# Verbraucherstatus Pruefen

> Für Verbraucherstatus prüfen: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.

- Skill: `klotzkette/verbraucherstatus-pruefen` (Agent Skill)
- Install (CLI): `npx skillmds@latest add klotzkette/verbraucherstatus-pruefen`
- Raw SKILL.md: https://api.skillmd.com/api/skills/klotzkette/verbraucherstatus-pruefen/raw
- Safety review: pending (external: skill-scanner PASS, skillspector PASS)
- Works with: Claude Code, Claude.ai, OpenAI Codex
- Category: Coding & Dev Tools
- Author: Klotzkette (https://skillmd.com/u/klotzkette)
- Updated: 2026-09-08
- Page: https://skillmd.com/skills/klotzkette/verbraucherstatus-pruefen

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# Verbraucherstatus prüfen

## Wann dieser Skill greift

Sobald der Erwerber eine natürliche Person ist, insbesondere bei Gewerbeeinheiten, privaten Kapitalanlagen, gemischter Nutzung oder wenn der Bauträger behauptet, der Erwerber sei Unternehmer. Auch bei WEG-Nachzüglern und bei Mitgliedern einer Baugruppen-GbR ist der Status zu klären.

## Pflichtnormen

- Paragraf 13 BGB: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
- Paragraf 14 BGB: Unternehmer handelt in Ausübung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Tätigkeit.
- Paragraf 650v Absatz 4 BGB: Abweichungen vom MaBV-Schutz zulasten des Verbrauchers sind unzulässig.
- Paragraf 310 Absatz 3 BGB: AGB gelten als vom Unternehmer gestellt, wenn der Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen wird.

## Pruefraster

1. **Natürliche Person**: Ist der Erwerber eine natürliche Person oder eine juristische Person bzw. Personengesellschaft?
2. **Nutzungszweck**: Eigennutzung, Vermietung als private Kapitalanlage oder gewerbliche Weitervermietung bzw. Weiterveräußerung?
3. **Private Vermögensverwaltung**: Mehrere Einheiten schließen Verbraucherstatus nicht automatisch aus; maßgeblich ist, ob die Grenze zum gewerblichen Immobilienhändler oder Vermieter überschritten wird.
4. **Gewerbeeinheit**: BGH V ZR 91/25 bestätigt, dass private Vermögensverwaltung Verbraucherstatus auch bei einer Gewerbeeinheit erhalten kann; nicht vorschnell Unternehmerstatus annehmen.
5. **Überwiegensprinzip**: Bei gemischter Nutzung Hauptzweck feststellen; bei Zweifeln Verbraucherstatus annehmen, weil das Leitbild des Schutzregimes den Verbraucher schützt.
6. **Baugruppen-GbR**: Gesellschafter einer Baugruppen-GbR können individuelle Verbraucher sein, was aber die MaBV nicht automatisch eröffnet, da keine Bautraegerleistung vorliegt.
7. **Dokumentation**: Verbraucherstatus festhalten; bei Klausel, die Unternehmerstatus unterstellt, Paragraf 309 Nummer 12 BGB prüfen.

## Leitentscheidungen

BGH, Urteil vom 23.01.2026 - V ZR 91/25 (amtliches PDF: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2025/V_ZR__91-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1): Private Vermögensverwaltung kann Verbraucherstatus auch bei einer Gewerbeeinheit erhalten; nicht vorschnell auf Unternehmerstatus schließen.

## Arbeitsprodukt

Statusvermerk im Fall-Fingerabdruck und in der Klauselmatrix: Verbraucher (Paragraf 13 BGB) oder Unternehmer (Paragraf 14 BGB), mit kurzer Begründung aus dem Sachverhalt. Bei Grenzfall: Prüfvorbehalt mit Argumentationslinie.

## Musterbaustein

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Verbraucherstatus

Der Erwerber [Name] ist eine natürliche Person. Der Erwerbszweck ist [Eigennutzung / private Kapitalanlage / Vermietung].
Eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit, die den Erwerb dieser Einheit überwiegend prägt, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.

Ergebnis: Verbraucher nach Paragraf 13 BGB. MaBV-Schutz, Paragrafen 305 ff. BGB und Paragraf 650m Absatz 2 BGB greifen zwingend.

[Alternativ bei Gewerbeeinheit:]
Trotz gewerblicher Nutzung der Einheit handelt es sich nach dem Gesamtbild um private Vermögensverwaltung. Unternehmerstatus ist nicht belegt. BGH V ZR 91/25 bestätigt, dass der Verbraucherstatus auch bei Gewerbeeinheiten erhalten bleibt, solange keine gewerbsmäßige Tätigkeit den Erwerbszweck prägt.
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