# Personen Rechtsfaehigkeit Handlungsfaehigkeit

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# Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit — §§ 1 bis 14 BGB

## Mandantenfall

- Nasciturus — Ungeborenes Kind — soll Erbe werden; wann beginnt die Rechtsfähigkeit?
- Verein handelt durch Vorstand — Rechtsfähigkeit der juristischen Person und Organvertretung.
- Klausurkonstellation: Minderjähriger schließt Vertrag — Geschäftsfähigkeit und Genehmigungsbedarf.

## Erste Schritte

1. Rechtsfähigkeit der natürlichen Person: Beginn mit Vollendung der Geburt (§ 1 BGB), Ende mit dem Tod.
2. Nasciturus: Vorbehaltlich vollständige Geburt nach § 1923 Abs. 2 BGB als bedingt rechtsfähig.
3. Juristische Personen: Rechtsfähigkeit ab Eintragung (§ 21 BGB e.V., § 13 GmbHG).
4. Geschäftsfähigkeit prüfen: §§ 104 bis 106 BGB — Alters- und Geisteszustand.
5. Deliktsfähigkeit nach § 828 BGB: Unterschiede zur Geschäftsfähigkeit.
6. Parteifähigkeit im Zivilprozess nach § 50 ZPO mit Rechtsfähigkeit verknüpft.

## Rechtsrahmen

- § 1 BGB: Beginn der Rechtsfähigkeit des Menschen mit vollendeter Geburt.
- §§ 104 bis 106 BGB: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit.
- § 21 BGB: Rechtsfähigkeit des eingetragenen Vereins ab Registereintragung.
- § 828 BGB: Deliktsfähigkeit — abweichende Altersgrenzen von der Geschäftsfähigkeit.
- § 50 ZPO: Parteifähigkeit — Fähigkeit, als Partei im Prozess aufzutreten.

## Prüfraster

1. Natürliche Person: Geburt vollständig vollzogen — § 1 BGB — Rechtsfähigkeit bejaht?
2. Juristische Person: Eintragung oder gesetzliche Entstehungsvoraussetzungen erfüllt?
3. Geschäftsfähigkeit: Alter und Geisteszustand nach §§ 104 bis 106 BGB?
4. Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich?
5. Deliktsfähigkeit nach § 828 BGB: Unterschied zur Geschäftsfähigkeit beachten.
6. Parteifähigkeit nach § 50 ZPO für Prozessführung?
7. Nasciturus: Bedingte Rechtsfähigkeit für Erbfall nach § 1923 Abs. 2 BGB?

## Typische Fallstricke

- Deliktsfähigkeit (§ 828 BGB) und Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) haben unterschiedliche Altersgrenzen.
- Juristische Person existiert erst ab Eintragung — vorher Vor-GmbH mit Eigenhaftung der Gründer.
- Nasciturus ist noch nicht rechtsfähig — Rechte entstehen erst mit vollendeter Geburt, wirken zurück.
- Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit im Zivilprozess sind unterschiedliche Voraussetzungen.

## Quellen

- [§ 1 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1.html)
- [§ 104 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__104.html)
- [§ 828 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__828.html)
- [dejure.org § 1 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/1.html)
- [dejure.org § 104 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/104.html)

## Vertiefung

### Juristische Personen im BGB

Das BGB unterscheidet eingetragene Vereine (§§ 21 ff. BGB) und sonstige Körperschaften.
Juristischen Personen handeln durch ihre Organe (§ 26 BGB beim Verein: Vorstand). Für die
BGB-AT-Klausur ist wichtig: Wann entsteht die juristische Person und wer ist ihr Organ?

### Vor-GmbH und Vor-Verein

Vor Eintragung existiert eine Vor-GmbH oder ein Vor-Verein als nicht rechtsfähige Gesellschaft.
Die Gründer haften persönlich für Verbindlichkeiten, die vor der Eintragung eingegangen werden
(Handelndenhaftung, § 11 Abs. 2 GmbHG analog).

### Klausur-Checkliste Rechtsfähigkeit

- Natürliche Person: Geburt vollständig vollzogen — § 1 BGB?
- Juristische Person: Eintragung erfolgt oder gesetzliche Entstehung?
- Vor-Gesellschaft: Haftung der Gründer für Verbindlichkeiten?
- Nasciturus: Bedingte Rechtsfähigkeit für Erbschaft nach § 1923 Abs. 2 BGB?
- Deliktsfähigkeit nach § 828 BGB — Abweichung von Geschäftsfähigkeit beachten?

