# Jveg Fristen Erloeschen

> Antragsfristen nach JVEG prüfen: drei Monate Ausschlussfrist für Verguetungsantrag. Normen: § 2 Abs. 1 JVEG. Prüfraster: Fristbeginn, Fristende, Wiedereinsetzungsmöglichkeit. Output: Fristenprüfung JVEG mit Empfehlung. Abgrenzung: nicht materiell-rechtliche Verguetungsberechnung.

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- Updated: 2026-09-17
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# JVEG-Fristen-Erloeschen

## Aufgabe
Prüfe, ob JVEG-Vergütungsansprüche fristgerecht geltend gemacht wurden, und bewerte Risiken des Anspruchserlöschens nach § 23 JVEG.

## Triage — kläre vor der Prüfung

1. **Leistungsdatum:** Wann wurde die anspruchsbegründende Leistung erbracht (Beginn der Dreimonatsfrist)?
2. **Geltendmachungsdatum:** Wann wurde der Antrag beim Gericht eingereicht?
3. **Belehrung:** Wurde der Anspruchsberechtigte über die Dreimonatsfrist belehrt (§ 23 Abs. 1 S. 3 JVEG)?
4. **Wiedereinsetzung:** Liegen Hindernisse vor, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen?
5. **Verjährung:** Wurde die dreijährige Regelverjährung (§ 195 BGB) berücksichtigt, soweit § 23 JVEG nicht greift?

## Zentrale Normen
- § 23 JVEG (Dreimonatsfrist / Erlöschen)
- § 23 Abs. 1 S. 3 JVEG (Belehrungspflicht des Gerichts)
- § 2 JVEG (Anspruchsberechtigte)
- § 195 BGB (Regelverjährung — subsidiär)
- § 233 ff. ZPO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand — analog)

## Rechtsprechung
1. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
2. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
3. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
4. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

## Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
## Startet bei
Jeder JVEG-Vorgang, bei dem Zeitpunkt der Leistungserbringung und Antragstellung bekannt sind.

## Arbeitsweise
1. Leistungsdatum und Antragsdatum gegenüberstellen.
2. Dreimonatsfrist nach § 23 JVEG berechnen.
3. Belehrungsdokumentation prüfen.
4. Wiedereinsetzungspotenzial bewerten.
5. Fristennotiz für Akte erstellen.

## Output-Template

| Kriterium | Befund |
|---|---|
| Leistungserbringung | TT.MM.JJJJ |
| Fristende § 23 JVEG | TT.MM.JJJJ |
| Antrag eingereicht | TT.MM.JJJJ |
| Frist gewahrt | Ja / Nein |
| Belehrung erteilt | Ja / Nein / Unklar |
| Wiedereinsetzungsrisiko | [Gering / Mittel / Hoch] |
| Empfehlung | [Antrag stellen / Wiedereinsetzung prüfen / Anspruch erloschen] |

## Ausgabe
Fristennotiz mit Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung.

## Leitplanken
- Dreimonatsfrist ist absolut; keine Kulanzregelung ohne Wiedereinsetzung.
- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Ausgaben dienen der internen Arbeitsvorbereitung.

