# Schwerbehinderte Bewerber 165 Sgb 9

> Für Schwerbehinderte Bewerber im öffentlichen Dienst — Paragraf 165 SGB IX: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt. Fachgebiet: Beamtenrecht. Route: schwerbehinderte-bewerber-165-sgb-9.

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# Schwerbehinderte Bewerber im oeffentlichen Dienst — § 165 SGB IX

## 1. Zweck und Anwendungsfall

Skill fuer schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerber im oeffentlichen Dienst. Klaert die zwingenden Verfahrenspflichten der oeffentlichen Arbeitgeber, insbesondere die Einladungspflicht und das Zusammenwirken mit Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragten.

## 2. Eingaben

- Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid
- Datum der Bewerbung
- Stellenausschreibung
- Akteneinsicht (Auswahlvermerk)
- Information ueber Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
- Absageschreiben

## 3. Ablauf / Checkliste

### a) Einladungspflicht
- § 165 Satz 3 SGB IX: Oeffentliche Arbeitgeber muessen schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespraech einladen, es sei denn, die fachliche Eignung fehlt offensichtlich. "Offensichtlich" eng auszulegen.
- Bei Konzentrationsbewerbungen ueber zentrale Stellen sind die Pflichten nicht gemindert.

### b) Interne Besetzung
- § 165 Sätze 1 und 2 SGB IX: vor externer Ausschreibung Pruefpflicht, ob die Stelle intern mit schwerbehinderten Personen besetzt werden kann (Vermittlungsvorschlag der Bundesagentur fuer Arbeit; interner Aufruf).

### c) Beteiligung Schwerbehindertenvertretung
- § 178 Abs. 2 SGB IX: Unterrichtungs- und Anhoerungsrecht in allen Angelegenheiten, die Schwerbehinderte betreffen, einschliesslich Bewerbungen.
- § 179 SGB IX Behinderungen der Vertrauensperson sanktioniert.
- Verstoss = Verfahrensfehler mit Indizwirkung fuer Diskriminierung.

### d) Eignung
- Schwerbehinderung als solche ist kein Eignungsmangel.
- Eignungsdefizit ist konkret und nachvollziehbar zu begruenden.

### e) Folgen von Verstoessen
- AGG-Entschaedigungsanspruch wegen vermuteter Diskriminierung (§ 22 AGG, § 15 Abs. 2 AGG).
- Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt; Anfechtung der Auswahlentscheidung; Konkurrenteneilantrag.

## 4. Quellenpflicht

- Normen: §§ 151, 165, 178, 179 SGB IX; §§ 1, 6, 15, 22 AGG; Art. 33 Abs. 2 GG.
- BAG zu § 165 SGB IX (frueher § 82 SGB IX) — nur nach Live-Check mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und freier Quelle.
- Zitierregeln: `beamtenrecht/references/QUELLEN.md`; keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate.

## 5. Ausgabeformat

- Pruefraster Verfahrenspflichten oeffentlicher Arbeitgeber.
- AGG-Entschaedigungsschreiben.
- Konkurrenteneilantrag.

## 6. Verifizierte Quellenanker

- Art. 33 Abs. 2 GG: Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
- Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG und Art. 70 GG: Statusrechtliche Bundeskompetenz, Laufbahn/Besoldung/Versorgung der Länder grundsätzlich Landesrecht.
- BeamtStG und BBG immer nach Dienstherr trennen; Landesbeamtengesetz und Beurteilungsrichtlinien live prüfen.
- BVerwG, 11.10.2016 - 2 C 11.15 als verifizierter Anker zu Art. 33 Abs. 2 GG und Eignungsanforderungen bei Höchstaltersgrenzen.
- Für Spezialfragen der dienstlichen Beurteilung, Anlassbeurteilung, Binnendifferenzierung und Auswahlgespräch keine privaten Datenbankzitate verwenden; konkrete Rechtsprechung nur nach Live-Check mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und freier Quelle.

## 7. Beispiel (Kurzfassung)

Mandant Grad der Behinderung 60 bewirbt sich auf A12-Stelle im Bundesministerium. Wird nicht zum Vorstellungsgespraech eingeladen; Absage ohne Begruendung. Skill liefert Indizienanalyse, AGG-Entschaedigungsschreiben mit Zwei-Monats-Frist und Begruendung des Anordnungsanspruchs fuer Eilantrag.

