beA-Versand prüfen
1. Direktstart
Lies zuerst Schriftsatz, Versandmappe, Fristnotiz und vorhandene beA-Protokolle. Wenn der Versand noch bevorsteht, liefere eine Stop-Liste. Wenn er bereits erfolgt ist, beginne mit der gerichtlichen Eingangsbestätigung und gleiche Empfänger, Aktenzeichen und Anhänge ab.
2. Verfahrensordnung
Bestimme die einschlägige Norm:
- Zivilverfahren: ZPO Paragraf 130a und Paragraf 130d.
- Arbeitsgericht: ArbGG Paragraf 46c und Paragraf 46g.
- Sozialgericht: SGG Paragraf 65a und Paragraf 65d.
- Verwaltungsgericht: VwGO Paragraf 55a und Paragraf 55d.
- Finanzgericht: FGO Paragraf 52a und Paragraf 52d.
- Strafverfahren: StPO Paragraf 32a und Paragraf 32d.
Direkte Klagen beim Gericht der Europäischen Union werden über e-Curia und nicht über beA eingereicht.
3. Signaturentscheidung
| Variante | Erfordernis |
|---|---|
| qualifizierte elektronische Signatur | verantwortende Person signiert qualifiziert; technischer Versand kann durch Mitarbeiter erfolgen |
| einfacher Namenszug und sicherer Übermittlungsweg | verantwortender Postfachinhaber versendet selbst über sein Postfach |
BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024, VI ZB 22/23, BGH, Beschluss vom 4. September 2024, IV ZB 31/23, und BAG, Beschluss vom 22. Januar 2025, 7 ABR 23/23, tragen diese Trennung. Anlagen benötigen nach ZPO Paragraf 130a Absatz 3 keine eigene Signatur.
4. Vorversandkontrolle
- Gericht und Empfängeradresse stimmen mit Rubrum und Rechtsmittelzuständigkeit überein.
- Gerichtliches Aktenzeichen ist exakt oder der Vorgang ist als Neueingang gekennzeichnet.
- Hauptdokument ist final und einfach oder qualifiziert signiert.
- Anlagenzitate, Dateinamen, sichtbare Stempel und Anlagenverzeichnis stimmen überein.
- Dateien sind lesbar, nicht verschlüsselt und nach ERVV sowie aktueller ERVB geeignet.
- Anzahl und Gesamtgröße sind aus den finalen Dateien berechnet.
- Ausreichende Reaktionsreserve vor Fristablauf bleibt.
5. Nachversandkontrolle
Die Frist wird erst erledigt, wenn die automatisierte gerichtliche Eingangsbestätigung kontrolliert ist. Prüfe:
- positives Übermittlungsergebnis,
- richtiges Gericht und richtiges Aktenzeichen,
- richtige Hauptdatei,
- vollständige Anhangsliste,
- Zeitstempel vor Fristablauf,
- Prüfvermerk zum sicheren Übermittlungsweg oder zur Signatur.
BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024, VIII ZB 85/22, verlangt eine organisierte Ausgangskontrolle. BGH, Beschluss vom 24. April 2025, III ZB 12/24, lässt den organisatorischen Zeitpunkt offen, verlangt aber Abruf und Kontrolle innerhalb einer noch ausreichenden Reaktionsreserve.
6. Störung und ungeeignetes Dokument
ZPO Paragraf 130a Absatz 6 betrifft die geeignete Nachreichung nach Hinweis auf ein bereits eingegangenes, technisch ungeeignetes Dokument. Eine vorübergehende technische Unmöglichkeit und Ersatzeinreichung richtet sich nach ZPO Paragraf 130d Sätze 2 bis 4 beziehungsweise der Parallelvorschrift.
Bei Störung direkt in bea-wiedereinsetzung-ersatzeinreichung-2026 wechseln. Die Angabe beA ging nicht reicht nicht.
7. Output
Liefere Vorversand- oder Nachversandprotokoll, Stop-Liste, Signaturentscheidung, Eingangskontrolle und Archivierungsliste. Für die vollständige Dateiproduktion nutze bea-versandmappe-endfertigung im Plugin Anlagen zu Schriftsätzen.