Angemessenheit Abwaegung
Maßstab
Auf der vierten Stufe wird abgewogen: Steht der Eingriff in einem ausgewogenen Verhältnis zum Zweckgewinn?
BVerfGE 65, 1 (Volkszaehlung) (Volkszaehlung): "Im Spannungsverhaeltnis zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person."
Abwaegungsraster
Eingriffsseite (was ist beeintraechtigt?)
- Rang des Grundrechts (Menschenwuerde Art 1 I GG hoechster Rang).
- Intensitaet des Eingriffs (Vollverbot versus Beratung).
- Dauer und Reversibilitaet.
- Streuwirkung (wie viele Betroffene? Kernbereich?).
- Auswirkungen auf Lebensplan und Berufsausuebung.
Zweckseite (was wird geschuetzt?)
- Rang des Schutzguts.
- Wahrscheinlichkeit der Gefahr (je geringer desto schwerer rechtfertigt der Eingriff sich).
- Schadensgroesse im Schadensfall.
- Anzahl der Beguenstigten.
- Reversibilitaet des drohenden Schadens.
Beziehung
- Je hoeher die Eingriffsintensitaet, desto staerker muss der Zweck wiegen und desto wahrscheinlicher muss die Zweckerreichung sein.
- Je-desto-Formel als Faustregel.
- Wesensgehalt Art 19 II GG als absolute Grenze.
- Menschenwuerde Art 1 I GG als absolute Grenze.
- Existenzminimum als absolute Grenze (BVerfGE 125, 175 (Hartz IV) Hartz IV).
Strukturhilfe
Ohne Wertung geht es nicht. Aber Wertung kann methodisch kontrolliert sein.
Strukturierende Fragen:
- Wie schwer ist der Eingriff in welchem Schutzbereich?
- Wie sicher und wie wertvoll ist der Zweckgewinn?
- Gibt es eine absolute Grenze (Menschenwuerde, Wesensgehalt, Existenzminimum)?
- Trifft der Eingriff den Kernbereich des Grundrechts?
- Gibt es Ausgleichsmechanismen (Entschaedigung, Befristung, Prüfkriterien)?
Wenn die Abwaegung kippt
Wenn der Eingriff gegen Menschenwuerde, Wesensgehalt oder absolute Grenzen verstoesst, scheitert das Gesetz schon objektiv; keine Abwaegung mehr (BVerfGE 115, 118 (Luftsicherheitsgesetz) Luftsicherheitsgesetz).