Aussenpruefung — Prüfungsanordnung Prüfungserweiterung und Mitwirkung
Fachlicher Anker
- Normen: § 6a, § 171 Abs. 4 AO, § 193 AO.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Ist die Prüfungsanordnung formell ordnungsgemaess (Adressat Prüfungsumfang Prüfer Termin)?
- Welche Steuerarten und Veranlagungszeitraeume sind erfasst?
- Ist eine Prüfungserweiterung erfolgt oder droht sie — Antrag auf Beschraenkung sinnvoll?
- Welche Daten müssen GoBD-konform bereitgestellt werden (Z1 Z2 Z3 Zugriff)?
- Wirkung der Prüfung auf Festsetzungsfrist § 171 Abs. 4 AO?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
- § 193 AO — Zulaessigkeit der Aussenpruefung.
- § 196 AO — Prüfungsanordnung.
- § 197 AO — Bekanntgabe der Prüfungsanordnung.
- § 200 AO — Mitwirkungspflicht.
- § 201 AO — Schlussbesprechung.
- § 202 AO — Prüfungsbericht.
- § 171 Abs. 4 AO — Ablaufhemmung.
- GoBD — Grundsaetze zur ordnungsmäßigen Fuehrung von Buechern.
Aktuelle Rechtsprechung
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.
Zentrale Normen
§§ 193 ff. AO · § 196 AO · § 197 AO · § 200 AO · § 201 AO · § 202 AO · § 171 Abs. 4 AO · § 147 AO (Aufbewahrung) · GoBD
Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins
- Verfahrens-Sklls (
anw-einspruch-finanzamt,anw-aussetzung-vollziehung,anw-akteneinsicht-steuerakte) decken den prozessualen Rahmen ab; dieser Skill liefert die materielle Begruendung. - Bei steuerstrafrechtlichen Beruehrungspunkten parallel
fa-stu-steuerhinterziehung-370-aoundfa-stu-selbstanzeige-371-aoaufrufen. - Bei berufsrechtlichen Fragestellungen
fa-stu-stberg-vereinbare-taetigkeitbzw.fa-stu-rvg-steuerstreitparallel ziehen.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.