Rom 116 Actio Pauliana Voraussetzungen Und Beweisrecht
Beweislast
- Gläubiger traegt die Beweislast für:
- eventus damni
- consilium fraudis des Schuldners
- scientia oder conscientia des Dritten (bei entgeltlich)
Indizienbeweis
- Verkauf zu marktnotorisch zu niedrigem Preis: Indiz für scientia.
- Verkauf unter Freunden in zeitlicher Naehe zur Insolvenz.
- Verschwiegene Geschäfte über Mittelsmaenner.
Vermutungen
- Bei Verfuegungen an Familienangehoerige greifen verstaerkte Indizien (vergleichbar modernen AnfG-Vorschriften zu nahestehenden Personen).
- D. 42.8.10.16 (Ulpian) zum Anscheinsbeweis bei Schenkung an Verwandte.
Sondervorschriften
- Verschleierung waehrend laufender Vollstreckung: erleichterte Beweisfuehrung.
- Geschäftspartner als Reflexbeteiligter.
Vergleich zu modernem Recht
- Beweisrecht / Pflicht zum substanziierten Bestreiten: § 138 Abs. 2 ZPO; freie Beweiswuerdigung § 286 ZPO. (Die fruehere Erwaehnung von § 133 und § 138 II BGB war hier falsch: § 133 BGB ist Auslegung der Willenserklaerung, § 138 II BGB ist Wucher — nicht Beweisrecht.)
- Anfechtungsrecht: AnfG § 3 Abs. 2: Vermutung der scientia bei nahestehenden Personen.
- Insolvenzanfechtung: InsO § 133 Abs. 1 Satz 2: Vermutung der Kenntnis bei drohender Zahlungsunfaehigkeit.
Prüfraster
- Welche Tatbestaende müssen bewiesen werden?
- Welche Indizien stehen zur Verfuegung?
- Greifen Vermutungen?
- Welcher Quellenanker (D. 42.8)?