Abnahmefiktion nach Paragraf 640 Absatz 2 BGB prüfen
1. Einsatz und Ziel
Prüfe die seit 01.01.2018 geltende Fassung zeitlich korrekt. Schweigen allein genügt nicht; erforderlich sind Fertigstellung und eine angemessene Abnahmefrist.
2. Normenanker
- Paragraf 640 Absatz 1 BGB: Abnahmepflicht und unwesentliche Mängel.
- Paragraf 640 Absatz 2 BGB: gesetzliche Abnahmefiktion.
- Paragraf 650g BGB: Zustandsfeststellung bei Bauverträgen.
- Paragraf 641 BGB: Fälligkeit der Vergütung.
- Paragraf 634a Absatz 2 BGB: Verjährungsbeginn mit Abnahme.
3. Prüfprogramm
- Anwendbare Gesetzesfassung nach Vertragsschluss bestimmen.
- Fertigstellung des Werks und Zugang des Abnahmeverlangens belegen.
- Angemessenheit und eindeutigen Beginn der gesetzten Frist prüfen.
- Bei Verbrauchern kontrollieren, ob der erforderliche Hinweis auf Folgen einer nicht erklärten oder ohne Mangelangabe verweigerten Abnahme in Textform erteilt wurde.
- Feststellen, ob der Besteller innerhalb der Frist die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Die Erheblichkeit dieses Mangels ist für die Verhinderung der Fiktion nicht Tatbestandsvoraussetzung.
- Folgen für Fälligkeit, Gefahr, Beweislast und Verjährung getrennt ausweisen.
4. Beweismerker
- Abnahmeaufforderung, Zugang, Frist, Verbraucherhinweis und Antwort vollständig sichern.
- Eine unwirksame Fiktion kann eine tatsächliche konkludente Abnahme nicht ausschließen; diese ist eigenständig zu prüfen.
- VOB/B-Abnahme und BGB-Fiktion nicht vermengen.
5. Arbeitsergebnis
Liefere eine Tatbestandsmatrix, ein Abnahmeschreiben oder eine begründete Abnahmeverweigerung und eine Rechtsfolgenübersicht.