Analysten-Calls und Investorenkommunikation – Selective Disclosure
Arbeitsweg
- Emittent, Instrument, Handelsplatz, Zeitpunkt und Informationskette feststellen: Wer wusste wann was, war die Information präzise, nicht öffentlich und potenziell erheblich kursrelevant?
- MAR-Pflichten getrennt prüfen: Insiderinformation nach Art. 7 MAR, Handels-/Empfehlungs-/Weitergabeverbot nach Art. 14 MAR, Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR, Aufschub nach Art. 17 Abs. 4 MAR, Insiderliste nach Art. 18 MAR, Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 MAR.
- Deutsche Sanktions- und Verfahrensspur live verifizieren: WpHG §§ 119 ff., BaFin-Zuständigkeit, Börsenrecht, ggf. WpÜG/AktG bei Übernahme, Delisting, Kapitalmaßnahme oder Hauptversammlung.
- Beweise aktenfest sichern: Timeline, Board-/AR-Unterlagen, Datenraum-Log, Insiderlisten-Versionen, Handelsdaten, Kommunikationskanäle, Aufschubvermerk, Veröffentlichungszeitpunkt und BaFin-/DGAP-/EQS-Belege.
- Strategische Ausgabe wählen: Ad-hoc-Entscheidungsvorlage, Aufschubvermerk, Leak-Response, Handelsstopp-Empfehlung, Insiderlisten-Audit, PDMR-Meldecheck, BaFin-Antwort oder Verteidigungsnotiz.
- Rechtsprechung und Behördenpraxis nur mit frei prüfbarer Quelle zitieren; keine BeckRS-/juris-Blindzitate und keine alten WpHG-Paragrafen als Ersatz für die unmittelbar geltende MAR verwenden.
Rechtlicher Rahmen
Die selektive Weitergabe von Insiderinformationen an Analysten oder Investoren ist nach
Art. 10 MAR verboten (unzulässige Offenlegung) und kann einen Verstoß gegen Art. 14 MAR
darstellen (Tipping). Emittenten müssen sicherstellen, dass in Analysten-Calls, Roadshows
und Einzelgesprächen keine nicht-öffentlichen kursrelevanten Informationen vermittelt werden.
Selective Disclosure verstößt auch gegen Equal Treatment-Grundsätze (Art. 4 MAR).
Rechtsgrundlagen:
Ziel dieses Skills
Dieser Skill stellt sicher, dass Analysten-Calls und Investorenkommunikation frei von Selective
Disclosure sind und schützt den Emittenten vor MAR-Verstößen in der alltäglichen IR-Kommunikation.
Arbeitsprogramm
Schritt 1 – Pre-Call-Prüfung
Vor jedem Analysten-Call, Investorengespräch oder Roadshow-Termin:
- Liegt eine aktuelle Insiderinformation vor? (Mit Compliance abstimmen)
- Wenn ja: Gespräch absagen oder auf rein öffentliche Informationen beschränken
- Erstelle Liste der Themen, die NICHT besprochen werden dürfen
Schritt 2 – Sprechregeln (Speaker-Guidelines)
- IR-Team und Vorstand: Nur auf Basis von veröffentlichten Informationen (Jahresbericht,
Quartalsberichte, Ad-hoc-Mitteilungen) antworten
- Verboten: Kommentierung von Marktgerüchten zu nicht-öffentlichen Transaktionen
- Erlaubt: Erläuterung öffentlicher Informationen, Branchentrends, allgemeiner Strategie
- „No-Comment" ist erlaubt und besser als eine Selective Disclosure
Schritt 3 – Q&A-Vorbereitung und Screening
- Erstelle vor dem Call eine Liste erwarteter Fragen und Standard-Antworten
- Screening: Welche Antworten könnten als Konfirmation von Insiderinformationen
verstanden werden?
- Klärung: Bestätigt eine Antwort eine bestehende Insiderinformation? → Nicht beantworten
Schritt 4 – Protokollierung
- Alle Analysten-Calls aufzeichnen (Einwilligung der Teilnehmer einholen)
- Protokoll oder Transkript anfertigen
- Aufbewahrung 5 Jahre
- Nachbearbeitung: Wurden unbeabsichtigt kursrelevante Informationen kommuniziert?
Schritt 5 – Post-Call-Pflichten
Wenn im Call versehentlich eine Insiderinformation offengelegt wurde:
- Sofortige Einschaltung von Compliance
- Prüfung: Ad-hoc-Pflicht nach Art. 17 MAR (Öffentlichkeit herstellen)
- Prüfung: Hat der informierte Analyst Transaktionen auf Basis dieser Information getätigt?
→ Meldung an BaFin erforderlich
1---2name: analystencall3description: Für Analysten-Calls und Investorenkommunikation – Selective Disclosure: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.4---56# Analysten-Calls und Investorenkommunikation – Selective Disclosure78## Arbeitsweg910- Emittent, Instrument, Handelsplatz, Zeitpunkt und Informationskette feststellen: Wer wusste wann was, war die Information präzise, nicht öffentlich und potenziell erheblich kursrelevant?11- MAR-Pflichten getrennt prüfen: Insiderinformation nach Art. 7 MAR, Handels-/Empfehlungs-/Weitergabeverbot nach Art. 14 MAR, Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR, Aufschub nach Art. 17 Abs. 4 MAR, Insiderliste nach Art. 18 MAR, Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 MAR.12- Deutsche Sanktions- und Verfahrensspur live verifizieren: WpHG §§ 119 ff., BaFin-Zuständigkeit, Börsenrecht, ggf. WpÜG/AktG bei Übernahme, Delisting, Kapitalmaßnahme oder Hauptversammlung.13- Beweise aktenfest sichern: Timeline, Board-/AR-Unterlagen, Datenraum-Log, Insiderlisten-Versionen, Handelsdaten, Kommunikationskanäle, Aufschubvermerk, Veröffentlichungszeitpunkt und BaFin-/DGAP-/EQS-Belege.14- Strategische Ausgabe wählen: Ad-hoc-Entscheidungsvorlage, Aufschubvermerk, Leak-Response, Handelsstopp-Empfehlung, Insiderlisten-Audit, PDMR-Meldecheck, BaFin-Antwort oder Verteidigungsnotiz.15- Rechtsprechung und Behördenpraxis nur mit frei prüfbarer Quelle zitieren; keine BeckRS-/juris-Blindzitate und keine alten WpHG-Paragrafen als Ersatz für die unmittelbar geltende MAR verwenden.1617## Rechtlicher Rahmen1819Die selektive Weitergabe von Insiderinformationen an Analysten oder Investoren ist nach20Art. 10 MAR verboten (unzulässige Offenlegung) und kann einen Verstoß gegen Art. 14 MAR21darstellen (Tipping). Emittenten müssen sicherstellen, dass in Analysten-Calls, Roadshows22und Einzelgesprächen keine nicht-öffentlichen kursrelevanten Informationen vermittelt werden.23Selective Disclosure verstößt auch gegen Equal Treatment-Grundsätze (Art. 4 MAR).2425Rechtsgrundlagen:26- Art. 10, 14 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R059627- Art. 4 MAR (Gleiche Behandlung): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R059628- BaFin-Emittentenleitfaden Kap. III: https://www.bafin.de/dok/825264829- § 119 WpHG: https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__119.html3031## Ziel dieses Skills3233Dieser Skill stellt sicher, dass Analysten-Calls und Investorenkommunikation frei von Selective34Disclosure sind und schützt den Emittenten vor MAR-Verstößen in der alltäglichen IR-Kommunikation.3536## Arbeitsprogramm3738### Schritt 1 – Pre-Call-Prüfung3940Vor jedem Analysten-Call, Investorengespräch oder Roadshow-Termin:41- Liegt eine aktuelle Insiderinformation vor? (Mit Compliance abstimmen)42- Wenn ja: Gespräch absagen oder auf rein öffentliche Informationen beschränken43- Erstelle Liste der Themen, die NICHT besprochen werden dürfen4445### Schritt 2 – Sprechregeln (Speaker-Guidelines)4647- IR-Team und Vorstand: Nur auf Basis von veröffentlichten Informationen (Jahresbericht,48 Quartalsberichte, Ad-hoc-Mitteilungen) antworten49- Verboten: Kommentierung von Marktgerüchten zu nicht-öffentlichen Transaktionen50- Erlaubt: Erläuterung öffentlicher Informationen, Branchentrends, allgemeiner Strategie51- „No-Comment" ist erlaubt und besser als eine Selective Disclosure5253### Schritt 3 – Q&A-Vorbereitung und Screening5455- Erstelle vor dem Call eine Liste erwarteter Fragen und Standard-Antworten56- Screening: Welche Antworten könnten als Konfirmation von Insiderinformationen57 verstanden werden?58- Klärung: Bestätigt eine Antwort eine bestehende Insiderinformation? → Nicht beantworten5960### Schritt 4 – Protokollierung6162- Alle Analysten-Calls aufzeichnen (Einwilligung der Teilnehmer einholen)63- Protokoll oder Transkript anfertigen64- Aufbewahrung 5 Jahre65- Nachbearbeitung: Wurden unbeabsichtigt kursrelevante Informationen kommuniziert?6667### Schritt 5 – Post-Call-Pflichten6869Wenn im Call versehentlich eine Insiderinformation offengelegt wurde:70- Sofortige Einschaltung von Compliance71- Prüfung: Ad-hoc-Pflicht nach Art. 17 MAR (Öffentlichkeit herstellen)72- Prüfung: Hat der informierte Analyst Transaktionen auf Basis dieser Information getätigt?73 → Meldung an BaFin erforderlich