Allgemeiner Gleichheitssatz — Art. 3 Abs. 1 GG als Differenzierungspruefung
Zweck dieses Skills
Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht jede Ungleichbehandlung, sondern die ungerechtfertigte. Die Rechtfertigung folgt einer eigenen Dogmatik, die der allgemeinen Verhältnismäßigkeitspruefung folgt, aber eine vorgelagerte Vergleichsstufe und einen gleitenden Prüfungsmassstab kennt. Dieser Skill ordnet beide Schritte zusammen.
Prüfungsschema
- Vergleichsgruppen bilden — wesentlich Gleiches wird ungleich behandelt oder wesentlich Ungleiches gleich. Vergleichsmerkmal explizit benennen.
- Differenzierung feststellen — Norm, Verwaltungsakt oder faktische Praxis behandelt die Gruppen unterschiedlich.
- Rechtfertigung prüfen — abhaengig vom Prüfungsmassstab nach Willkuerformel oder Neuer Formel.
- Verhältnismäßigkeit der Differenzierung — wo Neue Formel greift, Vier-Stufen-Prüfung wie bei Eingriffsrechtfertigung.
Willkuerformel und Neue Formel
Willkuerformel (klassisch, ab BVerfGE 1, 14 — Suedweststaat)
Eine Differenzierung ist gerechtfertigt, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht und sie nicht willkuerlich ist. Prüfungsdichte gering: Gesetzgeber hat weiten Spielraum, gerichtliche Kontrolle nur bei evidenter Sachwidrigkeit.
Anwendungsbereich heute: vor allem sachbezogene Differenzierungen ohne Personenbezug, geringer Eingriff, weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Neue Formel (ab BVerfGE 55, 72 — Praeklusion, 1980)
Differenzierungen zwischen Personengruppen, die sich nicht ohne weiteres in ihrem Verhalten ändern können, beduerfen einer verhaeltnismaessigen Rechtfertigung. Die Prüfung folgt den Stufen Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit.
Gleitender Maßstab: Je groesser die Naehe zu personenbezogenen Merkmalen aus Art. 3 Abs. 3 GG, je schwerer der Nachteil, je geringer die Beeinflussbarkeit durch den Betroffenen, desto strenger die Prüfung.
Prüfungsdichte — Faustregeln
| Konstellation |
Maßstab |
Beispielentscheidung |
| Personenbezogene Differenzierung nah an Art. 3 Abs. 3 GG |
strenge Verhältnismäßigkeit |
BVerfGE 88, 87 Transsexuelle |
| Personengruppe mit eingeschraenkter Änderungsmoeglichkeit |
strenge Verhältnismäßigkeit |
BVerfGE 130, 240 Elterngeld-Ost |
| Sachbezogene Differenzierung mit Auswirkung auf Grundrechte |
mittlere Prüfung |
BVerfGE 122, 1 Agrardiesel |
| Reine Sachdifferenzierung im Verwaltungsalltag |
Willkuerformel |
BVerfGE 12, 326 |
Verhältnismäßigkeit der Differenzierung
Greift die Neue Formel, werden die klassischen vier Stufen auf die Differenzierung angewendet:
- Legitimer Zweck — der mit der Ungleichbehandlung verfolgte Zweck muss verfassungsrechtlich zulässig sein.
- Geeignetheit — die Differenzierung muss zur Zweckerreichung beitragen können.
- Erforderlichkeit — kein milderes, gleich geeignetes Mittel der Differenzierung verfuegbar.
- Angemessenheit — die Nachteile der benachteiligten Gruppe stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zwecken.
Besonderheit gegenueber der Eingriffsverhaeltnismaessigkeit: Die Abwaegung erfolgt nicht zwischen Grundrechtstraeger und Gemeinwohl, sondern zwischen zwei Gruppen oder zwischen einer Gruppe und dem Differenzierungsgrund.
Tragende Leitentscheidungen
- BVerfGE 1, 14 — Suedweststaat, Willkuerformel als Ausgangspunkt
- BVerfGE 55, 72 — Praeklusion, Geburt der Neuen Formel
- BVerfGE 88, 87 — Transsexuellengesetz, strenge Massstaebe bei personenbezogenen Merkmalen
- BVerfGE 122, 1 — Agrardiesel, mittlere Prüfungsdichte bei wirtschaftslenkenden Normen
- BVerfGE 130, 240 — Elterngeld-Ost, Verhältnismäßigkeit als Maßstab
- BVerfGE 152, 274 — Hartz IV Sanktionen, gleitender Maßstab bei Existenzsicherung
- BVerfGE 158, 282 — Solidaritaetszuschlag, Willkuerformel im Steuerrecht
Fallstricke
- Falsche Vergleichsgruppe — wird die Vergleichsgruppe zu eng oder zu weit gefasst, geht die ganze Prüfung schief. Vergleichsmerkmal in der Norm selbst suchen.
- Prüfungsmassstab pauschal waehlen — Willkuerformel und Neue Formel sind keine Alternativen nach Geschmack. Maßstab aus den Faktoren ableiten: Personenbezug, Beeinflussbarkeit, Eingriffstiefe, Grundrechtsnaehe.
- Differenzierungsgrund und Differenzierungswirkung verwechseln — der Grund liegt im Norminhalt, die Wirkung beim Adressaten. Beide getrennt benennen.
- Art. 3 Abs. 3 GG uebersehen — wenn das Differenzierungsmerkmal in Abs. 3 aufgefuehrt ist, gelten strengere Massstaebe; eigene Prüfung erforderlich.
Verwandte Skills
- art-3-abs-2-3-besondere-gleichheitssaetze — besondere Gleichheitssaetze
- agg-systematik-und-verhaeltnismaessigkeit — einfachrechtliche Dimension
- abwaegungsgesetz-und-gewichtsformel-alexy — formale Abwaegung
- verhaeltnismaessigkeit-einstieg — Vier-Stufen-Grundschema
1---2name: art-3-gg-allgemeiner-gleichheitssatz3description: Für Allgemeiner Gleichheitssatz — Art. 3 Abs. 1 GG als Differenzierungsprüfung: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.4---56# Allgemeiner Gleichheitssatz — Art. 3 Abs. 1 GG als Differenzierungspruefung78## Zweck dieses Skills910Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht jede Ungleichbehandlung, sondern die ungerechtfertigte. Die Rechtfertigung folgt einer eigenen Dogmatik, die der allgemeinen Verhältnismäßigkeitspruefung folgt, aber eine vorgelagerte Vergleichsstufe und einen gleitenden Prüfungsmassstab kennt. Dieser Skill ordnet beide Schritte zusammen.1112## Prüfungsschema13141. **Vergleichsgruppen bilden** — wesentlich Gleiches wird ungleich behandelt oder wesentlich Ungleiches gleich. Vergleichsmerkmal explizit benennen.152. **Differenzierung feststellen** — Norm, Verwaltungsakt oder faktische Praxis behandelt die Gruppen unterschiedlich.163. **Rechtfertigung prüfen** — abhaengig vom Prüfungsmassstab nach Willkuerformel oder Neuer Formel.174. **Verhältnismäßigkeit der Differenzierung** — wo Neue Formel greift, Vier-Stufen-Prüfung wie bei Eingriffsrechtfertigung.1819## Willkuerformel und Neue Formel2021### Willkuerformel (klassisch, ab BVerfGE 1, 14 — Suedweststaat)2223Eine Differenzierung ist gerechtfertigt, wenn für sie ein **sachlicher Grund** besteht und sie nicht willkuerlich ist. Prüfungsdichte gering: Gesetzgeber hat weiten Spielraum, gerichtliche Kontrolle nur bei evidenter Sachwidrigkeit.2425Anwendungsbereich heute: vor allem sachbezogene Differenzierungen ohne Personenbezug, geringer Eingriff, weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.2627### Neue Formel (ab BVerfGE 55, 72 — Praeklusion, 1980)2829Differenzierungen zwischen Personengruppen, die sich nicht ohne weiteres in ihrem Verhalten ändern können, beduerfen einer **verhaeltnismaessigen Rechtfertigung**. Die Prüfung folgt den Stufen Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit.3031Gleitender Maßstab: Je groesser die Naehe zu personenbezogenen Merkmalen aus Art. 3 Abs. 3 GG, je schwerer der Nachteil, je geringer die Beeinflussbarkeit durch den Betroffenen, desto strenger die Prüfung.3233## Prüfungsdichte — Faustregeln3435| Konstellation | Maßstab | Beispielentscheidung |36|---|---|---|37| Personenbezogene Differenzierung nah an Art. 3 Abs. 3 GG | strenge Verhältnismäßigkeit | BVerfGE 88, 87 Transsexuelle |38| Personengruppe mit eingeschraenkter Änderungsmoeglichkeit | strenge Verhältnismäßigkeit | BVerfGE 130, 240 Elterngeld-Ost |39| Sachbezogene Differenzierung mit Auswirkung auf Grundrechte | mittlere Prüfung | BVerfGE 122, 1 Agrardiesel |40| Reine Sachdifferenzierung im Verwaltungsalltag | Willkuerformel | BVerfGE 12, 326 |4142## Verhältnismäßigkeit der Differenzierung4344Greift die Neue Formel, werden die klassischen vier Stufen auf die Differenzierung angewendet:45461. **Legitimer Zweck** — der mit der Ungleichbehandlung verfolgte Zweck muss verfassungsrechtlich zulässig sein.472. **Geeignetheit** — die Differenzierung muss zur Zweckerreichung beitragen können.483. **Erforderlichkeit** — kein milderes, gleich geeignetes Mittel der Differenzierung verfuegbar.494. **Angemessenheit** — die Nachteile der benachteiligten Gruppe stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zwecken.5051Besonderheit gegenueber der Eingriffsverhaeltnismaessigkeit: Die Abwaegung erfolgt nicht zwischen Grundrechtstraeger und Gemeinwohl, sondern zwischen zwei Gruppen oder zwischen einer Gruppe und dem Differenzierungsgrund.5253## Tragende Leitentscheidungen5455- BVerfGE 1, 14 — Suedweststaat, Willkuerformel als Ausgangspunkt56- BVerfGE 55, 72 — Praeklusion, Geburt der Neuen Formel57- BVerfGE 88, 87 — Transsexuellengesetz, strenge Massstaebe bei personenbezogenen Merkmalen58- BVerfGE 122, 1 — Agrardiesel, mittlere Prüfungsdichte bei wirtschaftslenkenden Normen59- BVerfGE 130, 240 — Elterngeld-Ost, Verhältnismäßigkeit als Maßstab60- BVerfGE 152, 274 — Hartz IV Sanktionen, gleitender Maßstab bei Existenzsicherung61- BVerfGE 158, 282 — Solidaritaetszuschlag, Willkuerformel im Steuerrecht6263## Fallstricke6465- **Falsche Vergleichsgruppe** — wird die Vergleichsgruppe zu eng oder zu weit gefasst, geht die ganze Prüfung schief. Vergleichsmerkmal in der Norm selbst suchen.66- **Prüfungsmassstab pauschal waehlen** — Willkuerformel und Neue Formel sind keine Alternativen nach Geschmack. Maßstab aus den Faktoren ableiten: Personenbezug, Beeinflussbarkeit, Eingriffstiefe, Grundrechtsnaehe.67- **Differenzierungsgrund und Differenzierungswirkung verwechseln** — der Grund liegt im Norminhalt, die Wirkung beim Adressaten. Beide getrennt benennen.68- **Art. 3 Abs. 3 GG uebersehen** — wenn das Differenzierungsmerkmal in Abs. 3 aufgefuehrt ist, gelten strengere Massstaebe; eigene Prüfung erforderlich.6970## Verwandte Skills7172- art-3-abs-2-3-besondere-gleichheitssaetze — besondere Gleichheitssaetze73- agg-systematik-und-verhaeltnismaessigkeit — einfachrechtliche Dimension74- abwaegungsgesetz-und-gewichtsformel-alexy — formale Abwaegung75- verhaeltnismaessigkeit-einstieg — Vier-Stufen-Grundschema