1---2name: ausnahmen-bundesregierung-bundestag3description: Für Ausnahmen Bundesregierung: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.4---56# Ausnahmen Bundesregierung78## Arbeitsweg910- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?11- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: § 3 LobbyRG Eintragung vor erster Interessenvertretung, § 5 LobbyRG jährliche Aktualisierung, Berichtspflicht ggf. innerhalb 3 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres.12- Tragende Normen verifizieren: LobbyRG §§ 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 (i.d.F. Reform 2024), Verhaltenskodex Lobbyregister, GOBT, BGleiG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.13- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Interessenvertreter, Bundestagsverwaltung (Lobbyregisterstelle), Geschäftsstelle, registrierte Verbände, Bundesregierung (zweiter Registerteil).14- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Lobbyregistereintrag, Verhaltenskodex-Bestätigung, Tätigkeitsbericht, Hausausweisantrag, Finanzangaben, Verbandsmitgliederliste — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.1516## Gefuehrter Ablauf17181. Sachverhalt in einem Satz zusammenfassen: Wer will mit wem worueber sprechen oder hat bereits gehandelt?192. Offizielle Quelle und Rechtsstand nennen: LobbyRG, Lobbyregister-FAQ, Handbuch oder Verhaltenskodex.203. Die folgenden Leitfragen nacheinander stellen und fehlende Angaben als offene Punkte markieren.214. Ergebnis nicht als Rechtsrat ausgeben, sondern als prueffaehige Arbeitsunterlage mit Annahmen, Belegen und naechster Portalaktion.2223## Ausnahmenkanon § 2 LobbyRG (Stand prüfen)2425- **§ 2 Abs. 2 LobbyRG — Tätigkeitsbezogene Ausnahmen:** u. a. Stellungnahmen aufgrund Beteiligung in Gesetzgebung (z. B. § 47 Abs. 3 GGO), Auskunft auf Verlangen von Bundestag/Bundesregierung, anwaltliche oder anwaltsähnliche Mandate in konkreten Verfahren, Sozialpartnerdialog, Petitionen.26- **§ 2 Abs. 3 LobbyRG — Persönliche/strukturelle Ausnahmen:** Hauptkommunal/-länderebenen, Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, politische Parteien, einzelne Bürgeranfragen, Wissenschaftsbetrieb auf Forschungsbasis.27- **§ 2 Abs. 1 LobbyRG — Registrierungsschwelle:** Eintragungspflicht bei regelmäßiger, auf Dauer angelegter, geschäftsmäßiger oder gegen Gegenleistung beauftragter Interessenvertretung sowie bei mehr als 30 unterschiedlichen Interessenvertretungskontakten in den jeweils letzten drei Monaten. Die alte 100.000-Euro-Schwelle nicht fortschreiben; aktuelle Fassung live prüfen.28- **Wichtig:** Auch nicht eintragungspflichtige Interessenvertretung kann freiwillig registriert werden; dafür den aktuellen § 2 LobbyRG und den Pflichtkanon nach § 3 LobbyRG live prüfen, nicht die Definitionsnorm für Interessenvertreter als Freiwilligkeitsnorm zitieren.29- **Strafe/Bußgeld:** Bei vorsätzlich falschen Angaben § 7 LobbyRG (bis 50.000 Euro); zusätzlich Verlust der Anhörungsmöglichkeit und Veröffentlichung im Register.3031## Leitfragen32331. Welche Regierungsebene ist adressiert?342. Liegt ein individuelles Ersuchen um Daten oder Fachwissen vor?353. Ist die Taetigkeit Teil eines eingerichteten Expertengremiums?3637## Quellenanker3839- LobbyRG: https://www.gesetze-im-internet.de/lobbyrg/BJNR081800021.html40- Lobbyregister FAQ: https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/informationen-für-interessenvertreter-86357241- Handbuch: https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/handbuch42- Leitplanken: ../../references/lobbyregister-leitplanken.md4344## Qualitaetsgate4546- Pflichtgrund, Ausnahme und freiwillige Registrierung werden getrennt.47- Jede Frist bekommt Triggerdatum, Verantwortliche und Wiedervorlage.48- Jede Portalangabe bekommt Quelle, Freigabe und offenen Pruefpunkt.49- Unsichere Rechts- oder Tatsachenfragen werden nicht geglaettet, sondern sichtbar markiert.