ACC3 – Insolvenzrisiko markieren
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: LuftVG; LuftSiG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Mandantenfall
- ACC3-Carrier zahlt Handling-Fees nicht; Flughäfen drohen mit Betriebsunterbrechung.
- Kreditgeber beobachtet sinkende Auslastung des ACC3-Carriers; will Risikoampel.
- ACC3-Carrier stellt Insolvenzantrag; Kunden fragen ob Fracht-Handling noch sichergestellt ist.
Erste Schritte
- Sachverhalt strukturieren: Parteien betroffene Luftfahrzeuge/Einrichtungen beteiligte Behörden und laufende Fristen.
- Einschlägige Normen identifizieren: InsO §§ 15a 17-19 47 EU-VO 1008/2008 Art. 9 EU-DVO 2015/1998.
- Register prüfen: LBA-Luftfahrzeugrolle AG-Braunschweig-Pfandrechtsregister ICAO-Cape-Town-Register je nach Fallrelevanz.
- Zuständigkeit klären: LBA vs. Landesbehörde vs. EASA vs. Verwaltungsgericht.
- Fristen sichern: Widerspruch (1 Monat) Klage (1 Monat) Insolvenzantrag (3/6 Wochen).
- Handlungsbedarf dokumentieren: Ampel-Vermerk mit konkreten nächsten Schritten.
Rechtsrahmen
InsO §§ 15a 17-19 47 EU-VO 1008/2008 Art. 9 EU-DVO 2015/1998 – die einschlägigen Normen werden je nach Sachverhaltsebene (nationaler Betrieb EU-Recht internationales Recht) herangezogen und zu jedem Normzitat kurz erläutert.
- LuftVG §§ 6 20 29 31 64: Genehmigung Betrieb Register Aufsicht.
- LuftSiG §§ 7-9: Zuverlässigkeitsüberprüfung Sicherheitsprogramme Aufsicht.
- EU-VO 1008/2008 Art. 3-9: Betriebsgenehmigung finanzielle Leistungsfähigkeit Überwachung.
- Kapstadt-Regime nur bei Anwendbarkeit: Vertragsstaatenbezug und Erklärungen anhand des aktuellen UNIDROIT-Status prüfen; Deutschland hat Übereinkommen und Luftfahrzeugprotokoll nur unterzeichnet, nicht ratifiziert. Prioritäten folgen grundsätzlich Artikel 29 des Übereinkommens und Artikel XIV des Protokolls.
- LuftFzgG §§ 1-28: Nationales Pfandrecht Vollstreckung AG Braunschweig.
- InsO §§ 15a 17-19 47 50: Insolvenzantragspflicht Gläubigerrechte.
- VwGO §§ 68 74 80: Widerspruch Klage aufschiebende Wirkung.
- EU-VO 300/2008 Art. 6: Grundsatz der Gleichwertigkeit; Drittstaaten-Maßnahmen.
- LuftSiG § 3c: Nationale Umsetzung der EU-Sicherheitsarchitektur; Zuständigkeit LBA.
- ICAO Annex 17 Std. 4.6: Frachtsicherheitskette; Verantwortung des Luftfrachtführers.
Prüfraster
- Ist zuständige Behörde korrekt adressiert?
- Sind alle Register vollständig abgefragt?
- Laufen Fristen – sind alle gesichert?
- Berührt der Fall einen Vertragsstaat, und bestehen internationale Registrierungen oder eine behördlich erfasste IDERA?
- Ist Insolvenzrisiko bewertet?
- Sind Sicherheitsauflagen auf Verhältnismäßigkeit geprüft?
- Ist der EU-Validator zugelassen und sein Bericht nicht älter als 3 Jahre?
- Sind alle Sub-Auftragnehmer in der Lieferkette als RA oder KC anerkannt?
Typische Fallstricke
- Falsche Behörde adressiert; Frist läuft unbemerkt ab.
- Cape-Town-Register nicht abgefragt; internationale Belastungen unerkannt.
- Insolvenzfrühzeichen ignoriert; Antragspflicht ausgelöst ohne Reaktion.
- Sicherheitsauflage als verhältnismäßig hingenommen ohne eigene Prüfung.
- ACC3-Validierungsbericht abgelaufen; Flights ab EU-Flughafen verboten bis Erneuerung.
- Sub-Auftragnehmer ohne KC-Status in Sicherheitsnachweis gelistet; ungültige Sicherheitserklärung.
Vertiefung Insolvenzrecht Luftfahrt
Airline-Insolvenzen erfordern schnelles Handeln:
- InsO § 15a: Antragspflicht innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit; persönliche Haftung des Geschäftsführers.
- EU-VO 1008/2008 Art. 9: LBA muss Betriebsgenehmigung widerrufen wenn finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet; Restrukturierungsplan als Aufschiebungsmittel.
- InsO § 47: Aussonderungsrecht des Eigentümers (Leasinggeber); Priorität gegenüber Insolvenzgläubigern.
- IATA/IOSA: Kreditversicherung und IATA-Abrechnung (BSP) können bei Insolvenz besondere Regelungen auslösen.
Quellen
Hinweise für die Praxis
Dieser Skill deckt den Bereich ACC3-Zulassung und Sicherheitsvalidierung Luftfracht Drittstaaten ab. Folgende praktische Hinweise ergänzen die obigen Ausführungen:
- Insolvenzfrühzeichen bei Airline-Mandanten laufend beobachten; Bilanzkennzahlen IATA-Rating.
- Antragspflicht nach InsO § 15a läuft ab Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit; keine Verzögerung.
- Aussonderungsrechte des Leasinggebers sofort nach Insolvenzantrag anmelden.
- EU-VO 1008/2008 Art. 9: LBA hat eigene Pflicht zur Überwachung; kooperieren.
Dokumentationspflichten
Für Mandate im Bereich ACC3-Zulassung und Sicherheitsvalidierung Luftfracht Drittstaaten sind folgende Dokumente regelmäßig anzufordern:
- Aktueller LBA-Luftfahrzeugrolle-Auszug mit Eigentumsangaben
- AG-Braunschweig-Registerauszug (Luftfahrzeugpfandrecht)
- Bei belegtem Vertragsstaatenbezug: aktuelles Search Certificate des International Registry und gegebenenfalls IDERA-Nachweis der nationalen Registerbehörde
- Gültige Betriebsgenehmigung und AOC-Kopie
- Leasingvertrag oder Eigentumsnachweis
- Aktuelle Behördenbescheide und Aufsichtskorrespondenz
1---2name: acc3-insolvenzrisiko-markieren3description: Für ACC3 – Insolvenzrisiko markieren: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.4---56# ACC3 – Insolvenzrisiko markieren78## Arbeitsweg910- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?11- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.12- Tragende Normen verifizieren: LuftVG; LuftSiG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.13- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).14- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.1516## Mandantenfall1718- ACC3-Carrier zahlt Handling-Fees nicht; Flughäfen drohen mit Betriebsunterbrechung.19- Kreditgeber beobachtet sinkende Auslastung des ACC3-Carriers; will Risikoampel.20- ACC3-Carrier stellt Insolvenzantrag; Kunden fragen ob Fracht-Handling noch sichergestellt ist.2122## Erste Schritte23241. Sachverhalt strukturieren: Parteien betroffene Luftfahrzeuge/Einrichtungen beteiligte Behörden und laufende Fristen.252. Einschlägige Normen identifizieren: InsO §§ 15a 17-19 47 EU-VO 1008/2008 Art. 9 EU-DVO 2015/1998.263. Register prüfen: LBA-Luftfahrzeugrolle AG-Braunschweig-Pfandrechtsregister ICAO-Cape-Town-Register je nach Fallrelevanz.274. Zuständigkeit klären: LBA vs. Landesbehörde vs. EASA vs. Verwaltungsgericht.285. Fristen sichern: Widerspruch (1 Monat) Klage (1 Monat) Insolvenzantrag (3/6 Wochen).296. Handlungsbedarf dokumentieren: Ampel-Vermerk mit konkreten nächsten Schritten.3031## Rechtsrahmen3233InsO §§ 15a 17-19 47 EU-VO 1008/2008 Art. 9 EU-DVO 2015/1998 – die einschlägigen Normen werden je nach Sachverhaltsebene (nationaler Betrieb EU-Recht internationales Recht) herangezogen und zu jedem Normzitat kurz erläutert.3435- **LuftVG §§ 6 20 29 31 64**: Genehmigung Betrieb Register Aufsicht.36- **LuftSiG §§ 7-9**: Zuverlässigkeitsüberprüfung Sicherheitsprogramme Aufsicht.37- **EU-VO 1008/2008 Art. 3-9**: Betriebsgenehmigung finanzielle Leistungsfähigkeit Überwachung.38- **Kapstadt-Regime nur bei Anwendbarkeit**: Vertragsstaatenbezug und Erklärungen anhand des aktuellen UNIDROIT-Status prüfen; Deutschland hat Übereinkommen und Luftfahrzeugprotokoll nur unterzeichnet, nicht ratifiziert. Prioritäten folgen grundsätzlich Artikel 29 des Übereinkommens und Artikel XIV des Protokolls.39- **LuftFzgG §§ 1-28**: Nationales Pfandrecht Vollstreckung AG Braunschweig.40- **InsO §§ 15a 17-19 47 50**: Insolvenzantragspflicht Gläubigerrechte.41- **VwGO §§ 68 74 80**: Widerspruch Klage aufschiebende Wirkung.42- **EU-VO 300/2008 Art. 6**: Grundsatz der Gleichwertigkeit; Drittstaaten-Maßnahmen.43- **LuftSiG § 3c**: Nationale Umsetzung der EU-Sicherheitsarchitektur; Zuständigkeit LBA.44- **ICAO Annex 17 Std. 4.6**: Frachtsicherheitskette; Verantwortung des Luftfrachtführers.4546## Prüfraster47481. Ist zuständige Behörde korrekt adressiert?492. Sind alle Register vollständig abgefragt?503. Laufen Fristen – sind alle gesichert?514. Berührt der Fall einen Vertragsstaat, und bestehen internationale Registrierungen oder eine behördlich erfasste IDERA?525. Ist Insolvenzrisiko bewertet?536. Sind Sicherheitsauflagen auf Verhältnismäßigkeit geprüft?547. Ist der EU-Validator zugelassen und sein Bericht nicht älter als 3 Jahre?558. Sind alle Sub-Auftragnehmer in der Lieferkette als RA oder KC anerkannt?5657## Typische Fallstricke5859- Falsche Behörde adressiert; Frist läuft unbemerkt ab.60- Cape-Town-Register nicht abgefragt; internationale Belastungen unerkannt.61- Insolvenzfrühzeichen ignoriert; Antragspflicht ausgelöst ohne Reaktion.62- Sicherheitsauflage als verhältnismäßig hingenommen ohne eigene Prüfung.63- ACC3-Validierungsbericht abgelaufen; Flights ab EU-Flughafen verboten bis Erneuerung.64- Sub-Auftragnehmer ohne KC-Status in Sicherheitsnachweis gelistet; ungültige Sicherheitserklärung.6566## Vertiefung Insolvenzrecht Luftfahrt6768Airline-Insolvenzen erfordern schnelles Handeln:6970- **InsO § 15a**: Antragspflicht innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit; persönliche Haftung des Geschäftsführers.71- **EU-VO 1008/2008 Art. 9**: LBA muss Betriebsgenehmigung widerrufen wenn finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet; Restrukturierungsplan als Aufschiebungsmittel.72- **InsO § 47**: Aussonderungsrecht des Eigentümers (Leasinggeber); Priorität gegenüber Insolvenzgläubigern.73- **IATA/IOSA**: Kreditversicherung und IATA-Abrechnung (BSP) können bei Insolvenz besondere Regelungen auslösen.7475## Quellen7677- LuftVG: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/BJNR006810922.html78- Cape Town Convention: https://www.unidroit.org/instruments/security-interests/aircraft-protocol/79- LuftFzgG: https://www.gesetze-im-internet.de/luftfzgg/80- InsO: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/81- EU-DVO 2015/1998: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R199882- LBA ACC3: https://www.lba.de83- ICAO: https://www.icao.int/Security/SFP/Pages/default.aspx8485## Hinweise für die Praxis8687Dieser Skill deckt den Bereich ACC3-Zulassung und Sicherheitsvalidierung Luftfracht Drittstaaten ab. Folgende praktische Hinweise ergänzen die obigen Ausführungen:8889- Insolvenzfrühzeichen bei Airline-Mandanten laufend beobachten; Bilanzkennzahlen IATA-Rating.90- Antragspflicht nach InsO § 15a läuft ab Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit; keine Verzögerung.91- Aussonderungsrechte des Leasinggebers sofort nach Insolvenzantrag anmelden.92- EU-VO 1008/2008 Art. 9: LBA hat eigene Pflicht zur Überwachung; kooperieren.9394### Dokumentationspflichten9596Für Mandate im Bereich ACC3-Zulassung und Sicherheitsvalidierung Luftfracht Drittstaaten sind folgende Dokumente regelmäßig anzufordern:9798- Aktueller LBA-Luftfahrzeugrolle-Auszug mit Eigentumsangaben99- AG-Braunschweig-Registerauszug (Luftfahrzeugpfandrecht)100- Bei belegtem Vertragsstaatenbezug: aktuelles Search Certificate des International Registry und gegebenenfalls IDERA-Nachweis der nationalen Registerbehörde101- Gültige Betriebsgenehmigung und AOC-Kopie102- Leasingvertrag oder Eigentumsnachweis103- Aktuelle Behördenbescheide und Aufsichtskorrespondenz