Anspruchsziel und Rückabwicklungsarchitektur
Einsatzbereich
Anwendungsfall: das praktische Rückabwicklungsziel in eine belastbare Anspruchsarchitektur übersetzt werden muss. Der Skill zwingt zu einer vermögensorientierten Prüfung: erst Vorteil und Zurechnung, dann Rechtsgrund und Behaltensgrund, zuletzt Umfang, Einreden und prozessuales Ziel.
Triage — zuerst klären
- Welcher Vermögensvorteil ist exakt gemeint?
- Welcher Zweck oder welche Erwartung wurde rechtlich relevant?
- Ist der Rechtsgrund nie entstanden, später entfallen oder nur teilweise fehlend?
- Gibt es trotz Fehler einen Behaltensgrund?
- Welche Tatsachen fehlen für eine belastbare Subsumtion?
Spezifischer Prüfungsfokus
- Bestimme den konkreten Vermögensvorteil und seine heutige Spur im Vermögen.
- Ordne den Vorteil einer Leistungsbeziehung, einem Eingriff oder einer sonstigen Erwerbslage zu.
- Prüfe Rechtsgrund und Behaltensgrund getrennt.
- Kontrolliere, ob § 818 BGB den Anspruch erweitert, begrenzt oder verschärft.
- Leite erst danach Anspruchsgegner, Anspruchshöhe und prozessuales Ziel ab.
Prüfungslogik
- Arbeite vom Vermögensvorteil zur Zweck- und Rechtsgrundebene vor.
- Trenne innere Motivation von erkennbarer Zweckbindung.
- Prüfe Teilmängel und zeitliche Zäsuren betragsgenau.
- Kontrolliere § 814 BGB, § 815 BGB, § 817 S. 2 BGB und Spezialregime.
- Gib am Ende ein Anspruchsziel mit Beweisbedarf aus.
Typische Fehler
- Zweck mit Motiv verwechseln.
- Rechtsgrundmangel nur behaupten.
- Behaltensgrund nicht gesondert prüfen.
Anspruchsgrundlagenarchitektur — Reihenfolge
- Vertraglicher Anspruch:
- § 433 BGB Kaufpreis, § 535 BGB Mietzins, § 611 BGB Vergütung.
- § 346 BGB Rückgewähr nach Rücktritt.
- § 357 BGB Rückgewähr nach Widerruf.
- c.i.c. — § 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB: vorvertragliche Pflichtverletzung.
- GoA §§ 677, 683 BGB: Aufwendungsersatz aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag.
- Dingliche Ansprüche:
- § 985 BGB Herausgabe (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis).
- §§ 987 ff. BGB Folgeansprüche (Nutzungen, Schadensersatz, Verwendungen).
- Delikt:
- § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz aus Verletzung absoluter Rechtsgüter.
- § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetz.
- § 826 BGB sittenwidrige vorsätzliche Schädigung.
- § 831 BGB Verrichtungsgehilfe.
- Bereicherungsrecht §§ 812 ff. BGB:
- § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB Leistungskondiktion (Leistung ohne Rechtsgrund).
- § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB Nichtleistungskondiktion (Eingriffskondiktion).
- § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB condictio ob causam finitam (Wegfall des Rechtsgrunds).
- § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB condictio ob rem (Zweckverfehlung).
- § 813 BGB condictio indebiti bei Erfüllung einredebehafteter Forderung.
- § 816 Abs. 1, 2 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten / Empfang an Nichtberechtigten.
- § 822 BGB Bereicherung eines Dritten.
Rückabwicklungs-Architektur — Reihenfolge der Prüfung
- Bei nichtigem gegenseitigen Vertrag: Saldotheorie vs. Zweikondiktionentheorie (Ausnahmen siehe
saldotheorie-rueckabwicklung-nichtiger-vertraege). - Bei wirksamer Anfechtung § 142 BGB: ex tunc-Nichtigkeit → Bereicherungsrecht.
- Bei Rücktritt §§ 346 ff. BGB: vorrangiges Spezialregime — keine Leistungskondiktion.
- Bei Insolvenz: zusätzlich Anfechtungsanspruch §§ 129 ff. InsO / AnfG prüfen.
Anti-Halluzinations-Hinweise
- Reihenfolge der Anspruchsprüfung: Vertrag — c.i.c. — GoA — dinglich — Delikt — Bereicherung. (CLAUDE.md-Vorgabe).
- Keine Vermengung von Anfechtung im BGB-Sinne (§§ 119 ff. BGB) und Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) oder AnfG-Anfechtung.
Arbeitsausgabe
| Punkt | Ergebnis | Belegbedarf |
|---|---|---|
| Anspruchsziel | [...] | [...] |
| beteiligte Personen | [...] | [...] |
| Vermögensvorteil | [...] | [...] |
| Zweck/Zurechnung | [...] | [...] |
| Rechtsgrund/Behaltensgrund | [...] | [...] |
| § 818 BGB | [...] | [...] |
| Einreden/Spezialregime | [...] | [...] |
| vorläufiges Ergebnis | [...] | [...] |
Mini-Check vor Output
- Kein Direktanspruch ohne begründete Zurechnung.
- Kein Wertersatz ohne Bewertungsmethode.
- Keine Entreicherung ohne konkreten Vermögensweg.
- Keine Saldierung ohne beiderseitige Leistungstabelle.
- Offene Tatsachen bleiben als offen markiert.
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.