Portal, beA und Einreichungslogik
1. Verfahrensordnung zuerst
Bestimme Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs-, Finanz- oder Strafverfahren. Verwende die jeweils einschlägige Pflichtnorm und nicht automatisch ZPO Paragraf 130d. Bei einer direkten Klage vor dem Gericht der Europäischen Union ist e-Curia statt beA zu prüfen.
2. Formweg
| Weg | Hauptdokument | tatsächlicher Versand |
|---|---|---|
| qualifizierte elektronische Signatur | qualifiziert von der verantwortenden Person signiert | Mitarbeiter kann technisch versenden |
| sicherer Übermittlungsweg | einfach signiert, regelmäßig durch Namenswiedergabe am Ende | verantwortender Postfachinhaber versendet persönlich |
BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024, VI ZB 22/23, und BGH, Beschluss vom 4. September 2024, IV ZB 31/23, verlangen bei einfacher Signatur die Übereinstimmung von verantwortender Person und persönlichem Versender. BAG, Beschluss vom 22. Januar 2025, 7 ABR 23/23, bestätigt, dass Mitarbeiter-Versand keinen sicheren Übermittlungsweg herstellt.
3. Vor Versand
- Empfänger aus dem Verzeichnis auswählen und Gericht mit Rubrum abgleichen.
- Gerichtliches Aktenzeichen exakt in das Empfängerfeld übernehmen; bei Neueingang entsprechend kennzeichnen.
- Hauptdokument, Anlagenzahl, Dateinamen und Hashmanifest abgleichen.
- Signaturweg dokumentieren.
- Bei Eilsache Betreff nach gerichtlichem Hinweis konkret kennzeichnen.
- Ausreichende Zeitreserve für Übertragung, Eingangsprüfung und erneuten Versand lassen.
4. Nach Versand
Nach ZPO Paragraf 130a Absatz 5 liegt Eingang mit Speicherung auf der für das Gericht bestimmten Einrichtung vor. KG, Beschluss vom 22. August 2023, 27 U 40/23, ordnet die spätere interne Aktenzuweisung der Gerichtssphäre zu.
Kontrolliere trotzdem unverzüglich oder innerhalb der noch sicheren Organisationsreserve:
- positiven Eingangsstatus,
- richtiges Gericht und gerichtliches Aktenzeichen,
- Hauptdokument und vollständige Anhangsliste,
- Eingangszeitpunkt,
- Prüfvermerk zum sicheren Übermittlungsweg oder zur Signatur.
BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024, VIII ZB 85/22, und BGH, Beschluss vom 24. April 2025, III ZB 12/24, bilden den Kern der Ausgangskontrolle.
5. Störung
ZPO Paragraf 130a Absatz 6 ist keine Ersatzeinreichungsnorm. Für vorübergehende technische Unmöglichkeit gilt ZPO Paragraf 130d Sätze 2 bis 4. Nutze dann bea-wiedereinsetzung-ersatzeinreichung-2026 aus dem Prozessrechtsplugin und liefere eine geschlossene, belegte Minutenchronologie.
6. Output
Liefere Versanddatenblatt, Signaturentscheidung, Vorversandcheck, Ersatzeinreichungsreserve und Eingangskontrollvermerk. Nutze bea-versandmappe-endfertigung als abschließenden Gesamtworkflow.