# Uebermittlungsirrtum Paragraph 120

> Für Übermittlungsirrtum — Paragraf 120 BGB: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.

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# Übermittlungsirrtum — § 120 BGB

## Mandantenfall

- Telegraf übermittelt falschen Preis — Käufer verlangt Lieferung zum günstigeren Preis; § 120 BGB anwendbar?
- Bote gibt abweichende Erklärung weiter — Anfechtung des Erklärenden nach § 120 BGB möglich?
- Klausurkonstellation: E-Mail wird durch Tippfehler verändert und mit falscher Summe abgesandt.

## Erste Schritte

1. Übermittlungsweg identifizieren: Bote, Fernkommunikationsmittel (Telegramm, Fax, digitale Übertragung).
2. Übermittlungsfehler feststellen: Wurde die Erklärung auf dem Übertragungsweg verfälscht?
3. § 120 BGB: Gleichstellung des Übermittlungsirrtums mit dem Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB.
4. Anfechtungsrecht des Erklärenden: Unverzüglich nach Kenntnis (§ 121 BGB).
5. Empfänger trägt Risiko des Übertragungswegs: Erklärungsbote vs. Empfangsbote unterscheiden.
6. Schadensersatz nach § 122 BGB: negatives Interesse des gutgläubigen Empfängers.

## Rechtsrahmen

- § 120 BGB: Anfechtungsrecht bei fehlerhafter Übermittlung durch Boten oder Übertragungsmittel.
- § 119 Abs. 1 BGB: Erklärungsirrtum — durch § 120 BGB gleichgestellt.
- § 121 BGB: Unverzügliche Anfechtung nach Kenntnis des Irrtums.
- § 122 BGB: Schadensersatz des Anfechtenden gegenüber gutgläubigem Empfänger.
- § 130 BGB: Zugang der Willenserklärung — maßgeblich für empfangsbedürftige Erklärungen.

## Prüfraster

1. Übermittlungsweg: Wer oder was hat die Erklärung übermittelt — Bote oder technisches Mittel?
2. Übermittlungsfehler: Hat die Erklärung ihren Inhalt auf dem Weg verändert?
3. Erklärungsbote oder Empfangsbote: Wer trägt das Übertragungsrisiko?
4. § 120 BGB: Gleichstellung mit § 119 Abs. 1 BGB — Anfechtungsrecht des Erklärenden.
5. Unverzüglichkeit nach § 121 BGB gewahrt?
6. Anfechtungsgegner nach § 143 BGB korrekt bestimmt?
7. Schadensersatz nach § 122 BGB: Höhe und Deckelung auf positives Interesse?

## Typische Fallstricke

- § 120 BGB gilt nur für den Erklärenden — nicht für den Empfänger, der einen falschen Inhalt empfängt.
- Empfangsbote trägt das Übertragungsrisiko für den Empfänger — dann kein § 120 BGB für den Erklärenden.
- Technische Übertragungsfehler (Autokorrektur, Datenverlust) können § 120 BGB auslösen.
- § 122 BGB-Haftung besteht auch ohne Verschulden des Erklärenden.

## Output

- Gutachtenstil-Abschnitt zu § 120 BGB mit Abgrenzung zu § 119 Abs. 1 BGB
- Prüfampel: Übermittlungsfehler bejaht / Anfechtung wirksam / Schadensersatz nach § 122 BGB
- Klausurlösungsskizze mit Botenstellung und Risikoverteilung
- Rückfragenliste zu Übertragungsweg und Fehlerzeitpunkt

## Quellen

- [§ 120 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__120.html)
- [§ 119 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__119.html)
- [§ 122 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__122.html)
- [dejure.org § 120 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/120.html)
- [dejure.org § 119 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/119.html)

## Vertiefung

### Technischer Wandel und § 120 BGB

§ 120 BGB war ursprünglich auf das Telegramm-Zeitalter zugeschnitten. Mit der Digitalisierung sind
neue Übermittlungsirrtümer entstanden: Auto-Korrektur-Fehler, OCR-Fehler, Datenbankfehler bei
automatisierten Bestellsystemen. Diese fallen unter § 120 BGB, wenn sie die Erklärung verfälschen.

### Risikoverteilung beim Übermittlungsirrtum

Erklärungsbote (Risiko des Erklärenden): Verändert der Bote die Erklärung, trägt der Erklärende
das Risiko — er haftet für den Boten als Erklärender.

Empfangsbote (Risiko des Empfängers): Verändert der Empfangsbote die Erklärung, trägt der Empfänger
das Risiko. § 120 BGB gilt dann nicht für den Erklärenden.

### Klausur-Checkliste § 120 BGB

- Übermittlungsweg identifiziert: Bote oder technisches Mittel?
- Verfälschung der Erklärung auf dem Übertragungsweg?
- Erklärungsbote (Risiko des Erklärenden) oder Empfangsbote (Risiko des Empfängers)?
- § 120 BGB: Anfechtungsrecht des Erklärenden bei Übermittlungsirrtum?
- § 122 BGB: Schadensersatz nach Anfechtung — auch ohne Verschulden?

