Architektenhonorar und HOAI-Mindestsatz prüfen
1. Einsatz und Ziel
Bestimme zuerst Auftragserteilung und anwendbare HOAI-Fassung. Die Aussage, Mindestsätze seien für sämtliche Altverträge entfallen, ist falsch.
2. Normenanker
- Paragrafen 650p bis 650t BGB: Architekten- und Ingenieurvertrag.
- Paragraf 7 HOAI in der jeweils anwendbaren Fassung: Honorarvereinbarung und Basishonorarsatz.
- Paragraf 15 HOAI: Fälligkeit nach Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung.
- Leistungsbilder und Honorartafeln nur für die tatsächlich beauftragten Leistungen und die zeitlich geltende Fassung anwenden.
3. Verifizierte Rechtsprechung
- EuGH, Urteil vom 04.07.2019, C-377/17: Die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der damaligen HOAI verstießen gegen die Dienstleistungsrichtlinie.
- EuGH, Urteil vom 18.01.2022, C-261/20: Die Richtlinie verpflichtet ein nationales Gericht in einem Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privaten nicht dazu, die alte Mindestsatzregel unangewendet zu lassen.
- BGH, Urteil vom 02.06.2022, VII ZR 174/19: Für einschlägige Altverträge zwischen Privaten bleibt eine Aufstockung auf den Mindestsatz nach der alten HOAI grundsätzlich möglich; unionsrechtliche Staatshaftungsfragen sind davon zu trennen.
4. Prüfprogramm
- Datum und Inhalt der Beauftragung sowie Verbraucher- oder Unternehmerstatus feststellen.
- HOAI-Fassung und Übergangsrecht bestimmen.
- Honorarvereinbarung auf Zeitpunkt, Text- oder Schriftform und Bestimmtheit prüfen.
- Leistungsbild, Leistungsphasen, Honorarzone, anrechenbare Kosten, Umbauzuschlag, Nebenkosten und mitverarbeitete Bausubstanz belegen.
- Erbrachte, nicht erbrachte und zusätzlich beauftragte Leistungen trennen.
- Abnahme, Prüffähigkeit, Einwendungen, Abschläge und Verjährung berechnen.
5. Arbeitsergebnis
Liefere Fassungsentscheidung, prüffähige Honorarberechnung mit Varianten und einen Anspruchs- oder Abwehrschriftsatz, der Alt- und Neurecht sichtbar trennt.