# Verfassung Grundrechte Und Eu Recht

> Für GG-Grundrechte und EU-Grundrechte: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Schnittstellenkarte mit Zuständigkeits- und Nachweisfragen.

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- Updated: 2026-09-08
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# GG-Grundrechte und EU-Grundrechte

## Zweck des Skills

Dieser Skill entscheidet, welcher Grundrechtsmaßstab in einer Akte tatsächlich trägt: deutsches Grundgesetz, EU-Grundrechtecharta oder beide in unterschiedlicher Prüfungsdichte. Er verhindert den häufigen Fehler, Art. 1 bis 19 GG reflexhaft zu prüfen, obwohl der Fall vollständig unionsrechtlich determiniert ist, oder umgekehrt die Charta ohne Art. 51 GRC in rein nationalen Fällen aufzurufen.

## Normenanker

- Art. 1 bis 19 GG für deutsche Grundrechte.
- Art. 20 Abs. 3 GG für Rechtsbindung, Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit.
- Art. 23 Abs. 1 GG für europäische Integration und Integrationsverantwortung.
- Art. 79 Abs. 3 GG für Identitätskontrolle.
- Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 BVerfGG für Verfassungsbeschwerde.
- Art. 51 GRC für den Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta.
- Art. 267 AEUV für Vorlagefragen an den EuGH.
- Art. 6 EUV für die grundrechtliche Einbindung der Union.

## Entscheidungslinie

- Solange II, BVerfG, Beschluss vom 22.10.1986, 2 BvR 197/83: Solange die Europäische Gemeinschaft einen wirksamen Grundrechtsschutz generell gewährleistet, übt das BVerfG seine Gerichtsbarkeit über sekundäres Gemeinschaftsrecht grundsätzlich nicht aus.
- Bananenmarkt, BVerfG, Beschluss vom 07.06.2000, 2 BvL 1/97: Verfassungsrechtliche Kontrolle von Unionsrecht nur bei substantiiert dargelegtem Absinken des Grundrechtsschutzes.
- Recht auf Vergessen I, BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13: Bei nicht vollständig unionsrechtlich determiniertem nationalem Recht prüft das BVerfG primär am Maßstab des Grundgesetzes, berücksichtigt aber die Charta und EMRK als Auslegungshilfen.
- Recht auf Vergessen II, BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17: Bei vollständig unionsrechtlich determiniertem Recht prüft das BVerfG im Rahmen der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich unmittelbar am Maßstab der EU-Grundrechte.

## Entscheidungsbaum

1. **Rein nationales Recht:** Prüfe die Grundrechte des Grundgesetzes. Die Charta wird nicht als Prüfungsmaßstab verwendet, kann aber rechtsvergleichend oder auslegungsergänzend auftauchen.
2. **Nationales Recht mit unionsrechtlichem Spielraum:** Prüfe primär GG-Grundrechte. Der Spielraum wird grundrechtsfreundlich ausgefüllt; Charta und EuGH-Rechtsprechung werden als Konkordanzmaterial genutzt.
3. **Vollständig unionsrechtlich determiniertes Recht:** Prüfe grundsätzlich an der EU-Grundrechtecharta. Das BVerfG bleibt nicht stumm, sondern kontrolliert im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Anwendung der Unionsgrundrechte.
4. **Identitäts- oder Ultra-vires-Frage:** Nur bei eng begründetem Ausnahmefall. Prüfe Art. 23 Abs. 1 Satz 3, Art. 79 Abs. 3 GG und die Integrationsverantwortung.

## Praktischer Arbeitsweg

Beginne mit der Norm, auf der die belastende Maßnahme beruht. Ist sie nationales Recht, EU-Verordnung, richtlinienumsetzendes Recht oder Verwaltungsvollzug von Unionsrecht? Danach wird bestimmt, ob der deutsche Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum hatte. Dieser Spielraum ist die Weiche für den Grundrechtsmaßstab.

Bei gerichtlichen Entscheidungen wird zusätzlich geprüft, ob das Fachgericht eine Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV verletzt haben könnte. Ein Vorlagefehler wird im Verfassungsbeschwerdeverfahren regelmäßig über Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt, nicht bloß als "falsches Europarecht".

## Fehlerbremse

- Die Charta gilt nicht automatisch in jedem Fall mit europäischem Bezug.
- Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist nicht dasselbe wie Vorrang jeder Charta-Argumentation.
- Recht auf Vergessen I und II nicht vermischen: Die eine Linie betrifft Gestaltungsspielraum, die andere Determinierung.
- Identitätskontrolle nie als allgemeines Anti-EU-Argument einsetzen; sie ist ein enger Ausnahmefilter.

## Output

Erzeuge eine Maßstabsmatrix mit den Spalten Normgrundlage, unionsrechtlicher Determinierungsgrad, Grundrechtsmaßstab, Vorlagefrage, Verfassungsbeschwerde-Rüge und benötigte Quellen. Danach folgt ein ausformulierter Prüfvermerk.

<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->
> **Ausformulierungspflicht und Formatstandard.** Das Endprodukt wird in **vollständigen, ausformulierten Sätzen** geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie `[Name der Mandantin]` werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.
>
> **Schriftbild:** Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist **Times New Roman 11 pt** als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
>
> **Nummerierung:** Gliederung ausschließlich dezimal (`1`, `1.1`, `1.1.1` und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->

