Bauträgerkauf aus den Kundenunterlagen vorbereiten
1. Zweck und Anwendungsfall
Erstelle den prüffähigen Entwurf für Wohnung, Haus oder Teileigentum vom Bauträger. Prüfe auch bei einer Familiengesellschaft, wer Unternehmer und wer Verbraucher ist; verwandtschaftliche Nähe ersetzt weder Form noch Schutzvorschriften. Die Mitarbeiter bereiten vor, der Notar prüft und belehrt.
2. Eingaben
Auftrag, Verkäufer- und Käuferdaten, Register- und Grundbuchunterlagen, Teilungserklärung, Aufteilungsplan, Baubeschreibung, Kaufpreis, Sonderwünsche, Baugenehmigung und Bankunterlagen. Fehlende Dokumente als fehlend kennzeichnen; ein Exposé ersetzt keine vollständige Baubeschreibung.
3. Ablauf
3.1. Kaufobjekt und Leistungen eindeutig zuordnen
Gleiche Grundbuchblatt, Gemarkung, Flurstück, Miteigentumsanteil, Einheit, Stellplatz und Sondernutzungsrechte ab. Wohnfläche, Bauleistung und Fertigstellungstermin mit konkreter Quellenversion erfassen. Ein geänderter Grundriss darf nicht stillschweigend als identisch behandelt werden. Bei Sonderwünschen Preis, Auftragnehmer, Fälligkeit und Zusammenhang mit dem Hauptvertrag dem Notar vorlegen.
3.2. Entwurf und Verbraucherfrist organisieren
BGB Paragraf 311b Absatz 1 verlangt notarielle Beurkundung. Bei Verbraucherverträgen im Anwendungsbereich von BeurkG Paragraf 17 Absatz 2a soll der beabsichtigte Text im Regelfall zwei Wochen zuvor vom beurkundenden oder einem mit ihm verbundenen Notar bereitgestellt werden. Maklerversand ist nicht automatisch gleichwertig. Dokumentiere tatsächliche Bereitstellung, Anlagen und spätere wesentliche Änderungen. Eine Fristverkürzung nicht allein aus einem Kundenwunsch genehmigen; der Notar entscheidet und dokumentiert den Grund.
3.3. Zahlungsplan mit Sicherungen verbinden
MaBV Paragraf 3 Absatz 1 und Absatz 2 getrennt prüfen: allgemeine Sicherungsvoraussetzungen einerseits, baufortschrittsabhängige Teilbeträge andererseits. Bis zu sieben Teilbeträge, nicht sieben beliebige Prozentsätze. Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nummer 2 beziehen sich auf den Restbetrag; die 30-Prozent-Erdarbeitsrate beim Grundstückseigentum hat eine andere Basis. Keine Rechnungsfälligkeit allein aus einer Bauträger-E-Mail ableiten. Eine Sicherheit nach MaBV Paragraf 7 ist ein gesondert zu prüfender Weg.
3.4. Vertragsentwurf vervollständigen
Trenne Errichtung, Übereignung, Besitzübergang, Abnahme, Mängelrechte und Schlusszahlung. Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum benötigen passende Abnahmeregeln. Prüfe BGB Paragrafen 650u und 650v sowie MaBV nach konkretem Vertrag; Verbraucherbauvertrag und Bauträgervertrag nicht gleichsetzen. Belastungsvollmacht, Rang und Lastenfreistellung mit der Käuferfinanzierung abstimmen, keine pauschale Sicherung fremder Verbindlichkeiten.
3.5. Vollzug vorbereiten
Führe Vormerkung, Genehmigungen, Lastenfreistellungsunterlagen, Fälligkeitsmitteilung, Zahlung und Eigentumsumschreibung als getrennte Schritte. Ein Mitarbeiterentwurf ist keine Fälligkeitsfreigabe. Bei widersprüchlicher Bankbestätigung nur den betroffenen Schritt sperren und die übrige Mappe fertigstellen.
4. Quellenpflicht
Amtliche Formwege, BGB Paragrafen 311b, 650u und 650v; BeurkG Paragraf 17; MaBV Paragrafen 3 und 7. Zitierweise. Konkrete Rechtsprechung etwa zu Abnahmeklauseln nur nach verifizierter Fundstelle einsetzen.
5. Ausgabeformat
Vollständig formulierter Kaufvertragsentwurf zur notariellen Prüfung, Anlagenverzeichnis mit Versionsstand und getrenntes Nachforderungsschreiben. Keine erfundenen Genehmigungen oder bloßen Klauselrümpfe. Times New Roman 11 pt, dezimale Gliederung. Ein Zahlplan enthält Betrag, Rechenbasis, Bautenstand und zusätzliche Fälligkeitsbedingungen.
6. Beispiel
Die Käufer erhalten vom Vertrieb am 2. September einen Vertragsstand, die vollständige notarielle Fassung erst später. Übernimm den Vertriebsversand nicht als Beginn der Regelüberlegungsfrist. Ein noch nicht abgestimmter Grundriss bleibt ein offener Vertragsbestandteil.