Art. 70 GG, Art. 73 GG — Länderzuständigkeit im Denkmalschutz
Zweck und Anwendungsfall
Der Föderalismus erklärt, warum es sechzehn Landesgesetze gibt und warum es kein Bundesdenkmalschutzgesetz gibt. Dieser Skill ordnet die Zuständigkeitslage und zeigt, welche bundesrechtlichen Überlagerungen trotzdem mitzudenken sind.
Rechtlicher Rahmen
- Art. 70 GG Grundregel: Wo der Bund keine Zuständigkeit hat, regeln die Länder.
- Art. 73 GG abschließende Bundesaufgaben (Verteidigung, auswärtige Beziehungen, Bundesgrenzschutz, …): Denkmalschutz nicht dabei.
- Art. 74 GG konkurrierende Gesetzgebung: Denkmalschutz nicht dabei. Bauplanungsrecht ist in Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG geregelt; Denkmalschutz daneben.
- Art. 14 GG und Art. 3 GG wirken in jedes Landesgesetz hinein.
Bundesrechtliche Überlagerungen, die im Mandat relevant werden
- Eigentumsgarantie: Inhalts- und Schrankenbestimmung muss verhältnismäßig sein; bei unzumutbarer Belastung Ausgleichspflicht.
- Verwaltungsverfahrensrecht: Landes-VwVfG ist regelmäßig inhaltsgleich mit Bundes-VwVfG; Paragrafen 28 (Anhörung), 35-39 (Verwaltungsakt), 48-50 (Rücknahme, Widerruf) wirken in jedem Verfahren.
- Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht: Bußgeldtatbestände stehen in jedem Landesgesetz; bei vorsätzlicher Beschädigung kann Paragraf 304 StGB (Sachbeschädigung) hinzutreten.
- Steuerrecht: Paragrafen 7i, 10f, 10g, 11b EStG bauen unmittelbar auf der Bescheinigung der Denkmalbehörde nach Landesrecht auf.
- Bauplanungsrecht: Paragraf 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB nimmt Denkmalpflege ausdrücklich in die Abwägung auf; Paragraf 172 BauGB regelt die Erhaltungssatzung.
- Grundbuchrecht: In manchen Ländern wird der Denkmalstatus im Grundbuch (Abteilung II) oder in einer Liste vermerkt.
Ablauf / Checkliste
- Beim Mandat zuerst Landesgesetz feststellen.
- Prüfen, ob bundesrechtliche Überlagerung greift (Eigentumsfrage, Verfahrensfehler, Steuerrecht, Bauplanungsschnittstelle).
- Bei Konflikt zwischen Landesgesetz und bundesrechtlicher Vorgabe an die verfassungs- oder unionsrechtskonforme Auslegung denken.
Quellenpflicht
Norm-Anker aus den amtlichen Datenbanken; GG aus gesetze-im-internet.de; Landesgesetz aus der Landesgesetz-Datenbank. Siehe references/zitierweise.md.
Ausgabeformat
Knappe Zuständigkeitsanalyse in vollständigen Sätzen, die das anwendbare Landesgesetz benennt und die bundesrechtlichen Überlagerungen aufführt.
Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.
Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
1---2name: art-73-gg-laenderzustaendigkeit3description: Für Art. 70 GG, Art. 73 GG — Länderzuständigkeit im Denkmalschutz: prüft Frist, Form, Zuständigkeit und Eilbedarf; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.4---56# Art. 70 GG, Art. 73 GG — Länderzuständigkeit im Denkmalschutz78## Zweck und Anwendungsfall910Der Föderalismus erklärt, warum es sechzehn Landesgesetze gibt und warum es kein Bundesdenkmalschutzgesetz gibt. Dieser Skill ordnet die Zuständigkeitslage und zeigt, welche bundesrechtlichen Überlagerungen trotzdem mitzudenken sind.1112## Rechtlicher Rahmen1314- **Art. 70 GG** Grundregel: Wo der Bund keine Zuständigkeit hat, regeln die Länder.15- **Art. 73 GG** abschließende Bundesaufgaben (Verteidigung, auswärtige Beziehungen, Bundesgrenzschutz, …): Denkmalschutz nicht dabei.16- **Art. 74 GG** konkurrierende Gesetzgebung: Denkmalschutz nicht dabei. Bauplanungsrecht ist in Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG geregelt; Denkmalschutz daneben.17- **Art. 14 GG** und **Art. 3 GG** wirken in jedes Landesgesetz hinein.1819## Bundesrechtliche Überlagerungen, die im Mandat relevant werden2021- **Eigentumsgarantie:** Inhalts- und Schrankenbestimmung muss verhältnismäßig sein; bei unzumutbarer Belastung Ausgleichspflicht.22- **Verwaltungsverfahrensrecht:** Landes-VwVfG ist regelmäßig inhaltsgleich mit Bundes-VwVfG; Paragrafen 28 (Anhörung), 35-39 (Verwaltungsakt), 48-50 (Rücknahme, Widerruf) wirken in jedem Verfahren.23- **Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht:** Bußgeldtatbestände stehen in jedem Landesgesetz; bei vorsätzlicher Beschädigung kann Paragraf 304 StGB (Sachbeschädigung) hinzutreten.24- **Steuerrecht:** Paragrafen 7i, 10f, 10g, 11b EStG bauen unmittelbar auf der Bescheinigung der Denkmalbehörde nach Landesrecht auf.25- **Bauplanungsrecht:** Paragraf 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB nimmt Denkmalpflege ausdrücklich in die Abwägung auf; Paragraf 172 BauGB regelt die Erhaltungssatzung.26- **Grundbuchrecht:** In manchen Ländern wird der Denkmalstatus im Grundbuch (Abteilung II) oder in einer Liste vermerkt.2728## Ablauf / Checkliste29301. Beim Mandat zuerst Landesgesetz feststellen.312. Prüfen, ob bundesrechtliche Überlagerung greift (Eigentumsfrage, Verfahrensfehler, Steuerrecht, Bauplanungsschnittstelle).323. Bei Konflikt zwischen Landesgesetz und bundesrechtlicher Vorgabe an die verfassungs- oder unionsrechtskonforme Auslegung denken.3334## Quellenpflicht3536Norm-Anker aus den amtlichen Datenbanken; GG aus gesetze-im-internet.de; Landesgesetz aus der Landesgesetz-Datenbank. Siehe references/zitierweise.md.3738## Ausgabeformat3940Knappe Zuständigkeitsanalyse in vollständigen Sätzen, die das anwendbare Landesgesetz benennt und die bundesrechtlichen Überlagerungen aufführt.4142<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->43> **Ausformulierungspflicht und Formatstandard.** Das Endprodukt wird in **vollständigen, ausformulierten Sätzen** geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie `[Name der Mandantin]` werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.44>45> **Schriftbild:** Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist **Times New Roman 11 pt** als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.46>47> **Nummerierung:** Gliederung ausschließlich dezimal (`1`, `1.1`, `1.1.1` und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.48<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->