# Inkasso Rdg

> Inkasso- und Rechtsdienstleistungserlaubnis nach RDG prüfen wenn gewerbliche Forderungseinziehung betrieben wird. §§ 2 10 RDG Rechtsdienstleistungserlaubnis. Prüfraster: Erlaubnispflicht Nebenleistungsprivileg Inkassoerlaubnis Zulassung Aufsicht Kundenschutz. Output: RDG-Prüfmemo Erlaubnis-Empfehlung. Abgrenzung: nicht für anwaltliche Forderungseinziehung.

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- Works with: Claude Code, Claude.ai, OpenAI Codex
- Category: Coding & Dev Tools
- License: Apache-2.0
- Author: ThomasMoreAI (https://skillmd.com/u/thomasmoreai)
- Updated: 2026-09-17
- Page: https://skillmd.com/skills/thomasmoreai/inkasso-rdg

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# Inkassodienstleistungen (RDG)

## Zweck

Dieser Skill begleitet die rechtskonforme Durchführung von Inkassodienstleistungen durch registrierte Inkassounternehmen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG) und Rechtsanwälte (§ 43d BRAO). Er deckt Registrierungsvoraussetzungen, erlaubten Tätigkeitsumfang, Hinweispflichten gegenüber Schuldnern, Vergütungsfragen (§ 4 RDGEG) und die datenschutzkonforme Verarbeitung von Schuldnerdaten (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) ab. Relevanz insb. für Legal-Tech-Geschäftsmodelle nach dem "LexFox"-Urteil des BGH. Anwendungsfälle: Mietpreisbremse-Durchsetzung durch Inkassounternehmen, Consumer-Inkasso-Modelle, Forderungsinkasso im B2C-Bereich, anwaltliches Inkasso.

## Eingaben

Das Modell benötigt:

- **Art des Akteurs**: Registriertes Inkassounternehmen (§ 10 RDG) oder Rechtsanwalt (§ 43d BRAO)?
- **Registrierungsstatus**: RDG-Registrierung vorhanden (§ 13 RDG)? Welche Behörde?
- **Forderungsart**: Mietforderung, Kaufpreisforderung, Schadenersatz, Verbraucherrechte-Ansprüche?
- **Schuldner**: Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer?
- **Geschäftsmodell**: Klassisches Inkasso (Abtretung oder Einzugsermächtigung) oder Legal-Tech-Modell (Schuldner zahlt Erfolgsprovision)?
- **Vergütungsstruktur**: Wie wird die Vergütung berechnet? Auf Basis RVG, RDGEG oder abweichend?
- **Datenlage**: Welche Schuldnerdaten werden verarbeitet? Von wem bezogen (Gläubiger, Auskunfteien)?

## Rechtlicher Rahmen

### Primärnormen

- **§ 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG**: Natürliche und juristische Personen, die nicht als Rechtsanwalt zugelassen sind, dürfen Inkassodienstleistungen erbringen, wenn sie bei der zuständigen Behörde registriert sind.
- **§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG**: Inkassodienstleistung = Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf eigene Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird.
- **§ 13 Abs. 1 RDG**: Registrierungspflicht; zuständig: Oberlandesgericht des Sitzes; Voraussetzungen: Sachkunde, Zuverlässigkeit, Berufshaftpflichtversicherung.
- **§ 13c RDG**: Pflichten registrierter Personen: Hinweispflichten gegenüber Auftraggebern und Schuldnern, Dokumentationspflichten, Treuhandpflichten.
- **§ 43d BRAO**: Rechtsanwälte dürfen Inkassodienstleistungen erbringen; keine gesonderte RDG-Registrierung erforderlich; aber: Einhaltung von § 43d BRAO-Anforderungen (Transparenz, Hinweis auf anwaltliche Stellung, Trennung von sonstigem Mandat).
- **§ 4 RDGEG (Vergütung)**: Vergütung für Inkassodienstleistungen registrierter Personen richtet sich nach den Vorschriften des RVG (analog); abweichende Vereinbarungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig; Verbraucher: keine Belastung mit überhöhten Kosten.
- **§ 13d RDG**: Hinweispflicht gegenüber Schuldnern: Mitteilung, wer Forderungsinhaber/Einzugsermächtiger ist, Hinweis auf Möglichkeit, Forderung zu bestreiten, Rechtsbehelfsbelehrung.
- **Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO**: Berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage für Verarbeitung von Schuldnerdaten im Inkasso; Interessenabwägung: Inkasso-Interesse vs. Rechte der Schuldner; ErwGr. 47 DSGVO: Forderungseinzug als anerkanntes berechtigtes Interesse.

### Leitentscheidungen

1. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

2. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

### Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
## Ablauf

**Schritt 1 – Zulässigkeitsprüfung: Inkassodienstleistung i.S.d. RDG**
- Liegt Einziehung fremder oder abgetretener Forderungen als eigenständiges Geschäft vor (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG)?
- Abgrenzung zu unerlaubter Rechtsberatung: Geht die Tätigkeit über Forderungseinziehung hinaus (umfassende Rechtsberatung)? → Unzulässig ohne Anwaltszulassung.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

**Schritt 2 – Registrierung prüfen (§ 13 RDG)**
- Registrierung beim zuständigen OLG (§ 13 Abs. 1 RDG) vorhanden?
- Sachkunde nachgewiesen? Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen?
- Laufende Pflichten: Meldung von Änderungen, Jahresabschlüsse, Kundengeldtreuhandkonto.
- Rechtsanwalt: Keine Registrierung erforderlich; stattdessen § 43d BRAO beachten.

**Schritt 3 – Hinweispflichten gegenüber Schuldnern (§ 13d RDG)**
- Erstes Anschreiben muss enthalten:
  - Identität des Inkassounternehmens (vollständiger Name, Anschrift, Registrierungsnummer).
  - Forderungsinhaber und Rechtsgrund der Forderung.
  - Forderungsbetrag mit Aufschlüsselung (Hauptforderung, Zinsen, Kosten).
  - Hinweis auf Recht des Schuldners, die Forderung zu bestreiten.
  - Kontaktmöglichkeit für Rückfragen.
- Irrleitende oder einschüchternde Kommunikation ist unzulässig (§ 4 UWG, Lauterkeitsrecht).

**Schritt 4 – Vergütung (§ 4 RDGEG)**
- Vergütung nach RVG-Grundsätzen analog (Inkassovergütungsverordnung außer Kraft, nunmehr § 4 RDGEG).
- Verbraucher-Schuldner: Inkassokosten nur in Höhe der nach RVG erstattungsfähigen Kosten (§ 4 Abs. 5 RDGEG); keine Kostenwälzung oberhalb RVG-Niveau auf Schuldner.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

**Schritt 5 – Datenschutz (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)**
- Rechtsgrundlage für Verarbeitung von Schuldnerdaten: berechtigtes Interesse des Forderungsgläubigers/Inkassounternehmens (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; ErwGr. 47).
- Interessenabwägung dokumentieren: Forderungseinziehungsinteresse vs. Datenschutzinteressen des Schuldners.
- Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO beim ersten Kontakt mit Schuldner (Datenherkunft: Gläubiger).
- Auskunfteien-Meldung (SCHUFA): Nur bei erheblicher Forderung, nach Mahnung, keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung (Berechtigungsinteresse nach § 31 BDSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

## Ausgabeformat

- **Erstmahnung/Inkassoschreiben** (Vorlage nach § 13d RDG): Vollständige Hinweispflichten, Kostenaufschlüsselung.
- **Zulässigkeits-Prüfmemo**: Inkassotätigkeit vs. unerlaubte Rechtsberatung, Registrierungsstatus.
- **Kostenrechnung** (Tabelle): Hauptforderung, Zinsen, RVG-Inkassogebühr, Gesamtbetrag.
- **Datenschutz-Checkliste**: Rechtsgrundlage, Art-14-Information, Auskunftei-Meldung.

## Beispiel

**Sachverhalt**: Legal-Tech-Startup L (RDG-registriert) zieht für Mieter M Ansprüche aus der Mietpreisbremse ein. L lässt sich die Forderung abtreten und nimmt 30 % Erfolgsprovision vom Erstattungsbetrag. L sendet Schreiben an Vermieter V ohne Hinweis auf M's Widerspruchsmöglichkeit.

**Gutachtenstil**:

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

*Hinweispflicht (§ 13d RDG)*: Das Schreiben an V muss V auf sein Recht hinweisen, die Forderung zu bestreiten. Das Fehlen dieses Hinweises verletzt § 13d RDG und kann als irreführende Geschäftspraxis nach § 5 UWG abgemahnt werden.

*Datenschutz*: L verarbeitet Schuldner-V's Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an Forderungseinziehung). V ist nach Art. 14 DSGVO beim ersten Kontakt über die Datenherkunft (Mandant M) zu informieren.

## Risiken und typische Fehler

- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- **Fehlende Hinweispflichten (§ 13d RDG)**: Erstes Schreiben ohne vollständige Pflichtangaben ist abmahn- und bußgeldfähig; v.a. fehlender Widerspruchshinweis.
- **Überhöhte Inkassokosten**: Verbraucher-Schuldnern dürfen über RVG-Niveau hinausgehende Kosten nicht auferlegt werden (§ 4 Abs. 5 RDGEG); Überschreitung → Rückforderungsanspruch.
- **Datenschutzverletzung bei Auskunftei-Meldung**: SCHUFA-Meldung ohne vorherige Mahnung und ohne Verhältnismäßigkeit ist ein eigenständiger DSGVO-Verstoß.
- **Fehlende RDG-Registrierung**: Tätigkeit ohne Registrierung ist gemäß § 3 RDG verboten; Verträge können nach § 134 BGB nichtig sein; Abtretung von Forderungen zu Inkassozwecken an nicht registrierte Person: unwirksam.
- **Treuhandpflichten verletzt**: Vereinnahmte Schuldnerzahlungen müssen unverzüglich an Gläubiger weitergeleitet werden (§ 13c RDG); Vermischung mit Eigengeldern ist strafbar (§ 246 StGB).

## Quellenpflicht

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

