Gesellschafterliste nach Veränderung
1. Direktstart
Lies Satzung, letzte im Handelsregister aufgenommene Liste, Veränderungsurkunde, Wirksamkeitsbedingungen, Gesellschafterbeschlüsse und Registerstand. Erstelle zuerst eine Vorher-nachher-Kontrolle aller Geschäftsanteile und erst danach die neue Liste.
2. Rechtsfunktionen sauber trennen
2.1. GmbHG Paragraf 16 Absatz 1 regelt die Legitimation gegenüber der Gesellschaft. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt grundsätzlich nur der in der aufgenommenen Liste Eingetragene als Inhaber; die gesetzliche Rückwirkungsregel bei unverzüglicher Aufnahme ist gesondert zu prüfen.
2.2. GmbHG Paragraf 16 Absatz 3 betrifft den rechtsgeschäftlichen Erwerb vom Nichtberechtigten. Ausgangspunkt ist die Eintragung des Veräußerers in der aufgenommenen Liste. Ist die Liste weniger als drei Jahre unrichtig, scheidet Gutglaubenserwerb nur dann nicht schon deshalb aus, wenn die Unrichtigkeit dem Berechtigten zuzurechnen ist. Kenntnis, grob fahrlässige Unkenntnis und ein zugeordneter Widerspruch schließen den Erwerb ebenfalls aus.
2.3. GmbHG Paragraf 40 regelt Inhalt und Einreichung der Liste. Die Liste ersetzt weder die Wirksamkeitsprüfung der Anteilsübertragung noch die Prüfung eines Einziehungs- oder Kapitalbeschlusses.
3. Ereignis- und Wirksamkeitskontrolle
| Ereignis | Wirksamkeitsfrage | Listenfolge |
|---|---|---|
| Anteilsabtretung | notarielle Form, Bedingungen, Zustimmung und Vertretungsmacht | Erwerber erst nach Eintritt der maßgeblichen Wirksamkeit ausweisen |
| Kapitalerhöhung | Übernahme, Eintragung und neue Anteilsausgabe | Alt- und Neuanteile vollständig abstimmen |
| Einziehung | Satzungsgrundlage, Beschluss, Wirksamkeitszeitpunkt und Nennkapitalerhaltung | Anteil nicht vorzeitig entfernen |
| Teilung oder Zusammenlegung | Zulässigkeit, Beschluss und Nummernkontinuität | neue Nummern und Veränderungsspalte eindeutig bilden |
| Erbfolge | Rechtsnachfolge und Nachweis | Erben oder Erbengemeinschaft korrekt bezeichnen |
4. Listeninhalt und Rechenkontrolle
4.1. Erfasse natürliche Personen und Rechtsträger mit den jeweils gesetzlich verlangten Identifikationsangaben.
4.2. Weise jeden Geschäftsanteil mit laufender Nummer und Nennbetrag aus. Berechne die prozentuale Beteiligung am Stammkapital je Anteil und den Gesamtumfang je Gesellschafter nach den geltenden Rundungsregeln.
4.3. Prüfe drei Summen unabhängig: Anzahl beziehungsweise Nummernkreis der Anteile, Summe der Nennbeträge und Summe der Beteiligungsquoten.
4.4. Erläutere jede Veränderung in der Veränderungsspalte so, dass Registergericht und späterer Erwerber den Vorgang der Vorliste zuordnen können.
5. Zuständigkeit für die Einreichung
5.1. Hat ein Notar an einer Veränderung nach GmbHG Paragraf 40 Absatz 2 mitgewirkt, reicht er nach Wirksamwerden der Veränderung unverzüglich die unterschriebene Liste ein und versieht sie mit der gesetzlich verlangten Bescheinigung.
5.2. Eine starre gesetzliche Wochenfrist darf nicht behauptet werden. „Unverzüglich“ verlangt eine fallbezogene Organisation ohne schuldhaftes Zögern; aufschiebende Bedingungen und Vollzugsnachweise sind zu dokumentieren.
5.3. In sonstigen Fällen trifft die Einreichungspflicht grundsätzlich die Geschäftsführer. Notarielle Mitwirkung, Registeranmeldung und bloße Vorbereitung dürfen nicht gleichgesetzt werden.
6. Gutglaubens- und Streitkontrolle
6.1. Prüfe bei jeder Unrichtigkeit Beginn, Dauer und Zurechenbarkeit.
6.2. Ermittle, ob ein Widerspruch zugeordnet ist oder kurzfristig gesichert werden muss.
6.3. Trenne positive Kenntnis von grob fahrlässiger Unkenntnis und dokumentiere konkrete Warnsignale aus Urkunden, Datenraum und Korrespondenz.
6.4. Bezeichne die Folge der Liste nicht pauschal als Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Leite vielmehr präzise her, wer gegenüber der Gesellschaft legitimiert war und welche gesonderten Beschlussmängel bestehen.
7. Arbeitsprodukte
7.1. Einreichungsfähige Gesellschafterliste mit Veränderungsspalte und Bescheinigungsentwurf.
7.2. Vorher-nachher-Tabelle mit Anteil, Nennbetrag, Inhaber, Quote, Rechtsgrund und Wirksamkeitsdatum.
7.3. Vollzugsvermerk mit Bedingungseintritt, Einreichungszeitpunkt, elektronischem Übermittlungsnachweis und Wiedervorlage.
7.4. Widerspruchs- und Risikovermerk bei streitiger Berechtigung.
8. Amtliche Quellen
- GmbHG Paragraf 16: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__16.html
- GmbHG Paragraf 40: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__40.html
- HGB Paragraf 12: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__12.html