MaBV Vermögenstrennung — Bautraeger muss die Gelder der Erwerber separiert vom eigenen Vermögen behandeln
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: HOAI Paragrafen 1 bis 13 sowie nur das einschlägige Leistungsbild für Gebäude und Innenräume nach Paragraf 34, Freianlagen nach Paragraf 39, Ingenieurbauwerke nach Paragraf 43, Verkehrsanlagen nach Paragraf 47, Tragwerksplanung nach Paragraf 51 oder Technische Ausrüstung nach Paragraf 55; Architekten- und Ingenieurvertrag nach BGB Paragrafen 650p bis 650t. VOB/B nur anwenden, wenn sie wirksam vereinbart und für die konkrete Bauleistung einschlägig ist.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fokus: MaBV Vermögenstrennung — Bautraeger muss die Gelder der Erwerber separiert vom eigenen Vermögen behandeln. Skill klaert die Trennungspflicht das Sonderkonto und die Folgen bei Vermischung Insolvenzrechtlich. Liefert Prüfraster.
Bautraeger Mabv Vermögenstrennung
Pflicht zur Vermögenstrennung
§§ 3-8 MaBV: Bautraeger darf Erwerbergelder nur für das jeweilige Bauvorhaben verwenden. Trennung von eigenen Geldern ist Schutz vor Vermögensvermischung.
Sonderkonto
- Praxis: Eigene Konten pro Bauvorhaben.
- Aufzeichnungspflicht nach § 10 MaBV.
Insolvenzschutz
- Bei Insolvenz: Erwerbergelder, die zweckgebunden gehalten wurden, sollen Erwerbern zukommen.
- Aber: keine echte Treuhand. Bei Vermischung Insolvenzmasse — Erwerber verlieren ggf.
Praxis
- Mit Sicherungsmodell § 7 MaBV (gestelle Buergschaft) ist Vermögensvermischung weniger riskant.
- Bei Ratenmodell § 3 MaBV ist Vermögenstrennung kritisch.
BGH-Linie
- BGH: Verstoss gegen § 3 MaBV macht Vertragsklausel unwirksam.
- Aktuelle Az im Mandat live verifizieren.
Prüfraster
- Welches Modell (§ 3 vs § 7)?
- Trennung des Sonderkontos belegbar?
- Bei Insolvenz: Gläubigeranfechtung?