Ausländischer Insolvenzverwalter: inzidente Anerkennung, Register, Grundbuch und GmbH-Anteile
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: Zuerst den im Skilltitel bezeichneten InsO- oder StaRUG-Tatbestand im aktuellen Gesetzestext prüfen. Eröffnungsantrag nach Paragraf 13 InsO, Gläubigerantrag nach Paragraf 14 InsO und Antragspflicht organschaftlicher Vertreter nach Paragraf 15a InsO strikt trennen; Steuerrecht, IDW-Standards oder Auslandsrecht nur bei einer konkreten Schnittstelle ergänzen.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Deutscher Ausgangspunkt
Deutschland kennt kein eigenes Anerkennungsverfahren nach Art eines US Chapter 15. Die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren richtet sich für Drittstaaten vor allem nach § 343 InsO und wird praktisch oft inzident geprüft: durch Prozessgericht, Notar, Registergericht, Grundbuchamt, Bank, Verwahrer oder Vertragspartner.
Prüfschritte
- EU oder Drittstaat: EuInsVO 2015/848 bei EU-Verfahren (ohne Dänemark) von Drittstaatenfällen trennen.
- Ausländische Zuständigkeit: COMI/Sitz/Verfahrensart nach deutschen Anerkennungsmaßstäben und ordre public prüfen.
- Person und Macht: Office holder, debtor in possession, trustee, receiver, monitor, court approval, plan restrictions, ordinary course und konkrete Befugnis feststellen.
- Deutsches Asset: GmbH-Anteil (§ 15 GmbHG, § 40 GmbHG), Grundstück (§§ 873, 925, 311b BGB, § 29 GBO), Konto, Forderung, IP-Recht, Prozessstandschaft.
- Nachweisform: Apostille/Legalisation, beglaubigte Übersetzung, court order, certificate, register extract, notarial certification und grundbuchtaugliche Form.