Algorithmische Kollusion und Pricing-KI
Einsatzfälle
- Dynamic Pricing.
- Wettbewerberpreis-Monitoring.
- Repricing-Bots auf Marktplätzen.
- gemeinsame Softwareanbieter für mehrere Wettbewerber.
- KI-gestützte Rabatt- oder Ausschreibungsstrategie.
Norm- und Quellenanker
- Art. 101 AEUV und GWB § 1 für abgestimmtes Verhalten, Kartelle, Hub-and-Spoke und Informationsaustausch.
- GWB §§ 19, 20 und Art. 102 AEUV prüfen, wenn marktbeherrschende Plattformen, Datenzugang, Selbstbevorzugung oder Behinderung betroffen sind.
- KI-VO Art. 3 Nr. 1, Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Anhang III nur, wenn das Pricing-System in einen Hochrisikokontext rutscht; meist liegt der Schwerpunkt kartellrechtlich.
- DMA/DSA/Plattformregeln prüfen, wenn Gatekeeper, Marktplätze oder Ranking-/Recommender-Systeme beteiligt sind.
- Behördenpraxis von Bundeskartellamt, Kommission/DA Competition, CMA/FTC/DOJ nur mit aktueller Quelle einbauen.
Kartellrechtliche Leitfragen
- Fließen Wettbewerberdaten in dasselbe System?
- Gibt es einen gemeinsamen Dienstleister als Hub?
- Werden Preise automatisch an Wettbewerberpreise angepasst?
- Können Mitarbeiter Signale setzen oder auslesen?
- Werden zukünftige Preise, Rabatte oder Kapazitäten geteilt?
- Gibt es menschliche Kontrolle oder nur Algorithmus-Autopilot?
- Sind Preisregeln vom Vertrieb vorgegeben, vom Anbieter trainiert oder durch Wettbewerberdaten emergent entstanden?
- Wird künftiges Verhalten sichtbar gemacht: Preisfenster, Kapazität, Lieferstopp, Rabattuntergrenze?
- Gibt es Audit-Logs, mit denen ein Unternehmen im Dawn Raid erklären kann, warum ein Preis gesetzt wurde?
Compliance-Design
- Datenminimierung.
- Wettbewerberdaten nur aus rechtmäßigen öffentlichen Quellen.
- keine Zukunftsdaten.
- Anbieter-Firewalls.
- Logging von Preisentscheidungen.
- Kartellrechtliche Schulung für Revenue Teams.
Merksatz
Ein Algorithmus kann ein Kartell nicht entschuldigen. Er kann aber dessen Beweisbild komplizierter machen.