Geschäftsführerwechsel und Handelsregisteranmeldung vorbereiten
1. Zweck und Anwendungsfall
Dieser Vertiefungsweg behandelt zeitversetzte Organwechsel, Publizitätsfragen und die Abgrenzung zur AG. Für einen einfachen Geschäftsführerwechsel genügt der Mitarbeiterweg zur Handelsregisteranmeldung. Aus Auftrag und Registerbestand werden getrennte Beschluss- und Anmeldedokumente. Die Bestellung ist nicht der Anstellungsvertrag; die Eintragung wird nicht mit dem internen Wirksamkeitsbeginn gleichgesetzt.
2. Eingaben
Satzung, Registerauszug, Gesellschafterliste, Beschluss oder Beschlusswunsch, Annahme der Bestellung, Personalien und gewünschte Vertretung. Belegte Daten übernehmen und nur widersprechende oder entscheidende fehlende Angaben nachfragen.
3. Ablauf
3.1. Beschluss und Datum festlegen
Prüfe Zuständigkeit nach GmbHG Paragraf 46 Nummer 5 und Satzung, Einberufung, Stimmen, Annahme und Bedingungen. Für die bloße Bestellung oder Abberufung besteht regelmäßig keine gesetzliche Beurkundungspflicht; Satzungsänderungen und gekoppelte Vorgänge gesondert behandeln. Kündigung des Anstellungsvertrags folgt nicht automatisch aus der Abberufung.
3.2. Vertretung wortgetreu abgleichen
Trenne allgemeine Satzungsregel, konkrete Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von BGB Paragraf 181. Übernimm keine Befreiung aus einem fremden Muster. Bei zeitversetztem Ausscheiden und Eintritt prüfen, wer im Zwischenzeitraum vertreten und anmelden kann. Einen ausgeschiedenen Geschäftsführer nicht ohne Prüfung als Anmelder einsetzen.
3.3. Anmeldung und Nachweise vorbereiten
GmbHG Paragraf 39 verlangt die Anmeldung und Nachweise; Absatz 2 nennt Original oder öffentlich beglaubigte Abschrift der Urkunden zur Bestellung beziehungsweise Beendigung. Die Versicherung nach Absatz 3 mit den aktuellen Anforderungen und erforderlicher Belehrung dem Notar vorlegen. Nicht als bereits abgegeben markieren. Konkrete Anmeldezuständigkeit anhand Paragraf 78 und des Übergangsstands prüfen.
3.4. Vollzug überwachen
Die Anmeldung wird nach HGB Paragraf 12 formgerecht elektronisch eingereicht. Mitarbeiter bereiten die Mappe vor, fingieren aber keine Signatur oder Einreichung. Nach Freigabe Versandnachweis und nach tatsächlichem Eingang Registermitteilung abgleichen. Allein wegen eines Geschäftsführerwechsels ist keine Gesellschafterlistenänderung nötig.
3.5. Aktiengesellschaft und Publizität abgrenzen
Bei einer AG gilt AktG Paragraf 81: Der Vorstand meldet die Änderung an, die Urkunden sind in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Neue Vorstandsmitglieder geben die dort bezeichnete Versicherung ab. Nicht pauschal zusätzlich den Aufsichtsratsvorsitzenden als Anmelder einsetzen.
Eine veraltete Pflicht zur gesonderten Musterzeichnung wird nicht als Voraussetzung ausgegeben. Die Versicherung betrifft die gesetzlichen Bestellungshindernisse, nicht unterschiedslos jede Vorstrafe. Aufenthaltsrechtliche Fragen sind von der gesellschaftsrechtlichen Organfähigkeit zu trennen.
Nach HGB Paragraf 15 Absatz 1 kann eine noch nicht eingetragene und bekanntgemachte Tatsache dem unwissenden Dritten grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Interne Wirksamkeit und Publizität auseinanderhalten; nicht behaupten, der Dritte verliere schon mit der internen Änderung seinen Schutz. Für Kosten den aktuellen Geschäftswert und Gebührentatbestand prüfen, keine veralteten Pauschalbeträge verwenden.
4. Quellenpflicht
GmbHG Paragrafen 6, 35, 38, 39, 46 und 78; HGB Paragrafen 12 und 15; AktG Paragrafen 81 und 84; BGB Paragraf 181. Amtliche Formwege und Zitierweise.
5. Ausgabeformat
Beschlussentwurf, Anmeldeentwurf, Nachweise und Vorlagevermerk in vollständigen Sätzen. Times New Roman 11 pt, dezimale Gliederung, Kennzeichnung als Entwurf zur notariellen Prüfung. Keine Halbsatzvorlagen, vorausgefüllten Unterschriften oder behaupteten Registereinträge.
6. Beispiel
Der alte Geschäftsführer soll am 10. Oktober ausscheiden; der neue soll am selben Tag beginnen. Halte beide Daten fest und prüfe, wer wann anmeldet. Eine vorherige E-Mail macht den Wechsel nicht schon wirksam.