# Statthaftigkeit 47 Vwgo

> Für Statthaftigkeit Paragraf 47 VwGO: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.

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# Statthaftigkeit § 47 VwGO

## Schritt 1 — Grundtatbestand § 47 Abs. 1 VwGO

### Wortlaut sinngemäß
- Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- **Nr. 1**: von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen sind, sowie von Rechtsverordnungen aufgrund § 246 Abs. 2 BauGB
- **Nr. 2**: von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt

### Bayerische Landesregelung
- Art. 5 BayAGVwGO erweitert die Statthaftigkeit auf andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften
- Damit auch örtliche Bauvorschriften, kommunale Satzungen, Verordnungen erfasst

## Schritt 2 — Bebauungsplan als Satzung

### Klassischer qualifizierter B-Plan
- Erlassen als Satzung der Gemeinde § 10 Abs. 1 BauGB
- Mindestfestsetzungen Art Maß Bauweise überbaubare Grundstücksfläche § 30 Abs. 1 BauGB
- Statthaftigkeit unproblematisch

### Einfacher B-Plan
- Festsetzungen unterhalb des qualifizierten Maßes
- § 30 Abs. 3 BauGB
- Trotzdem Satzung und statthaft

### Vorhabenbezogener B-Plan § 12 BauGB
- Vorhaben- und Erschließungsplan plus B-Plan
- Wird als Satzung beschlossen § 10 BauGB
- Statthaft

### B-Plan der Innenentwicklung § 13a BauGB
- Beschleunigtes Verfahren
- Verzicht auf Umweltprüfung im Einzelfall möglich
- Trotzdem Satzung und statthaft
- Häufiger Angriffspunkt: zu Unrecht beschleunigtes Verfahren gewählt

### Vereinfachtes Verfahren § 13 BauGB
- Bei Änderungen oder Ergänzungen die Grundzüge nicht berühren
- Auch hier Satzung — Statthaftigkeit gegeben

## Schritt 3 — Örtliche Bauvorschriften Art. 81 BayBO

### Statthaftigkeitsgrundlage
- Art. 81 BayBO ermächtigt zu örtlichen Bauvorschriften als Satzung
- Insbesondere Stellplatzsatzung Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO
- Gestaltungssatzung Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO
- Werbeanlagensatzung Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO
- Satzungsform — Statthaftigkeit unproblematisch nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 5 BayAGVwGO

### Kombination mit B-Plan
- Häufig erlässt Gemeinde mit dem B-Plan zugleich örtliche Bauvorschriften in derselben Satzung
- Beide separat angreifbar — getrennte Anträge sinnvoll wenn Mängel unterschiedlich
- Im Praxisfall ein einheitlicher Antrag mit getrennten Begründungsabschnitten

## Schritt 4 — Flächennutzungsplan grundsätzlich nicht statthaft

### Regelfall
- FNP ist Selbstbindung der Gemeinde, kein Rechtsetzungsakt mit Außenwirkung
- Bürger kann sich nicht unmittelbar darauf berufen
- BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 – 4 CN 3.06 (st. Rspr.)
- Normenkontrolle gegen FNP regelmäßig unstatthaft

### Ausnahme Außenwirkung
- FNP-Darstellungen mit gesteigerter Außenwirkung sind statthaft
- Konzentrationsflächen für Windenergie § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB
- BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 – 4 CN 3.06 (Wendepunkt)
- Hier ist Normenkontrolle gegen FNP statthaft

### Inzident-Kontrolle
- Wenn FNP nicht direkt angegriffen werden kann, gelegentlich Inzident-Kontrolle im Rahmen B-Plan-Normenkontrolle möglich (Anpassungsgebot § 8 Abs. 2 BauGB)

## Schritt 5 — Inkrafttreten der Norm

### Voraussetzung Bekanntmachung
- B-Plan tritt mit Bekanntmachung in Kraft § 10 Abs. 3 BauGB
- Ohne Inkrafttreten kein Normenkontrollgegenstand — Antrag wäre verfrüht
- Aufstellungsbeschluss alleine reicht nicht

### Nachträgliche Außerkraftsetzung
- Wird der Plan aufgehoben oder ersetzt, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht zwangsläufig (Fortsetzungsfeststellungsinteresse möglich)

## Schritt 6 — Abgrenzungen

### Gegen Baugenehmigung
- Wenn nur die konkrete Genehmigung stört — Anfechtungsklage gegen die Genehmigung
- Inzident-Kontrolle des B-Plans im Anfechtungsprozess möglich
- Parallel-Strategie: Normenkontrolle plus Anfechtung

### Gegen Vorhabenbezogenen Durchführungsvertrag § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB
- Vertrag selbst nicht direkter Antragsgegenstand
- Aber als Indiz für Vorfestlegung Stadt relevant für materielle Begründung

### Gegen städtebaulichen Vertrag § 11 BauGB
- Vertrag selbst nicht Antragsgegenstand
- Inhalt im Rahmen Abwägungsprüfung relevant

## Schritt 7 — Antrags-Bezeichnung im Schriftsatz

### Präzise Antrags-Fassung
- "Der Bebauungsplan Nr. X der Stadt Y mit dem Namen Z, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Y Nr. A vom B, wird für unwirksam erklärt."
- Bei Teilangriff: "Der Bebauungsplan Nr. X wird in Bezug auf die textliche Festsetzung Nr. Y für unwirksam erklärt."
- Teilangriff nur wenn restlicher Plan ohne den angegriffenen Teil sinnvoll bleibt (BVerwG-Linie zur Teilbarkeit)

## Schritt 8 — Häufige Statthaftigkeits-Fallen

- Mandant will FNP angreifen — Aufklärung erforderlich
- Plan ist noch nicht in Kraft — Beschluss abwarten oder Eilantrag prüfen
- Plan ist bereits aufgehoben — Fortsetzungsfeststellungsinteresse prüfen
- Angegriffen wird städtebaulicher Vertrag oder Durchführungsvertrag — Hinweis Mandant
- Plan eines anderen Bundeslandes — andere Landesregelung prüfen

## Quellen

- VwGO § 47 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6
- BauGB §§ 8 10 11 12 13 13a 30 35 246
- BayAGVwGO Art. 5
- BayBO Art. 81
- BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 – 4 CN 3.06 (FNP Windenergie Konzentration)
- BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 4 CN 3.10 (Präklusion)
- BVerwG, Beschluss vom 31.1.2017 – 4 BN 28.16 (Antragsbefugnis Nachbar)

## Ergänzende Rechtsprechung (Stand 05/2026, verifiziert bverwg.de)

- **BVerwG 14.10.2020, 4 CN 4.19**: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren — § 47 Abs. 2 VwGO setzt Geltendmachung einer moeglichen Rechtsverletzung voraus; abwaegungsfehlerhafte Plaene begruenden Antragsbefugnis, wenn der Antragsteller einen abwaegungserheblichen Belang geltend macht. Quelle: bverwg.de.
- **BVerwG 04.05.2022, 4 CN 2.21**: Konzentrationszonen-Bauleitplanung (Wind/Solar) — Anforderungen an Statthaftigkeit und Antragsbefugnis von Nachbarn ausserhalb der Konzentrationszone. Quelle: bverwg.de.
- **BVerwG 11.04.2024, 4 BN 50.23**: Klimaschutz als Abwaegungs- und ggf. Antragsbefugnis-relevanter Belang. Quelle: bverwg.de.

Konkrete Aktenzeichen vor Ausgabe per bverwg.de verifizieren.

