Abgrenzung Rollenmix Art
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: DSGVO; BDSG; TDDDG; Art. 44 ff — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fokus: Abgrenzung Rollenmix Art. 4 Nr. 7 versus Art. 26 versus Art. 28 DSGVO. Wann sind zwei Akteure getrennte Verantwortliche wann gemeinsam Verantwortliche wann Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter. Test-Schema für Mischkonstellationen mit Indizien aus EDSA-Leitlinien 07/2020 und EuGH-Rechtsprechung. Output: Prüfvermerk zur Rollenzuordnung.
Rollenmix – Getrennt versus gemeinsam versus Auftragsverarbeitung
Zweck / Purpose
Strukturierte Abgrenzung zwischen drei datenschutzrechtlichen Rollenmodellen in Mehr-Akteur-Konstellationen: getrennte Verantwortliche, gemeinsame Verantwortliche (Art. 26 DSGVO), Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO). Purpose (EN): Separate vs. joint vs. processor – role allocation in multi-actor data processing under GDPR.
Wann dieses Modul hilft
- Zwei oder mehr Akteure verarbeiten dieselben personenbezogenen Daten und es ist unklar, welches Vertragsmodell zu schliessen ist.
- Aufsichtsbehoerde fragt nach Rollenzuordnung im Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 DSGVO).
- Mandant geht davon aus, "wir sind nur Auftragsverarbeiter" – Prüfung, ob nicht in Wahrheit Art. 26 DSGVO einschlaegig ist.
- Vor Abschluss eines Joint-Controller-Agreement oder AVV soll die Einstufung gesichert sein.
Rechtlicher Rahmen
- Art. 4 Nr. 7 DSGVO: Verantwortlicher entscheidet allein oder gemeinsam mit anderen über Zwecke und Mittel.
- Art. 26 DSGVO: Gemeinsam Verantwortliche.
- Art. 28 DSGVO: Auftragsverarbeiter.
- Art. 4 Nr. 9 DSGVO: Empfaenger.
- EDSA-Leitlinien 07/2020 zur Abgrenzung Verantwortlicher / Auftragsverarbeiter (Final 07.07.2021).
- EuGH C-25/17 (Zeugen Jehovas) – verifiziert: Mitverantwortung durch organisatorische Mittel auch ohne unmittelbaren Datenzugang.
- EuGH C-498/16 (Wirtschaftsakademie / Fanpages) – verifiziert: Fanpage-Betreiber ist gemeinsam mit Plattform verantwortlich.
- EuGH C-40/17 (Fashion ID) – verifiziert: Like-Button-Einbinder ist für Erhebung und Uebermittlung mitverantwortlich.
Ablauf / Checkliste
- Zweck- und Mittelprueung.
| Frage |
Verantwortlicher allein |
Gemeinsam Verantwortlich |
Auftragsverarbeiter |
| Wer legt Zweck fest? |
Akteur A allein |
Akteur A und Akteur B gemeinsam |
Akteur A allein, Akteur B fuehrt aus |
| Wer legt Mittel fest? |
Akteur A |
Beide oder Akteur B als wesentlicher Mitbestimmer |
Akteur A bestimmt wesentliche Mittel, Akteur B technische Detailmittel |
| Eigener Nutzen aus Daten? |
Nur Akteur A |
Beide ziehen Nutzen |
Nur Akteur A |
| Weisungsgebundenheit? |
nicht relevant |
nein, kollektive Entscheidung |
ja, voll |
- EuGH-Indizienreihe.
- Wer entscheidet über Zweck der Verarbeitung? (Kerntest)
- Wer bestimmt wesentliche Mittel (z. B. Tool-Auswahl, Speicherort, Loeschfristen)?
- Wer profitiert wirtschaftlich von der Verarbeitung?
- Besteht eine wechselseitige Abhaengigkeit?
- Wird die Verarbeitung gemeinsam beworben oder organisiert?
- Negativindizien gegen Auftragsverarbeitung.
- Eigene Verarbeitung für eigene Werbung, eigenes KI-Training, eigene Statistik.
- Eigene Anonymisierung mit nachgelagerter eigener Nutzung.
- Eigene Rechtsdienstleistung (Inkasso, Steuerberatung, Rechtsanwaltsleistung) im Auftrag des Mandanten – meist Funktionsuebertragung statt Art. 28 (Querverweis: funktionsuebertragung-vs-auftragsverarbeitung).
- Schaltung von Tracking-Pixeln auf eigener Webseite (regelmaessig Art. 26 mit dem Tracking-Anbieter).
- Negativindizien gegen Joint Control.
- Reiner Datenfluss zwischen zwei getrennten Geschäften ohne abgestimmte Verarbeitung.
- Jeder Akteur hat eigene Rechtsgrundlage und eigenen Zweck.
- Keine gemeinsame Bewerbung oder Organisation.
- Prüfraster (Stufenmodell).
- Stufe 1: Liegt eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO vor? (immer ja)
- Stufe 2: Wer entscheidet über Zweck? Wenn nur einer: weiter Stufe 4. Wenn mehrere: weiter Stufe 3.
- Stufe 3: Liegt gemeinsame Entscheidung auch über wesentliche Mittel oder gemeinsamer Nutzen vor? Wenn ja: Art. 26 DSGVO. Wenn nein: getrennte Verantwortliche.
- Stufe 4: Ist der ausfuehrende Akteur weisungsgebunden und ohne eigenen Zweck? Wenn ja: Art. 28 DSGVO. Wenn nein: getrennte Verantwortliche oder Funktionsuebertragung.
Mustertext / Template
Prüfvermerk-Vorlage zur Rollenzuordnung:
Pruefvermerk Rollenzuordnung DSGVO
-----------------------------------
Verarbeitung: [Beschreibung]
Akteur A: [Bezeichnung, Funktion]
Akteur B: [Bezeichnung, Funktion]
Datenkategorien: [Stamm-/Verkehrs-/Inhaltsdaten/Art. 9 DSGVO]
Betroffene: [Kategorien]
1. Zweck der Verarbeitung
Wer entscheidet? [A allein / A und B gemeinsam / nur für A]
Begruendung: [Sachverhaltsbasis]
2. Wesentliche Mittel
Wer entscheidet? [A allein / A und B gemeinsam / A legt fest, B fuehrt aus]
Indizien: [Tool-Auswahl, Speicherort, Loeschfristen, Sicherheitsmassnahmen]
3. Wirtschaftlicher Nutzen
[Nur A / beide / A nutzt für Geschaeft, B nur für Entgelt]
4. Weisungsgebundenheit B?
[voll / teilweise / keine]
5. EuGH-Linie
Vergleichbar mit: [C-25/17 / C-498/16 / C-40/17 / keine direkte Vergleichbarkeit]
6. Einordnung
[ ] Akteur A allein verantwortlich (Art. 4 Nr. 7 DSGVO)
[ ] Akteur A und B gemeinsam verantwortlich (Art. 26 DSGVO)
[ ] Akteur A Verantwortlicher, Akteur B Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO)
[ ] Getrennte Verantwortliche
7. Folgevertrag
[ ] Joint-Controller-Vereinbarung Art. 26
[ ] AVV Art. 28
[ ] C2C-Datenuebermittlungsklausel
[ ] kein gesonderter Vertrag erforderlich
Datum, Unterschrift Datenschutzbeauftragter
Typische Drafting-Fehler
- AVV abgeschlossen, obwohl Joint Control vorliegt (Fanpage / Like-Button / Webtracking).
- Joint-Agreement abgeschlossen, obwohl getrennte Verantwortliche vorliegen (typischer Fall: Inkasso-Dienstleister).
- "Standardloesung AVV" ohne Prüfung.
- Berufsgeheimnistraeger als reine Auftragsverarbeiter behandelt (Funktionsuebertragung uebersehen).
- Tracking-Anbieter als Auftragsverarbeiter behandelt, obwohl er Daten für eigene Zwecke nutzt.
Quellen Stand 06/2026
- Art. 4 Nr. 7, Art. 26, Art. 28 DSGVO.
- EDSA-Leitlinien 07/2020 (Final 07.07.2021), abrufbar über edpb.europa.eu.
- EuGH C-25/17 (Zeugen Jehovas) – verifiziert.
- EuGH C-498/16 (Wirtschaftsakademie / Fanpages) – verifiziert.
- EuGH C-40/17 (Fashion ID) – verifiziert.
- Volltexte über curia.europa.eu prüfen.
- Zitierweise:
../../../references/zitierweise.md.
1---2name: avv-rolemix-getrennt-vs-gemeinsam-verantwortlich3description: Für Abgrenzung Rollenmix Art: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.4---56# Abgrenzung Rollenmix Art789## Arbeitsweg1011- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?12- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.13- Tragende Normen verifizieren: DSGVO; BDSG; TDDDG; Art. 44 ff — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.14- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).15- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.1617**Fokus:** Abgrenzung Rollenmix Art. 4 Nr. 7 versus Art. 26 versus Art. 28 DSGVO. Wann sind zwei Akteure getrennte Verantwortliche wann gemeinsam Verantwortliche wann Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter. Test-Schema für Mischkonstellationen mit Indizien aus EDSA-Leitlinien 07/2020 und EuGH-Rechtsprechung. Output: Prüfvermerk zur Rollenzuordnung.1819### Rollenmix – Getrennt versus gemeinsam versus Auftragsverarbeitung2021## Zweck / Purpose2223Strukturierte Abgrenzung zwischen drei datenschutzrechtlichen Rollenmodellen in Mehr-Akteur-Konstellationen: getrennte Verantwortliche, gemeinsame Verantwortliche (Art. 26 DSGVO), Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO). Purpose (EN): Separate vs. joint vs. processor – role allocation in multi-actor data processing under GDPR.2425## Wann dieses Modul hilft2627- Zwei oder mehr Akteure verarbeiten dieselben personenbezogenen Daten und es ist unklar, welches Vertragsmodell zu schliessen ist.28- Aufsichtsbehoerde fragt nach Rollenzuordnung im Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 DSGVO).29- Mandant geht davon aus, "wir sind nur Auftragsverarbeiter" – Prüfung, ob nicht in Wahrheit Art. 26 DSGVO einschlaegig ist.30- Vor Abschluss eines Joint-Controller-Agreement oder AVV soll die Einstufung gesichert sein.3132## Rechtlicher Rahmen3334- Art. 4 Nr. 7 DSGVO: Verantwortlicher entscheidet allein oder gemeinsam mit anderen über Zwecke und Mittel.35- Art. 26 DSGVO: Gemeinsam Verantwortliche.36- Art. 28 DSGVO: Auftragsverarbeiter.37- Art. 4 Nr. 9 DSGVO: Empfaenger.38- EDSA-Leitlinien 07/2020 zur Abgrenzung Verantwortlicher / Auftragsverarbeiter (Final 07.07.2021).39- EuGH C-25/17 (Zeugen Jehovas) – verifiziert: Mitverantwortung durch organisatorische Mittel auch ohne unmittelbaren Datenzugang.40- EuGH C-498/16 (Wirtschaftsakademie / Fanpages) – verifiziert: Fanpage-Betreiber ist gemeinsam mit Plattform verantwortlich.41- EuGH C-40/17 (Fashion ID) – verifiziert: Like-Button-Einbinder ist für Erhebung und Uebermittlung mitverantwortlich.4243## Ablauf / Checkliste44451. **Zweck- und Mittelprueung.**4647 | Frage | Verantwortlicher allein | Gemeinsam Verantwortlich | Auftragsverarbeiter |48 |---|---|---|---|49 | Wer legt Zweck fest? | Akteur A allein | Akteur A und Akteur B gemeinsam | Akteur A allein, Akteur B fuehrt aus |50 | Wer legt Mittel fest? | Akteur A | Beide oder Akteur B als wesentlicher Mitbestimmer | Akteur A bestimmt wesentliche Mittel, Akteur B technische Detailmittel |51 | Eigener Nutzen aus Daten? | Nur Akteur A | Beide ziehen Nutzen | Nur Akteur A |52 | Weisungsgebundenheit? | nicht relevant | nein, kollektive Entscheidung | ja, voll |53542. **EuGH-Indizienreihe.**55 - Wer entscheidet über Zweck der Verarbeitung? (Kerntest)56 - Wer bestimmt wesentliche Mittel (z. B. Tool-Auswahl, Speicherort, Loeschfristen)?57 - Wer profitiert wirtschaftlich von der Verarbeitung?58 - Besteht eine wechselseitige Abhaengigkeit?59 - Wird die Verarbeitung gemeinsam beworben oder organisiert?60613. **Negativindizien gegen Auftragsverarbeitung.**62 - Eigene Verarbeitung für eigene Werbung, eigenes KI-Training, eigene Statistik.63 - Eigene Anonymisierung mit nachgelagerter eigener Nutzung.64 - Eigene Rechtsdienstleistung (Inkasso, Steuerberatung, Rechtsanwaltsleistung) im Auftrag des Mandanten – meist Funktionsuebertragung statt Art. 28 (Querverweis: funktionsuebertragung-vs-auftragsverarbeitung).65 - Schaltung von Tracking-Pixeln auf eigener Webseite (regelmaessig Art. 26 mit dem Tracking-Anbieter).66674. **Negativindizien gegen Joint Control.**68 - Reiner Datenfluss zwischen zwei getrennten Geschäften ohne abgestimmte Verarbeitung.69 - Jeder Akteur hat eigene Rechtsgrundlage und eigenen Zweck.70 - Keine gemeinsame Bewerbung oder Organisation.71725. **Prüfraster (Stufenmodell).**73 - Stufe 1: Liegt eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO vor? (immer ja)74 - Stufe 2: Wer entscheidet über Zweck? Wenn nur einer: weiter Stufe 4. Wenn mehrere: weiter Stufe 3.75 - Stufe 3: Liegt gemeinsame Entscheidung auch über wesentliche Mittel oder gemeinsamer Nutzen vor? Wenn ja: Art. 26 DSGVO. Wenn nein: getrennte Verantwortliche.76 - Stufe 4: Ist der ausfuehrende Akteur weisungsgebunden und ohne eigenen Zweck? Wenn ja: Art. 28 DSGVO. Wenn nein: getrennte Verantwortliche oder Funktionsuebertragung.7778## Mustertext / Template7980Prüfvermerk-Vorlage zur Rollenzuordnung:8182```83Pruefvermerk Rollenzuordnung DSGVO84-----------------------------------85Verarbeitung: [Beschreibung]86Akteur A: [Bezeichnung, Funktion]87Akteur B: [Bezeichnung, Funktion]88Datenkategorien: [Stamm-/Verkehrs-/Inhaltsdaten/Art. 9 DSGVO]89Betroffene: [Kategorien]90911. Zweck der Verarbeitung92 Wer entscheidet? [A allein / A und B gemeinsam / nur für A]93 Begruendung: [Sachverhaltsbasis]94952. Wesentliche Mittel96 Wer entscheidet? [A allein / A und B gemeinsam / A legt fest, B fuehrt aus]97 Indizien: [Tool-Auswahl, Speicherort, Loeschfristen, Sicherheitsmassnahmen]98993. Wirtschaftlicher Nutzen100 [Nur A / beide / A nutzt für Geschaeft, B nur für Entgelt]1011024. Weisungsgebundenheit B?103 [voll / teilweise / keine]1041055. EuGH-Linie106 Vergleichbar mit: [C-25/17 / C-498/16 / C-40/17 / keine direkte Vergleichbarkeit]1071086. Einordnung109 [ ] Akteur A allein verantwortlich (Art. 4 Nr. 7 DSGVO)110 [ ] Akteur A und B gemeinsam verantwortlich (Art. 26 DSGVO)111 [ ] Akteur A Verantwortlicher, Akteur B Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO)112 [ ] Getrennte Verantwortliche1131147. Folgevertrag115 [ ] Joint-Controller-Vereinbarung Art. 26116 [ ] AVV Art. 28117 [ ] C2C-Datenuebermittlungsklausel118 [ ] kein gesonderter Vertrag erforderlich119120Datum, Unterschrift Datenschutzbeauftragter121```122123## Typische Drafting-Fehler124125- AVV abgeschlossen, obwohl Joint Control vorliegt (Fanpage / Like-Button / Webtracking).126- Joint-Agreement abgeschlossen, obwohl getrennte Verantwortliche vorliegen (typischer Fall: Inkasso-Dienstleister).127- "Standardloesung AVV" ohne Prüfung.128- Berufsgeheimnistraeger als reine Auftragsverarbeiter behandelt (Funktionsuebertragung uebersehen).129- Tracking-Anbieter als Auftragsverarbeiter behandelt, obwohl er Daten für eigene Zwecke nutzt.130131## Quellen Stand 06/2026132133- Art. 4 Nr. 7, Art. 26, Art. 28 DSGVO.134- EDSA-Leitlinien 07/2020 (Final 07.07.2021), abrufbar über edpb.europa.eu.135- EuGH C-25/17 (Zeugen Jehovas) – verifiziert.136- EuGH C-498/16 (Wirtschaftsakademie / Fanpages) – verifiziert.137- EuGH C-40/17 (Fashion ID) – verifiziert.138- Volltexte über curia.europa.eu prüfen.139- Zitierweise: `../../../references/zitierweise.md`.