Absolute Grenze: Menschenwuerdiges Existenzminimum
Der Staat darf das Existenzminimum nicht unterschreiten – auch nicht aus haushalts- oder fiskalpolitischen Gruenden. Diese Grenze hat das BVerfG aus Art 1 I GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip Art 20 I GG entwickelt.
Dogmatische Verortung
- Art 1 I GG: Menschenwuerde als objektiver Wert und subjektives Recht.
- Art 20 I GG: Sozialstaatsprinzip als Konkretisierungsauftrag.
- Beide Normen verbunden ergeben ein Leistungsgrundrecht: der Staat schuldet das materielle Existenzminimum plus das soziokulturelle Existenzminimum (Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben).
Begruendet in BVerfGE 125, 175 (Hartz-IV-Urteil)
Kernaussagen:
- Art 1 I iVm Art 20 I GG gewaehrt ein einklagbares Recht auf Sicherung des menschenwuerdigen Existenzminimums.
- Der Gesetzgeber muss die Leistungen transparent und nachvollziehbar ermitteln (Verfahrensgrundrecht).
- Pauschalierungen und Schaetzungen sind möglich, aber methodisch begruendungspflichtig.
- Eine Unterschreitung des Existenzminimums ist mit der Wuerde nicht vereinbar.
Weiterentwicklungen
| Entscheidung | Schlagwort | Bedeutung |
|---|---|---|
| BVerfGE 132, 134 | Asylbewerberleistungen | Existenzminimum ist migrationspolitisch nicht relativierbar |
| BVerfGE 137, 34 | Sanktionen SGB II Teil I | Kuerzungen brauchen ein Mindestmass an Sicherung |
| BVerfGE 152, 68 | Hartz-IV-Sanktionen | 30-Prozent-Kuerzung verfassungsmaessig nur unter strikten Bedingungen, 60- und 100-Prozent-Kuerzungen verfassungswidrig |
| BVerfGE 153, 1 | Sozialrechtliche Bedarfssaetze | Verfahrensanforderungen weiter konkretisiert |
Prüfraster
- Ist das Existenzminimum (materiell + soziokulturell) betroffen?
- Wird es unterschritten?
- Gibt es methodische Maengel bei der Berechnung?
- Sanktionen oder Ausschluesse: wie wirken sie auf die Bedarfsdeckung?
- Verfahrensrechtliche Sicherungen: Bestimmtheit, Begruendungspflicht, Transparenz?
Verhältnis zu Verhältnismäßigkeit
Die Prüfung Stufe 1 bis 4 entfaellt nicht völlig, aber Stufe 4 wird durch das Existenzminimum absolut begrenzt: wo das Existenzminimum unterschritten wuerde, scheitert die Maßnahme bereits hier.
Quellen mit Schlagwort
- BVerfGE 125, 175 (Hartz-IV-Urteil, Existenzminimum)
- BVerfGE 132, 134 (Asylbewerberleistungsgesetz, Existenzminimum)
- BVerfGE 137, 34 (SGB II-Sanktionen Teil I)
- BVerfGE 152, 68 (Hartz-IV-Sanktionen Teil II)
- BVerfGE 153, 1 (Sozialrechtliche Bedarfssaetze)