Besondere Gleichheitssaetze — Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG
Zweck dieses Skills
Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG verschaerfen den allgemeinen Gleichheitssatz für bestimmte Merkmale. Anders als bei Art. 3 Abs. 1 GG ist hier die Anknuepfung an das verbotene Merkmal grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise zu rechtfertigen. Dieser Skill ordnet die Prüfung und grenzt sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ab.
Schema und Anwendungsbereich
Art. 3 Abs. 2 GG — Gleichberechtigung Mann und Frau
Satz 1 enthaelt das individuelle Gleichberechtigungsgebot. Satz 2 hat seit der Verfassungsaenderung von 1994 einen positiven Foerderauftrag des Staates: tatsaechliche Durchsetzung der Gleichberechtigung und Beseitigung bestehender Nachteile.
Konsequenz für die Prüfung:
- Differenzierungen nach dem Geschlecht sind grundsätzlich verboten.
- Ausnahme nur bei zwingenden biologischen Unterschieden oder zur Loesung tatsaechlich bestehender Konfliktlagen.
- Foerdermassnahmen zugunsten von Frauen können durch Satz 2 gerechtfertigt sein wenn sie verhaeltnismaessig ausgestaltet sind.
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG — absolute Diskriminierungsverbote
Niemand darf wegen Geschlecht Abstammung Rasse Sprache Heimat und Herkunft Glauben religioeser oder politischer Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Konsequenz:
- Anknuepfung an diese Merkmale ist grundsätzlich unzulaessig.
- Rechtfertigung nur durch kollidierendes Verfassungsrecht im Wege praktischer Konkordanz.
- Verhältnismäßigkeitspruefung in strengster Auspraegung.
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG — Benachteiligungsverbot wegen Behinderung
Eingefuegt 1994. Verbietet ausdruecklich nur die Benachteiligung nicht die Bevorzugung. Lesart: Foerderung Behinderter ist verfassungsrechtlich geboten und nicht verboten. Konsequenz für Inklusion Barrierefreiheit Nachteilsausgleich.
Prüfungsschema bei Art. 3 Abs. 3 GG
- Anknuepfung an verbotenes Merkmal — direkte Anknuepfung im Norminhalt oder verdeckte Anknuepfung über Hilfsmerkmale.
- Benachteiligung oder Bevorzugung — bei Satz 1 beide Richtungen erfasst bei Satz 2 nur Benachteiligung.
- Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht — kein einfachrechtlicher Zweck reicht.
- Praktische Konkordanz — schonender Ausgleich beider Verfassungsguete.
- Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn — verschaerfte Angemessenheitspruefung.
Mittelbare Anknuepfung
Verdeckte oder mittelbare Anknuepfung an ein verbotenes Merkmal ist auch dann erfasst wenn die Norm scheinbar neutral formuliert ist die Wirkung aber typischerweise eine Gruppe trifft. Beispiel: Anforderungen die Frauen typischerweise schwerer erfuellen können ohne sachlichen Grund. Hier wird die Argumentation oft über das einfachrechtliche AGG gefuehrt aber die verfassungsrechtliche Basis bleibt Art. 3 Abs. 3 GG.
Verhältnis zu Art. 3 Abs. 1 GG
Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG sind lex specialis. Greift ein besonderer Gleichheitssatz wird die Prüfung dort gefuehrt. Art. 3 Abs. 1 GG wirkt nur subsidiaer wenn das Differenzierungsmerkmal in Abs. 2 und Abs. 3 nicht erfasst ist oder nur eine Naehe zu den dort genannten Merkmalen besteht. In Naehekonstellationen verschaerft sich die Prüfung im Rahmen der Neuen Formel.
Tragende Leitentscheidungen
- BVerfGE 85, 191 — Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen verfassungswidrig
- BVerfGE 89, 276 — Schadensersatz bei Geschlechtsdiskriminierung Vorlaeufer AGG
- BVerfGE 92, 91 — Feuerwehrabgabe nur für Maenner verfassungswidrig
- BVerfGE 96, 288 — Sonderschulzuweisung bei Behinderung
- BVerfGE 121, 241 — Quotenregelung im oeffentlichen Dienst
- BVerfGE 128, 138 — Vornamenwahl und geschlechtsneutrale Identitaet
- BVerfGE 147, 1 — Dritte Option bei intersexuellen Personen
Fallstricke
- Verbotene Anknuepfung uebersehen — nicht jede Differenzierung erkennt sich als solche. Auf den Regelungszweck und die typische Wirkung achten.
- Foerderauftrag verkennen — Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG erlaubt Foerdermassnahmen aber nicht jede Form. Verhältnismäßigkeit der Foerdermassnahme bleibt erforderlich.
- Biologische Begruendungen ueberdehnen — Ausnahmen nur bei zwingenden biologischen Unterschieden nicht bei tradierten Rollenbildern.
- Behinderung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verwechseln — Satz 2 hat eigenen Charakter und verbietet nur Benachteiligung.
- Verhältnis zu AGG verkennen — das AGG ist einfaches Recht im Anwendungsbereich des Unionsrechts. Es ergaenzt Art. 3 Abs. 3 GG zwischen Privaten ersetzt es aber nicht.
Verwandte Skills
- art-3-gg-allgemeiner-gleichheitssatz — allgemeiner Gleichheitssatz und Neue Formel
- agg-systematik-und-verhaeltnismaessigkeit — einfachrechtliche Dimension
- verhaeltnismaessigkeit-mittelbare-diskriminierung — mittelbare Anknuepfung
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