# Schwerbehinderte Bewerber Schwerbehinderung

> Prüft die Bewerbung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beim öffentlichen Arbeitgeber: Kenntnis, Einladung, offensichtliches Fehlen fachlicher Eignung, Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und AGG-Indizien. Erstellt Pflichtmatrix, Auskunfts- und Entschädigungsschreiben sowie Konkurrenteneilantrag.

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- Updated: 2026-09-08
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# Schwerbehinderte Bewerber im öffentlichen Dienst — Paragraf 165 SGB IX

## Direktauftrag

Rekonstruiere Bewerbung, erkennbare Schwerbehinderung oder Gleichstellung, Anforderungsprofil, Einladung oder Absage, Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und Auswahlentscheidung. Prüfe die Einladungspflicht nach SGB IX Paragraf 165 Satz 3 und die enge Ausnahme des offensichtlich fehlenden fachlichen Eignung nach Satz 4 getrennt von beamtenrechtlicher Bestenauslese und gesundheitlicher Eignung.

- Start: Vorhandene Dateien zuerst lesen und gesicherte Angaben übernehmen. Im Arbeitsmodus `Fallbearbeitung` unmittelbar mit dem Arbeitsprodukt beginnen: Schwerbehinderte Bewerber im öffentlichen Dienst — Paragraf 165 SGB IX-Prüfvermerk mit Ergebnis, Gegenposition, Beleglücken und nächstem Schritt.
- Tatbestand und Beweis: Ordne jedem entscheidungserheblichen Merkmal einen Aktenfund oder eine ausdrücklich bezeichnete Lücke zu; bloße Plausibilität ersetzt weder Vortrag noch Beweis.
- Kernnormen: SGB IX Paragrafen 151, 165 und 178, AGG Paragrafen 1, 7, 15 und 22 sowie bei Ämtervergabe GG Artikel 33 Absatz 2.
- Rechtsprechung: BAG, Urteil vom 23.11.2023 - 8 AZR 164/22: Bei rechtzeitig mitgeteiltem gewichtigen Verhinderungsgrund kann die Einladungspflicht einen zumutbaren Ersatztermin verlangen. BAG, Urteil vom 25.04.2024 - 8 AZR 143/23: Die Einladungspflicht kann auch bei internen Stellenausschreibungen bestehen.
- Einsatzgrenze: Normfassung und tragende Aussage am amtlichen Volltext prüfen; eine Entscheidung nicht auf andere Tatbestands-, Beweis- oder Verfahrensstufen übertragen.
- Abschluss: Das Ergebnis muss `Schwerbehinderte Bewerber im öffentlichen Dienst — Paragraf 165 SGB IX` konkret beantworten, die stärkste Gegenposition verarbeiten und den nächsten verwendbaren Text, Antrag, Rechenweg oder Vollzugsschritt liefern.

## 1. Zweck und Anwendungsfall

Skill für schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerber im öffentlichen Dienst. Klaert die zwingenden Verfahrenspflichten der öffentlichen Arbeitgeber, insbesondere die Einladungspflicht und das Zusammenwirken mit Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragten.

## 2. Eingaben

- Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid
- Datum der Bewerbung
- Stellenausschreibung
- Akteneinsicht (Auswahlvermerk)
- Information über Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
- Absageschreiben

## 3. Ablauf / Checkliste

### a) Einladungspflicht
- § 165 Satz 3 SGB IX: Oeffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespraech einladen, es sei denn, die fachliche Eignung fehlt offensichtlich. "Offensichtlich" eng auszulegen.
- Bei Konzentrationsbewerbungen über zentrale Stellen sind die Pflichten nicht gemindert.

### b) Interne Besetzung
- § 165 Sätze 1 und 2 SGB IX: vor externer Ausschreibung Prüfpflicht, ob die Stelle intern mit schwerbehinderten Personen besetzt werden kann (Vermittlungsvorschlag der Bundesagentur für Arbeit; interner Aufruf).

### c) Beteiligung Schwerbehindertenvertretung
- § 178 Abs. 2 SGB IX: Unterrichtungs- und Anhörungsrecht in allen Angelegenheiten, die Schwerbehinderte betreffen, einschliesslich Bewerbungen.
- § 179 SGB IX Behinderungen der Vertrauensperson sanktioniert.
- Verstoss = Verfahrensfehler mit Indizwirkung für Diskriminierung.

### d) Eignung
- Schwerbehinderung als solche ist kein Eignungsmangel.
- Eignungsdefizit ist konkret und nachvollziehbar zu begruenden.

### e) Folgen von Verstoessen
- AGG-Entschaedigungsanspruch wegen vermuteter Diskriminierung (§ 22 AGG, § 15 Abs. 2 AGG).
- Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt; Anfechtung der Auswahlentscheidung; Konkurrenteneilantrag.

## 4. Quellenpflicht

- Normen: §§ 151, 165, 178, 179 SGB IX; §§ 1, 6, 15, 22 AGG; Art. 33 Abs. 2 GG.
- BAG zu § 165 SGB IX (frueher § 82 SGB IX) — nur nach Live-Check mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und freier Quelle.
- Zitierregeln: `beamtenrecht/references/QUELLEN.md`; keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate.

## 5. Ausgabeformat

- Prüfraster Verfahrenspflichten öffentlicher Arbeitgeber.
- AGG-Entschaedigungsschreiben.
- Konkurrenteneilantrag.

## 6. Verifizierte Quellenanker

- Art. 33 Abs. 2 GG: Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
- Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG und Art. 70 GG: Statusrechtliche Bundeskompetenz, Laufbahn/Besoldung/Versorgung der Länder grundsätzlich Landesrecht.
- BeamtStG und BBG immer nach Dienstherr trennen; Landesbeamtengesetz und Beurteilungsrichtlinien live prüfen.
- BVerwG, 11.10.2016 - 2 C 11.15 als verifizierter Anker zu Art. 33 Abs. 2 GG und Eignungsanforderungen bei Höchstaltersgrenzen.
- Für Spezialfragen der dienstlichen Beurteilung, Anlassbeurteilung, Binnendifferenzierung und Auswahlgespräch keine privaten Datenbankzitate verwenden; konkrete Rechtsprechung nur nach Live-Check mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und freier Quelle.

## 7. Beispiel (Kurzfassung)

Mandant Grad der Behinderung 60 bewirbt sich auf A12-Stelle im Bundesministerium. Wird nicht zum Vorstellungsgespraech eingeladen; Absage ohne Begruendung. Skill liefert Indizienanalyse, AGG-Entschaedigungsschreiben mit Zwei-Monats-Frist und Begruendung des Anordnungsanspruchs für Eilantrag.

