# Paragraf 18 Gwb Pruefung

> Prüft Marktbeherrschung nach Paragraf 18 GWB: Einzelmarktbeherrschung Abs 1 Marktanteils-Schwellen Abs 4 (40 Prozent) gemeinsame Marktbeherrschung Abs 5 und 6 intermediaere Plattformen Abs 3a sowie relative Marktmacht nach Paragraf 20 GWB. Für BKartA-Verfahren und nationale Gerichte.

- Skill: `thomasmoreai/paragraf-18-gwb-pruefung` (Agent Skill)
- Install (CLI): `npx skillmds@latest add thomasmoreai/paragraf-18-gwb-pruefung`
- Raw SKILL.md: https://api.skillmd.com/api/skills/thomasmoreai/paragraf-18-gwb-pruefung/raw
- Safety review: PASS (external: skill-scanner PASS, skillspector PASS)
- Works with: Claude Code, Claude.ai, OpenAI Codex
- Category: Coding & Dev Tools
- License: Apache-2.0
- Author: ThomasMoreAI (https://skillmd.com/u/thomasmoreai)
- Updated: 2026-09-17
- Page: https://skillmd.com/skills/thomasmoreai/paragraf-18-gwb-pruefung

---


# § 18 GWB — Marktbeherrschung: Prüfung

## Normstruktur

§ 18 GWB (in der Fassung der GWB-Novelle 2021) enthält folgende Prüfungsebenen:

### § 18 Abs. 1 GWB — Marktbeherrschung allgemein

Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, wenn es als Anbieter oder Nachfrager:
- Ohne Wettbewerber ist,
- Keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist, oder
- Eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

**Faktoren:** Marktanteil, Finanzkraft, Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, Verflechtungen, Marktzutrittsschranken, tatsächlicher oder potenzieller Wettbewerb, Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite.

### § 18 Abs. 4 GWB — Vermutungsregel

Ein Unternehmen wird vermutet marktbeherrschend zu sein, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.

**Widerlegbarkeit:** Die Vermutung ist widerlegbar durch Nachweis, dass trotz des Marktanteils wesentlicher Wettbewerb besteht.

### § 18 Abs. 5 und 6 GWB — Gemeinsame Marktbeherrschung

Abs. 5: Zwei oder mehr Unternehmen können gemeinsam marktbeherrschend sein (Oligopol).

Vermutungen (§ 18 Abs. 6 GWB):
- Drei oder weniger Unternehmen haben zusammen 50 Prozent Marktanteil, oder
- Fünf oder weniger Unternehmen haben zusammen 66⅔ Prozent Marktanteil.

Prüfung der gemeinsamen Beherrschung: Strukturelle Symmetrie, Transparenz, Anreiz zur Koordinierung ohne Absprache (tacit collusion), fehlende Korrekturmechanismen.

### § 18 Abs. 3a GWB — Intermediäre Plattformen

Für Unternehmen auf mehrseitigen Märkten und Netzwerken (eingefügt 2021):

Zu berücksichtigen sind zusätzlich:
- Direkte und indirekte Netzwerkeffekte.
- Parallele Nutzung mehrerer Dienste (Multi-Homing) und damit verbundene Wechselkosten.
- Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten.
- Innovationswettbewerb.
- Wettbewerbsdruck durch Innovation (auch durch Unternehmen außerhalb des Markts).

### § 20 GWB — Relative Marktmacht

Auch ohne absolute Marktbeherrschung: Ein Unternehmen kann relativ marktmächtig sein gegenüber einem abhängigen Handelspartner, der keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten hat.

Praxis: Häufig bei Lebensmitteleinzelhandel (Marktmacht gegenüber Lieferanten).

## Prüfungsschema

```
1. Relevanter Markt: [Sachmarkt + Räumlicher Markt]
2. Marktanteil: [%]
3. Vermutungsregel § 18 Abs. 4: [greift / greift nicht]
4. Weitere Faktoren:
   - Marktzutrittsschranken: [hoch / mittel / niedrig]
   - Finanzkraft: [überragend / normal]
   - Datenzugang (bei Plattformen § 18 Abs. 3a): [relevant / nicht relevant]
5. Gemeinsame Marktbeherrschung § 18 Abs. 5–6: [prüfen / nicht relevant]
6. Relative Marktmacht § 20: [prüfen / nicht relevant]
7. Ergebnis Marktbeherrschung: [ja / nein / zweifelhaft]
```

## Leitentscheidungen § 18 GWB

- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- BKartA, Beschl. v. 01.02.2022 — B6-22/21 (Facebook/Meta) — § 18 Abs. 3a GWB; ueberragende marktuebergreifende Bedeutung; Datenverarbeitung als marktrelevanter Faktor.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

## Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

