Aussenpruefung und Strafverfahren — § 393 AO nemo tenetur
Fachlicher Anker
- Normen: § 393 AO, § 6a, § 397 AO.
- Entscheidungs-/Quellenanker: Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- Quellenhygiene:
references/quellenhygiene.mdundreferences/zitierweise.mdbeachten.
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Liegt bereits eine Einleitung des Strafverfahrens nach § 397 AO vor?
- Wurde der Mandant gemäß § 393 Abs. 1 S. 4 AO belehrt?
- Welche Mitwirkung ist im Besteuerungsverfahren noch zumutbar — Schweigerecht im Strafverfahren?
- Liegt ein Verwertungsverbot § 393 Abs. 2 AO für Selbstbelastungsangaben vor?
- Ist eine tatsaechliche Verstaendigung trotz Strafverfahren sinnvoll?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
- § 393 AO — Verhältnis Steuer- zu Strafverfahren.
- § 397 AO — Einleitung des Strafverfahrens.
- § 30 AO — Steuergeheimnis.
- § 200 AO — Mitwirkung im Prüfungsverfahren.
- Art. 6 EMRK — fair trial; nemo tenetur.
Aktuelle Rechtsprechung
- Keine Pauschalzitate aus BeckRS allein; jede Entscheidung muss auf eine primaere oder offene Sekundaerquelle ruckfuehrbar sein.
Zentrale Normen
§ 30 AO · § 200 AO · § 393 AO · § 397 AO · § 399 AO · Art. 6 EMRK · § 136 StPO (Belehrung)
Abgrenzung zu anderen Skills dieses Plugins
- Verfahrens-Sklls (
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Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.