MaBV § 2: Sicherheit für Vorausleistungen durch Buergschaft
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: HOAI Paragrafen 1 bis 13 sowie nur das einschlägige Leistungsbild für Gebäude und Innenräume nach Paragraf 34, Freianlagen nach Paragraf 39, Ingenieurbauwerke nach Paragraf 43, Verkehrsanlagen nach Paragraf 47, Tragwerksplanung nach Paragraf 51 oder Technische Ausrüstung nach Paragraf 55; Architekten- und Ingenieurvertrag nach BGB Paragrafen 650p bis 650t. VOB/B nur anwenden, wenn sie wirksam vereinbart und für die konkrete Bauleistung einschlägig ist.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fokus: MaBV § 2: Sicherheit für Vorausleistungen durch Buergschaft. Skill klaert die alternative Sicherheitsleistung statt Ratenzahlung nach Baufortschritt die Anforderungen an die Buergschaft (selbstschuldnerisch unbedingt unbefristet) und die Folgen ungueltiger Sicherheiten. Liefert Prüfraster.
Bautraeger Mabv Sicherheit 2 Buergschaft
Norm
§ 2 MaBV (in Verbindung mit § 7 MaBV): Bautraeger kann statt Zahlung nach Baufortschritt (§ 3 MaBV) eine Sicherheit in Höhe der gesamten Vertragssumme stellen. Erwerber zahlt dann gegen die Sicherheit.
Anforderungen Buergschaft
- Selbstschuldnerisch.
- Unbedingt — keine Bedingungen, Einreden ausgeschlossen.
- Unbefristet (oder mit ausreichend langer Frist).
- Aussteller: Kreditinstitut oder Versicherer mit Sitz / Niederlassung im EWR.
- Verzicht auf Einreden nach §§ 770 771 BGB.
Bestaetigung
- Originalbuergschaft an Erwerber ausgehaendigt.
- Prüfen: Vollstaendigkeit Wortlaut Auszahlung.
Verstoss
- Sicherheit fehlt oder ist unzureichend = Vorausleistung unrechtmaessig.
- Erwerber kann zurueckhalten.
Praxistipp
- Konkret prüfen: Wer ist Versicherer / Bank? Bonitaet?
- Inkraftsetzung der Buergschaft mit Vertragsunterzeichnung.
Prüfraster
- Buergschaft vorhanden?
- Aussteller bonitaet?
- Wortlaut korrekt (selbstschuldnerisch unbedingt unbefristet)?
- Höhe = Vertragssumme?
- Vorlage an Erwerber?