Beweissicherung nach Datenschutzvorfall — Chain of Custody
Triage — kläre vor der Bearbeitung
- Welche Systeme und Speichermedien sind potenziell Beweismittel?
- Gibt es Hinweise auf einen Innentäter und damit besondere Anforderungen an die Vertraulichkeit?
- Liegt Telekommunikationsgeheimnis nach § 3 TTDSG vor?
- Welche Aufbewahrungsfristen gelten für die Logs?
- Wer übernimmt die forensische Sicherung — interne IT oder externer Forensiker?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (gerichtsverwertbare Beweise; saubere Akte; spätere Verteidigung)
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 Abs. 2 DSGVO Rechenschaftspflicht.
- Art. 32 DSGVO angemessene Sicherheitsmaßnahmen.
- Art. 33 Abs. 5 DSGVO Dokumentationspflicht.
- § 26 BDSG Mitarbeiterdatenverarbeitung.
- § 3 TTDSG Fernmeldegeheimnis.
Aktuelle Rechtsprechung
Nicht aus Modellwissen; insbesondere zu Beweisverwertungsverboten bei verdeckter Mitarbeiterkontrolle vor Ausgabe verifizieren.
Zentrale Normen
Art. 5 Abs. 2; Art. 32; Art. 33 Abs. 5 DSGVO; § 26 BDSG; § 3 TTDSG.
Praxisformulierung — Chain-of-Custody-Protokoll
Asset-ID; Beschreibung; Sicherungszeitpunkt; sichernde Person; Übergabezeitpunkt; übernehmende Person; Hashwert vor/nach Sicherung; Aufbewahrungsort; Zugriffsberechtigte; Zweck der Sicherung; Rechtsgrundlage der Verarbeitung der gesicherten Daten.
Logging: Welche Log-Quellen wurden eingefroren? Welche Retention war eingestellt? Welche Lücken gibt es?
Zeugen: Wer hat wann was wahrgenommen — in eigenen Worten und mit Zeitstempel protokollieren.
Abgrenzung zu anderen Skills
dsv-aufnahme-statusinformationbildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf.dsv-meldung-art-33-pflichtangabendeckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen.dsv-benachrichtigung-art-34-betroffenedeckt die Benachrichtigung Betroffener ab.dsv-bussgeldverteidigung-art-83unddsv-schadensersatz-art-82decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab.
Vertiefung bei Bedarf
- Bei
dsv-beweissicherungbeziehungsweise Strukturiert die Beweissicherung nach einem Datenschutzvorfall so, dass die Beweismittel in einem späteren Bußgeldverfahren, Strafverfahren oder Zivilprozess verwertbar bleiben: die zusätzliche Vertiefung laden.