Berater-Depot und Treuhandkonten – Insiderrecht
Arbeitsweg
- Emittent, Instrument, Handelsplatz, Zeitpunkt und Informationskette feststellen: Wer wusste wann was, war die Information präzise, nicht öffentlich und potenziell erheblich kursrelevant?
- MAR-Pflichten getrennt prüfen: Insiderinformation nach Art. 7 MAR, Handels-/Empfehlungs-/Weitergabeverbot nach Art. 14 MAR, Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR, Aufschub nach Art. 17 Abs. 4 MAR, Insiderliste nach Art. 18 MAR, Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 MAR.
- Deutsche Sanktions- und Verfahrensspur live verifizieren: WpHG §§ 119 ff., BaFin-Zuständigkeit, Börsenrecht, ggf. WpÜG/AktG bei Übernahme, Delisting, Kapitalmaßnahme oder Hauptversammlung.
- Beweise aktenfest sichern: Timeline, Board-/AR-Unterlagen, Datenraum-Log, Insiderlisten-Versionen, Handelsdaten, Kommunikationskanäle, Aufschubvermerk, Veröffentlichungszeitpunkt und BaFin-/DGAP-/EQS-Belege.
- Strategische Ausgabe wählen: Ad-hoc-Entscheidungsvorlage, Aufschubvermerk, Leak-Response, Handelsstopp-Empfehlung, Insiderlisten-Audit, PDMR-Meldecheck, BaFin-Antwort oder Verteidigungsnotiz.
- Rechtsprechung und Behördenpraxis nur mit frei prüfbarer Quelle zitieren; keine BeckRS-/juris-Blindzitate und keine alten WpHG-Paragrafen als Ersatz für die unmittelbar geltende MAR verwenden.
Rechtlicher Rahmen
Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und andere Berater, die im Rahmen ihrer
Mandatstätigkeit Insiderinformationen erlangen, dürfen weder für eigene Rechnung noch für
fremde Rechnung (Kunden-Depots, Treuhandkonten) handeln. Art. 8, 9 MAR regeln den objektiven
und subjektiven Tatbestand. Besonders heikel: Vermögensverwaltungsmandate für Insider-Kunden.
Rechtsgrundlagen:
Ziel dieses Skills
Identifiziere Insiderrisiken bei Berater-Depots und Treuhandkonten und
entwickelt Schutzmaßnahmen für Berater und ihre Mandanten.
Arbeitsprogramm
Schritt 1 – Mandatsprüfung
- Für welche Mandanten führt der Berater ein Depot oder Treuhandkonto?
- Ist der Berater aufgrund seiner Mandatstätigkeit im Besitz von Insiderinformationen
über Finanzinstrumente im Depot?
- Wenn ja: Handelsverbot für alle Transaktionen in diesen Instrumenten
Schritt 2 – Wissenszurechnung bei Berater-Teams
- Gilt das Wissen eines Beraters der gesamten Kanzlei / Beratungsgesellschaft?
(Grundsatz der Wissenszurechnung in Berufsorganisationen)
- Chinese Walls: Trennung zwischen der Abteilung mit Insiderwissen und der
Vermögensverwaltungsabteilung
- Dokumentation der Chinese Wall und regelmäßige Tests
Schritt 3 – Vermögensverwaltungsmandat für Insider-Mandanten
- Führt ein Berater ein Vermögensverwaltungsmandat für einen Mandanten, der selbst ein
Insider ist? → Safe Harbour nach Art. 9 Abs. 1 lit. a MAR: Kein Tatbestand, wenn der
Berater eigenständige Entscheidungen ohne Insiderwissen des Mandanten trifft und der
Mandant keine Weisungen aufgrund von Insiderinformationen gegeben hat
- Dokumentation: Keine Kommunikation des Mandanten über laufende Insiderinformationen
Schritt 4 – Monitoring-Pflichten der Berater-Gesellschaft
- Compliance muss alle Depotkonten und Treuhandkonten auf insiderrelevante Transaktionen
überwachen
- Verdächtige Transaktionen: Kauf/Verkauf kurz vor Kursbewegungs-Ereignis bei Mandanten-
Unternehmen
- Meldung verdächtiger Transaktionen an BaFin (Art. 16 MAR)
Schritt 5 – Präventionsmaßnahmen
- Watch List und Restricted List für Finanzinstrumente, für die Insiderwissen besteht
- Automated pre-trade screening: System prüft Transaktionen gegen Watch List
- Schulung aller Berater und Assistenten auf Insiderrecht
Weitere Hinweise
Für Vermögensverwalter und Anlageberater, die reguliert nach WpIG oder KWG sind, bestehen
neben MAR zusätzliche Verhaltenspflichten (§§ 63 ff. WpHG, MiFID II). Das Trading-
Surveillance-System muss Transaktionen in Finanzinstrumenten der betreuten Mandate gegen
interne Watch- und Restricted Lists abgleichen. Bei verdächtigen Transaktionen: Meldung nach
Art. 16 MAR an die BaFin (Suspicious Transaction Report / STR-Meldepflicht).
Weitere Quellen:
1---2name: beraterdepot-employee3description: Für Berater-Depot und Treuhandkonten – Insiderrecht: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.4---56# Berater-Depot und Treuhandkonten – Insiderrecht78## Arbeitsweg910- Emittent, Instrument, Handelsplatz, Zeitpunkt und Informationskette feststellen: Wer wusste wann was, war die Information präzise, nicht öffentlich und potenziell erheblich kursrelevant?11- MAR-Pflichten getrennt prüfen: Insiderinformation nach Art. 7 MAR, Handels-/Empfehlungs-/Weitergabeverbot nach Art. 14 MAR, Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR, Aufschub nach Art. 17 Abs. 4 MAR, Insiderliste nach Art. 18 MAR, Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 MAR.12- Deutsche Sanktions- und Verfahrensspur live verifizieren: WpHG §§ 119 ff., BaFin-Zuständigkeit, Börsenrecht, ggf. WpÜG/AktG bei Übernahme, Delisting, Kapitalmaßnahme oder Hauptversammlung.13- Beweise aktenfest sichern: Timeline, Board-/AR-Unterlagen, Datenraum-Log, Insiderlisten-Versionen, Handelsdaten, Kommunikationskanäle, Aufschubvermerk, Veröffentlichungszeitpunkt und BaFin-/DGAP-/EQS-Belege.14- Strategische Ausgabe wählen: Ad-hoc-Entscheidungsvorlage, Aufschubvermerk, Leak-Response, Handelsstopp-Empfehlung, Insiderlisten-Audit, PDMR-Meldecheck, BaFin-Antwort oder Verteidigungsnotiz.15- Rechtsprechung und Behördenpraxis nur mit frei prüfbarer Quelle zitieren; keine BeckRS-/juris-Blindzitate und keine alten WpHG-Paragrafen als Ersatz für die unmittelbar geltende MAR verwenden.1617## Rechtlicher Rahmen1819Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und andere Berater, die im Rahmen ihrer20Mandatstätigkeit Insiderinformationen erlangen, dürfen weder für eigene Rechnung noch für21fremde Rechnung (Kunden-Depots, Treuhandkonten) handeln. Art. 8, 9 MAR regeln den objektiven22und subjektiven Tatbestand. Besonders heikel: Vermögensverwaltungsmandate für Insider-Kunden.2324Rechtsgrundlagen:25- Art. 8, 9, 14 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R059626- § 119 WpHG: https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__119.html27- BaFin-Emittentenleitfaden: https://www.bafin.de/dok/82526482829## Ziel dieses Skills3031Identifiziere Insiderrisiken bei Berater-Depots und Treuhandkonten und32entwickelt Schutzmaßnahmen für Berater und ihre Mandanten.3334## Arbeitsprogramm3536### Schritt 1 – Mandatsprüfung3738- Für welche Mandanten führt der Berater ein Depot oder Treuhandkonto?39- Ist der Berater aufgrund seiner Mandatstätigkeit im Besitz von Insiderinformationen40 über Finanzinstrumente im Depot?41- Wenn ja: Handelsverbot für alle Transaktionen in diesen Instrumenten4243### Schritt 2 – Wissenszurechnung bei Berater-Teams4445- Gilt das Wissen eines Beraters der gesamten Kanzlei / Beratungsgesellschaft?46 (Grundsatz der Wissenszurechnung in Berufsorganisationen)47- Chinese Walls: Trennung zwischen der Abteilung mit Insiderwissen und der48 Vermögensverwaltungsabteilung49- Dokumentation der Chinese Wall und regelmäßige Tests5051### Schritt 3 – Vermögensverwaltungsmandat für Insider-Mandanten5253- Führt ein Berater ein Vermögensverwaltungsmandat für einen Mandanten, der selbst ein54 Insider ist? → Safe Harbour nach Art. 9 Abs. 1 lit. a MAR: Kein Tatbestand, wenn der55 Berater eigenständige Entscheidungen ohne Insiderwissen des Mandanten trifft und der56 Mandant keine Weisungen aufgrund von Insiderinformationen gegeben hat57- Dokumentation: Keine Kommunikation des Mandanten über laufende Insiderinformationen5859### Schritt 4 – Monitoring-Pflichten der Berater-Gesellschaft6061- Compliance muss alle Depotkonten und Treuhandkonten auf insiderrelevante Transaktionen62 überwachen63- Verdächtige Transaktionen: Kauf/Verkauf kurz vor Kursbewegungs-Ereignis bei Mandanten-64 Unternehmen65- Meldung verdächtiger Transaktionen an BaFin (Art. 16 MAR)6667### Schritt 5 – Präventionsmaßnahmen6869- Watch List und Restricted List für Finanzinstrumente, für die Insiderwissen besteht70- Automated pre-trade screening: System prüft Transaktionen gegen Watch List71- Schulung aller Berater und Assistenten auf Insiderrecht7273## Weitere Hinweise7475Für Vermögensverwalter und Anlageberater, die reguliert nach WpIG oder KWG sind, bestehen76neben MAR zusätzliche Verhaltenspflichten (§§ 63 ff. WpHG, MiFID II). Das Trading-77Surveillance-System muss Transaktionen in Finanzinstrumenten der betreuten Mandate gegen78interne Watch- und Restricted Lists abgleichen. Bei verdächtigen Transaktionen: Meldung nach79Art. 16 MAR an die BaFin (Suspicious Transaction Report / STR-Meldepflicht).8081Weitere Quellen:82- Art. 16 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R059683- § 80 WpHG: https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__80.html