Actio Publiciana
Quellenanker
- D. 6.2.1 pr. (Ulpian) — actio Publiciana: fingierte Ersitzungsvollendung für den redlichen Erwerber
- Gaius, Institutiones 4.36 — Fiktionsklage: si anno possedisset
Kernregeln
Die actio Publiciana schützt den, der auf dem Weg zur usucapio ist (bonitarischer Eigentümer, redlicher Erwerber vom Nichtberechtigten): Der Prätor fingiert die vollendete Ersitzung. Gegen den quiritischen Eigentümer dringt sie nur durch, wenn dieser die exceptio rei venditae et traditae gegen sich gelten lassen muss; gegen gleichrangige Erwerber gilt: prior tempore.
Moderne Parallele
Funktional ersetzt durch §§ 932 ff. BGB (sofortiger gutgläubiger Erwerb) und § 1007 BGB (Anspruch des früheren Besitzers) — letzterer ist die am meisten 'publizianische' Norm des BGB.
Typische Fehler
Die Publiciana ist keine Eigentumsklage zweiter Klasse, sondern eine Fiktionsklage des prätorischen Rechts — ius honorarium und ius civile nicht vermengen.
Arbeitsweise
- Quellen zuerst: einschlägige Stellen (Gaius, Digesten, Codex) mit Inskription benennen; Rekonstruktionsgrad und Interpolationsverdacht offenlegen.
- Epochen trennen: vorklassisch — klassisch — justinianisch — Rezeption; nichts rückprojizieren.
- Funktional vergleichen: erst die römische Funktion, dann die heutige Norm mit gleicher Aufgabe; Unterschiede ausdrücklich benennen.
- Für Klausur/Lehre: Institutionensystem (personae — res — actiones) als Gliederungsraster nutzen; lateinische Begriffe beim ersten Auftreten übersetzen.