01.02.2022 — B6-22/21 (Facebook/Meta) — § 18 Abs. 3a GWB; ueberragende marktuebergreifende Bedeutung; Datenverarbeitung als marktrelevanter Faktor.

> Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.

